18.10.2024
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Sie sehen, wie während einer Hochzeit die Ringe angesteckt werden.

Dokument-Nr. 18715

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Beschluss12.03.2014BundesgerichtshofXII ZB 234/13
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2014, 1958Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2014, Seite: 1958
  • NJW-Spezial 2014, 325 (Martin Haußleiter und Barbara Schramm)Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2014, Seite: 325, Entscheidungsbesprechung von Martin Haußleiter und Barbara Schramm
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Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Marburg, Beschluss23.10.2012, 74 F 211/11 UK
  • Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss03.04.2013, 2 UF 394/12
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Beschluss12.03.2014

Kosten für erweitertes Umgangsrecht kann zur Reduzierung der Bar­unterhalts­zahlung führenErweitertes Umgangsrecht muss einer Mitbetreuung gleichen

Gleicht ein erweitertes Umgangsrecht einer Mitbetreuung, so können die dadurch entstehenden Kosten zu einer Reduzierung der Bar­unterhalts­zahlung führen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall bestand Streit darüber, ob der Vater einer minderjährigen Tochter aufgrund der ihm durch das erweiterte Umgangsrecht entstehenden Zusatzkosten weniger Kindesunterhalt zahlen musste. Das erweiterte Umgangsrecht begründete sich dadurch, dass sich die Tochter an sieben von vierzehn Tagen beim Vater aufhielt.

Amtsgericht verneinte Berück­sich­tigung des erweiterten Umgangs, Oberlan­des­gericht bejahte sie

Während das Amtsgericht Marburg das erweiterte Umgangsrecht im Rahmen des Kindes­un­terhalts unberück­sichtigt ließ, entschied das Oberlan­des­gericht Frankfurt a.M., dass der deutlich erweiterte Umgang in der Unterhaltsfrage mit einbezogen werden musste. Die Kosten des erweiterten Umgangs, die etwa durch das Vorhalten eines Kinderzimmers, zusätzliche Fahrtkosten oder die Verpflegung des Kindes entstehen, sei unter­halts­rechtlich durch eine veränderte Eingruppierung in die Düsseldorfer Tabelle Rechnung zu tragen. Im vorliegenden Fall hielt das Oberlan­des­gericht eine Herabstufung um eine Einkom­mens­gruppe für ausreichend, um die Zusatzkosten durch den erweiterten Umgang zu berücksichtigen. Dies genügte dem Vater jedoch nicht, so dass er Rechts­be­schwerde einlegte.

Bundes­ge­richtshof hielt Berück­sich­tigung des erweiterten Umgangs für zulässig

Der Bundes­ge­richtshof entschied, dass die wirtschaftliche Belastung eines Unter­halts­pflichtigen aufgrund eines erweiterten Umgangs zu einer Herabstufung um eine oder mehrere Einkom­mens­grup­pie­rungen der Düsseldorfer Tabelle führen kann, wenn der barun­ter­halts­pflichtige Elternteil ein weit über das übliche Maß hinaus gehendes Umgangsrecht wahrnimmt. Das Umgangsrecht müsse dabei einer Mitbetreuung gleichen. Statt der Herabstufung könne alternativ auf eine nach den unter­halts­recht­lichen Leitlinien ansonsten gebotene Hochstufung in eine höhere Einkom­mens­grup­pierung verzichtet werden.

Keine Minderung des Unter­halts­bedarfs aufgrund erweiterten Umgangs

Nach Auffassung des Bundes­ge­richtshofs führe der Umgang mit einem minderjährigen Kind nicht notwen­di­gerweise zu einer Minderung des Unter­halts­bedarfs des betreuenden Elternteils. Dies sei nämlich nicht schon dann der Fall, wenn durch die Abwesenheit des Kindes während der Ausübung des Umgangsrechts im Haushalt des betreuenden Elternteils Aufwendungen für die Verpflegung des Kindes und gegebenenfalls Energie- und Wasserkosten erspart werden. Denn dies werde bereits durch die pauscha­li­sierten Bedarfssätze in der Düsseldorfer Tabelle berücksichtigt. Nichts anderes gelte für die Ausübung eines deutlich erweiterten Umgangsrechts. Ein solches führe nicht zu nennenswerten Ersparnissen auf Seiten des betreuenden Elternteils.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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