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Dokument-Nr. 4719

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Oberlandesgericht Brandenburg Urteil26.10.2006

Kindesunterhalt: Sechs Übernachtungen beim Vater bleiben ohne Bedeutung für die Unter­halts­pflichtKürzung des Barunterhalts erst bei gleichwertigen Betreu­ungs­leis­tungen

Ein Vater muss allein für den Unterhalt seiner Kinder aufkommen, wenn diese in weniger als 25 Prozent der Nächte bei ihm schlafen und er sie gelegentlich nach der Schule betreut. Nur wenn beide Eltern etwa die Hälfte der Betreuung übernehmen, wird der Unterhalt anteilig verrechnet. Dies geht aus einem Urteil des Oberlan­des­ge­richts Brandenburg hervor.

Im Fall hatten die Eltern vereinbart, dass die Kinder bei der Mutter ihren Lebens­mit­telpunkt haben. Beim Vater waren sie an jedem zweiten Wochenende von Freitag nach der Schule bis Montag zur Schule. Ferner verbrachten sie in den Wochen dazwischen am Montag nach der Schule bis 18.00 Uhr und an jedem Mittwoch nach der Schule bis 18.00 Uhr Zeit beim Vater.

Da die Kinder so oft bei ihm waren, verlangte der Vater eine Reduzierung seiner Unter­halts­pflicht. Das Oberlan­des­gericht Brandenburg entschied, dass der Vater in vollem Umfang den Barunterhalt zu zahlen habe.

Keine "Quotenhaftung"

Eine "Quotenhaftung" der Mutter und des Vaters für den Barunterhalt komme nicht in Betracht, führte das Gericht aus. Das gelte auch vor dem Hintergrund, dass der Vater Betreu­ungs­leis­tungen für die Kläger erbringe, die schon deutlich über das hinausgingen, was im Rahmen der Wahrnehmung eines "üblichen" Umgangsrechts typischerweise an Betreu­ungs­leis­tungen erbracht werde.

Dass getrennt lebende Eltern eines minderjährigen Kindes, das von einem von ihnen oder anteilig von ihnen betreut wird, für den Barunterhalt nicht anteilig haften, entspreche indes dem gesetzlichen Regelfall, wie er in § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB angelegt sei. Nach der einschlägigen Rechtsprechung des Bundes­ge­richtshofs (grundlegend Urt. v. 21.12.2005 - XII ZR 126/03 = NJW 2006, 2258, 2259), der das Gericht hier folge, komme eine anteilige Haftung allenfalls dann in Betracht, wenn sich die Eltern in der Weise in der Betreuung eines Kindes abwechselten, dass jeder von ihnen etwa die Hälfte der Versorgungs- und Erzie­hungs­aufgaben wahrnehme. In allen anderen Fällen, in denen kein solches "Wechselmodell" praktiziert werde, sondern das Schwergewicht der Betreuung bei einem Elternteil liege, erfülle dieser Elternteil seine Unter­halts­pflicht gemäß § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB durch die Pflege und Erziehung des Kindes, während allein der andere Elternteil barun­ter­halts­pflichtig sei.

Die Eltern würden hier kein "Wechselmodell" nach obigem Maßstab praktizieren. Vielmehr sei der Lebens­mit­telpunkt der Kinder bei der Mutter. Hier liege auch das Schwergewicht der Betreuung der Kinder. Beim Vater übernachteten sie nur alle zwei Wochen von Freitag bis Montag, also dreimal in 14 Tagen; das entspreche weniger als 25 % der Übernachtungen und halte sich im Rahmen dessen, was im Zuge "üblicher" Umgangskontakte stattfinde und deshalb unter­halts­rechtlich ohne Bedeutung sei. Auch dass sich die Kläger darüber hinaus unter der Woche jeden zweiten Montag und jeden Mittwoch nach der Schule, während die Mutter noch ihrer Erwer­b­s­tä­tigkeit nachgehe, beim Beklagten aufhielten und von diesem betreut würden, führe nicht zu nennenswerten Ersparnissen im Haushalt der Mutter.

Quelle: ra-online

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