Dokument-Nr. 10852
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Bundesgerichtshof Urteil11.01.2011
"Schrottimmobilien": Arglistige Täuschung durch so genannte Objekt- und FinanzierungsvermittlungsaufträgeBundesgerichtshof setzt Rechtsprechung zu Schadensersatzpflicht von Banken fort
Der Bundesgerichtshof hatte erneut über Schadensersatzansprüche von Verbrauchern im Zusammenhang mit so genannten "Schrottimmobilien" zu entscheiden.
Bei den verhandelten 11 Fällen handelt es sich um Parallelverfahren, in denen die Kläger die Beklagten – unter anderem eine Bausparkasse – auf Rückabwicklung kreditfinanzierter Immobilienkäufe in Anspruch nehmen.
BGH nimmt Bezug auf Urteil des gleichen Senats von Juni 2010
Die Fallgestaltungen sind derjenigen vergleichbar, die der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 29. Juni 2010 zugrunde lag. Dort hat das Gericht ein Berufungsurteil bestätigt, das eine arglistige Täuschung der Anleger über die Höhe der Vertriebsprovisionen durch Angaben im so genannten "Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag" bejaht und damit eine Schadensersatzpflicht der Beklagten wegen vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung angenommen hat. Nach dem bundesweit verwendeten "Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag" soll der Auftrag "durch die in Punkt 4. und 5. der nachfolgenden Aufstellung benannten Firmen zu den dort genannten Gebührensätzen ausgeführt werden". Das Gericht hat dieses Formular dahingehend ausgelegt, dass die dort genannten Gebührensätze aus Sicht der Anleger die Gesamtprovisionen angeben, zu denen die jeweiligen Vermittlungsgesellschaften den Auftrag insgesamt ausführen sollen. Fließen an die Gesellschaften tatsächlich höhere Provisionszahlungen, sind die dortigen Angaben daher unrichtig.
BGH hebt Berufungsurteile auf und weist Sachen zur weiteren Klärung zurück an Berufungsgerichte
Die Berufungsgerichte haben in den verhandelten Sachen ein vorvertragliches Aufklärungsverschulden der Beklagten verneint. In diesen Sachen steht teilweise fest, dass der "Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag" ebenfalls zum Einsatz kam, in den übrigen Fällen ist davon revisionsrechtlich auszugehen. Im Hinblick auf die Entscheidung vom 29. Juni 2010 hat das Gericht in den genannten acht Fällen die Berufungsurteile aufgehoben und die Sachen zur weiteren Klärung an die jeweiligen Berufungsgerichte zurückverwiesen. In drei Verfahren hat er wegen schwebender Vergleichsverhandlungen der Parteien zunächst Verkündungstermin anberaumt, um den Parteien Gelegenheit zu geben, ihre Vergleichsverhandlungen abzuschließen.
Vorinstanz zu XI ZR 220/08
KG Berlin, Urteil vom 20. Mai 2008 - 4 U 123/06 -
LG Berlin, Urteil vom 5. April 2006 - 4 O 27/05 -
Vorinstanz zu XI ZR 271/08
KG Berlin, Urteil vom 1. Juli 2008 - 4 U 204/06 -
LG Berlin, Urteil vom 29. Juni 2006 - 4a O 348/05 -
Vorinstanz zu XI ZR 326/08
KG Berlin, Urteil vom 17. September 2008 - 26 U 212/07 -
LG Berlin, Urteil vom 18. September 2007 - 37 O 59/05 -
Vorinstanz zu XI ZR 327/08
KG Berlin, Urteil vom 20. Juni 2008 - 3 U 35/06 - LG Berlin, Urteil vom 8. November 2006 - 4 O 98/05 -
Vorinstanz zu XI ZR 357/08
KG Berlin, Urteil vom 6. Juni 2008 - 3 U 13/06 -
LG Berlin, Urteil vom 12. September 2006 - 4a O 349/05 -
Vorinstanz zu XI ZR 46/09
OLG Celle, Urteil vom 14. Januar 2009 - 3 U 28/06 -
LG Hannover, Urteil vom 16. Dezember 2005 - 13 O 38/05 -
Vorinstanz zu XI ZR 58/09
KG Berlin, Urteil vom 3. Februar 2009 - 4 U 237/06 -
LG Berlin, Urteil vom 23. August 2006 - 4 O 720/04 -
Vorinstanz zu XI ZR 114/09
KG Berlin, Urteil vom 10. März 2009 - 4 U 241/06 -
LG Berlin, Urteil vom 29. August 2006 - 37 O 29/05 -
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 11.01.2011
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
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