21.11.2024
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Dokument-Nr. 24157

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Beschluss13.04.2016BundesgerichtshofXII ZB 236/15
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2016, 713Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2016, Seite: 713
  • NJW-RR 2016, 705Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2016, Seite: 705
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Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Bremen, Beschluss22.07.2014, 42 XVII D 18/03
  • Landgericht Bremen, Beschluss24.04.2015, 5 T 443/14
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Beschluss13.04.2016

BGH: Freie Willens­be­stimmung hinsichtlich einer Unterbringung setzt Krank­heits­einsicht des Betreuten vorausKeine freie Willen­s­ent­scheidung bei fehlender Krank­heits­einsicht

Die Unterbringung eines Betreuten nach § 1906 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB ist zwar dann nicht möglich, wenn der Betreute seinen Willen frei bestimmen kann. Fehlt es ihm aber an der Krank­heits­einsicht, schließt dies eine freie Willens­be­stimmung aus. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall genehmigte das Amtsgericht Bremen im Juni 2015 die Unterbringung eines Betreuten. Dieser litt an einer paranoid-hallu­zi­na­to­rischen Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis. Zudem war er stark drogenabhängig. Die Genehmigung der Unterbringung wurde durch das Landgericht Bremen bestätigt. Es stützte seine Entscheidung auf § 1906 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB. Aufgrund der psychischen Erkrankung des Betroffenen habe die Gefahr bestanden, dass er sich selbst erheblichen gesund­heit­lichen Schaden zufüge. Ferner sei eine Heilbehandlung notwendig, die ohne die Unterbringung des Betroffenen nicht durchführbar sei. Gegen diese Entscheidung legte der Betroffene Rechts­be­schwerde ein. Er meinte, frei darüber entscheiden zu dürfen, ob er Hilfe benötige oder nicht.

Genehmigung der Unterbringung rechtmäßig

Der Bundes­ge­richtshof bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Rechts­be­schwerde des Betroffenen zurück. Es sei nicht zu beanstanden, die Genehmigung der Unterbringung des Betroffenen auf eine Selbst­ge­fährdung gemäß § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB und auf eine notwendige Heilbehandlung gemäß Nr. 2 zu stützen.

Keine freie Willens­be­stimmung ohne Krank­heits­einsicht

Eine freie Willensbestimmung schließe nur dann eine Unterbringung aus, so der Bundes­ge­richtshof, wenn bei dem Betroffenen eine Krankheitseinsicht bestehe. Fehle diese, schließe dies eine freie Willens­be­stimmung grundsätzlich aus. So habe der Fall hier nach den Ausführungen eines Sachver­ständigen gelegen.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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