Dokument-Nr. 24157
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- MDR 2016, 713Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2016, Seite: 713
- NJW-RR 2016, 705Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2016, Seite: 705
- Amtsgericht Bremen, Beschluss22.07.2014, 42 XVII D 18/03
- Landgericht Bremen, Beschluss24.04.2015, 5 T 443/14
Bundesgerichtshof Beschluss13.04.2016
BGH: Freie Willensbestimmung hinsichtlich einer Unterbringung setzt Krankheitseinsicht des Betreuten vorausKeine freie Willensentscheidung bei fehlender Krankheitseinsicht
Die Unterbringung eines Betreuten nach § 1906 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB ist zwar dann nicht möglich, wenn der Betreute seinen Willen frei bestimmen kann. Fehlt es ihm aber an der Krankheitseinsicht, schließt dies eine freie Willensbestimmung aus. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall genehmigte das Amtsgericht Bremen im Juni 2015 die Unterbringung eines Betreuten. Dieser litt an einer paranoid-halluzinatorischen Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis. Zudem war er stark drogenabhängig. Die Genehmigung der Unterbringung wurde durch das Landgericht Bremen bestätigt. Es stützte seine Entscheidung auf § 1906 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB. Aufgrund der psychischen Erkrankung des Betroffenen habe die Gefahr bestanden, dass er sich selbst erheblichen gesundheitlichen Schaden zufüge. Ferner sei eine Heilbehandlung notwendig, die ohne die Unterbringung des Betroffenen nicht durchführbar sei. Gegen diese Entscheidung legte der Betroffene Rechtsbeschwerde ein. Er meinte, frei darüber entscheiden zu dürfen, ob er Hilfe benötige oder nicht.
Genehmigung der Unterbringung rechtmäßig
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Rechtsbeschwerde des Betroffenen zurück. Es sei nicht zu beanstanden, die Genehmigung der Unterbringung des Betroffenen auf eine Selbstgefährdung gemäß § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB und auf eine notwendige Heilbehandlung gemäß Nr. 2 zu stützen.
Keine freie Willensbestimmung ohne Krankheitseinsicht
Eine freie Willensbestimmung schließe nur dann eine Unterbringung aus, so der Bundesgerichtshof, wenn bei dem Betroffenen eine Krankheitseinsicht bestehe. Fehle diese, schließe dies eine freie Willensbestimmung grundsätzlich aus. So habe der Fall hier nach den Ausführungen eines Sachverständigen gelegen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 24.04.2017
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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