23.11.2024
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Dokument-Nr. 24200

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Beschluss16.03.2016BundesgerichtshofXII ZB 455/15
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2016, 643Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2016, Seite: 643
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Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Pößneck, Beschluss04.12.2014, XVII 147/14
  • Landgericht Gera, Beschluss31.08.2015, 5 T 596/14
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Beschluss16.03.2016

BGH: Entge­gen­ste­hender freier Wille des Betroffenen schließt Bestellung eines Betreuers ausEntscheidende Kriterien sind Einsichts­fä­higkeit des Betroffenen und Fähigkeit nach dieser Einsicht zu handeln

Gegen den freien Willen des volljährig Betroffenen kann gemäß § 1896 Abs. 1a BGB kein Betreuer bestellt werden. Entscheidende Kriterien für den freien Willen sind die Einsichts­fä­higkeit des Betroffenen und die Fähigkeit nach dieser Einsicht zu handeln. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall litt eine volljährige Frau nach der operativen Entfernung eines Gehirntumors an einer wahnhaften Störung. Das Amtsgericht Pößneck bestellte aufgrund dessen im Dezember 2014 einen Berufsbetreuer. Damit war die psychisch erkrankte Frau aber nicht einverstanden. Sie wollte keinen Betreuer und legte daher gegen die Betreu­er­be­stellung Beschwerde ein. Da das Landgericht Gera ohne nähere Begründung einen freien Willen der Betroffenen ausschloss, wies es die Beschwerde zurück. Dagegen richtete sich die Rechts­be­schwerde der Betroffenen.

Keine wirksame Betreu­er­stellung aufgrund unzureichender Feststellung zum möglichen freien Willen

Der Bundes­ge­richtshof entschied zu Gunsten der Betroffenen und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Auf Basis der vom Landgericht getroffenen Feststellungen könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Betreuung der freie Wille der Betroffenen entgegenstehe. Das Verfahren sei daher zur Neuentscheidung an das Landgericht zurückzuweisen.

Keine Betreuung bei entge­gen­ste­hendem freien Willen

Nach § 1896 Abs. 1a BGB dürfe gegen den freien Willen des Betroffenen kein Betreuer bestellt werden, so der Bundes­ge­richtshof. Das Gericht müsse daher auf Grundlage eines Sachver­stän­di­gen­gut­achtens feststellen, ob der Betroffene trotz seiner Erkrankung zu einer freien Willens­be­stimmung fähig sei. Dabei seien die entscheidenden Kriterien die Einsichtsfähigkeit des Betroffenen und die Fähigkeit nach dieser Einsicht zu handeln.

Einsichts­fä­higkeit zur Betreuung

Bei der Einsichts­fä­higkeit sei nach Ansicht des Bundes­ge­richtshofs das Verständnis wichtig, dass ein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, der eigenständige Entscheidungen in den ihm übertragenen Aufga­ben­be­reichen treffen kann. Der Betroffene müsse Grund, Bedeutung und Tragweite einer Betreuung intellektuell erfassen können. Dies setze voraus, dass er seine Defizite im Wesentlichen zutreffend einschätzen und auf der Grundlage dieser Einschätzung die für oder gegen eine Betreuung sprechenden Gesichtspunkte gegeneinander abwägen könne.

Fähigkeit nach Einsicht zur Betreuung zu handeln

Sei der Betroffene zur Bildung eines klaren Urteils zur Problematik der Betreu­er­be­stellung in der Lage, müsse es ihm nach Auffassung des Bundes­ge­richtshofs weiter möglich sein, nach diesem Urteil zu handeln und sich dabei von den Einflüssen Dritter abzugrenzen.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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