21.11.2024
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Dokument-Nr. 22263

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Urteil23.02.2016BundesgerichtshofXI ZR 549/14 und XI ZR 101/15
Vorinstanzen zu XI ZR 549/14:
  • Landgericht Ulm, Urteil17.07.2013, 10 O 33/13 KfH
  • Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil24.04.2014, 2 U 98/13
Vorinstanzen zu XI ZR 101/15:
  • Landgericht Stuttgart, Urteil26.05.2014, 44 O 7/14 KfH
  • Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil05.02.2015, 2 U 81/14
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil23.02.2016

Keine Pflicht zur gesonderten Hervorhebung: Pflichtangaben zum Widerrufsrecht bei Verbraucher­darlehens­verträgen müssen lediglich klar und verständlich seinBundes­ge­richtshof entscheidet zur Gestaltung von Wider­rufs­informationen bei Verbraucher­darlehens­verträgen

Der Bundes­ge­richtshof hat über Klagen eines Verbraucher­schutz­verbandes entschieden, mit denen die beklagten Sparkassen auf Unterlassung im Zusammenhang mit von diesen bei Verbraucher­darlehens­verträgen erteilten Wider­rufs­informationen in Anspruch genommen wurden.

Der Kläger der zugrunde liegenden Verfahren hatte geltend gemacht, dass die in den von den Beklagten verwendeten Darle­hens­ver­trags­for­mularen enthaltenen Wider­rufs­in­for­ma­tionen nicht deutlich genug hervorgehoben seien. In dem Verfahren XI ZR 101/15 beanstandete er außerdem, dass die Information mit Ankreuzoptionen versehene Hinweise unabhängig davon enthalte, ob diese für den konkreten Einzelfall eine Rolle spielten. Dadurch werde vom Inhalt der Information abgelenkt.

Pflichtangaben müssen lediglich klar und verständlich sein

Die Revisionen des Klägers gegen die klage­ab­wei­senden Berufungs­urteile waren erfolglos. Zu der erstgenannten Frage entschied der Bundes­ge­richtshof, dass jedenfalls seit dem 11. Juni 2010 keine Pflicht zur Hervorhebung der in einen Verbrau­cher­da­r­le­hens­vertrag aufzunehmenden Pflichtangaben zum Widerrufsrecht besteht. Nach dem zu diesem Zeitpunkt im Zusammenhang mit der Umsetzung der Verbrau­cher­kre­di­t­richtlinie eingeführten Art. 247 § 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB* müssen diese Pflichtangaben lediglich klar und verständlich sein, ohne dass damit deren Hervorhebung angeordnet wird. Eine Pflicht zur Hervorhebung ergibt sich auch nicht aus Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB*. Diese Vorschrift spricht zwar von einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form. Dies betrifft aber lediglich diejenigen Fälle, in denen es, anders als vorliegend, um die Erlangung der Gesetz­lich­keits­fiktion durch die freiwillige Verwendung des in der Vorschrift genannten Musters für eine Wider­rufs­in­for­mation gemäß Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB geht.

Ankreuzoptionen nicht zu beanstanden

Zu den Ankreuzoptionen entschied der Bundes­ge­richtshof, dass diese dem Gebot der klaren und verständlichen Gestaltung einer formularmäßigen Wider­rufs­in­for­mation in einem Verbrau­cher­da­r­le­hens­vertrag nicht entgegenstehen.

* Art. 247 § 6 EGBGB Vertragsinhalt

(1) Der Verbrau­cher­da­r­le­hens­vertrag muss klar und verständlich folgende Angaben enthalten:

1. die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 14 und Abs. 4 genannten Angaben,

2. [...]

(2) Besteht ein Widerrufsrecht nach § 495 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, müssen im Vertrag Angaben zur Frist und zu anderen Umständen für die Erklärung des Widerrufs sowie ein Hinweis auf die Verpflichtung des Darle­hens­nehmers enthalten sein, ein bereits ausgezahltes Darlehen zurückzuzahlen und Zinsen zu vergüten. Der pro Tag zu zahlende Zinsbetrag ist anzugeben. Enthält der Verbrau­cher­da­r­le­hens­vertrag eine Vertragsklausel in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form, die dem Muster in Anlage 7 entspricht, genügt diese den Anforderungen der Sätze 1 und 2. [...]

Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

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