23.11.2024
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Dokument-Nr. 10852

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Bundesgerichtshof Urteil11.01.2011

"Schrot­tim­mo­bilien": Arglistige Täuschung durch so genannte Objekt- und Finan­zie­rungs­ver­mitt­lungs­aufträgeBundes­ge­richtshof setzt Rechtsprechung zu Schaden­s­er­satz­pflicht von Banken fort

Der Bundes­ge­richtshof hatte erneut über Schaden­s­er­satz­ansprüche von Verbrauchern im Zusammenhang mit so genannten "Schrot­tim­mo­bilien" zu entscheiden.

Bei den verhandelten 11 Fällen handelt es sich um Paral­lel­ver­fahren, in denen die Kläger die Beklagten – unter anderem eine Bausparkasse – auf Rückabwicklung kredit­fi­nan­zierter Immobilienkäufe in Anspruch nehmen.

BGH nimmt Bezug auf Urteil des gleichen Senats von Juni 2010

Die Fallge­stal­tungen sind derjenigen vergleichbar, die der Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs vom 29. Juni 2010 zugrunde lag. Dort hat das Gericht ein Berufungsurteil bestätigt, das eine arglistige Täuschung der Anleger über die Höhe der Vertrie­b­spro­vi­sionen durch Angaben im so genannten "Objekt- und Finan­zie­rungs­ver­mitt­lungs­auftrag" bejaht und damit eine Schaden­s­er­satz­pflicht der Beklagten wegen vorver­trag­licher Aufklä­rungs­pflicht­ver­letzung angenommen hat. Nach dem bundesweit verwendeten "Objekt- und Finan­zie­rungs­ver­mitt­lungs­auftrag" soll der Auftrag "durch die in Punkt 4. und 5. der nachfolgenden Aufstellung benannten Firmen zu den dort genannten Gebührensätzen ausgeführt werden". Das Gericht hat dieses Formular dahingehend ausgelegt, dass die dort genannten Gebührensätze aus Sicht der Anleger die Gesamt­pro­vi­sionen angeben, zu denen die jeweiligen Vermitt­lungs­ge­sell­schaften den Auftrag insgesamt ausführen sollen. Fließen an die Gesellschaften tatsächlich höhere Provi­si­ons­zah­lungen, sind die dortigen Angaben daher unrichtig.

BGH hebt Berufungs­urteile auf und weist Sachen zur weiteren Klärung zurück an Berufungs­ge­richte

Die Berufungs­ge­richte haben in den verhandelten Sachen ein vorver­trag­liches Aufklä­rungs­ver­schulden der Beklagten verneint. In diesen Sachen steht teilweise fest, dass der "Objekt- und Finan­zie­rungs­ver­mitt­lungs­auftrag" ebenfalls zum Einsatz kam, in den übrigen Fällen ist davon revisi­ons­rechtlich auszugehen. Im Hinblick auf die Entscheidung vom 29. Juni 2010 hat das Gericht in den genannten acht Fällen die Berufungs­urteile aufgehoben und die Sachen zur weiteren Klärung an die jeweiligen Berufungs­ge­richte zurückverwiesen. In drei Verfahren hat er wegen schwebender Vergleichs­ver­hand­lungen der Parteien zunächst Verkün­dungs­termin anberaumt, um den Parteien Gelegenheit zu geben, ihre Vergleichs­ver­hand­lungen abzuschließen.

Vorinstanz zu XI ZR 220/08

KG Berlin, Urteil vom 20. Mai 2008 - 4 U 123/06 -

LG Berlin, Urteil vom 5. April 2006 - 4 O 27/05 -

Vorinstanz zu XI ZR 271/08

KG Berlin, Urteil vom 1. Juli 2008 - 4 U 204/06 -

LG Berlin, Urteil vom 29. Juni 2006 - 4a O 348/05 -

Vorinstanz zu XI ZR 326/08

KG Berlin, Urteil vom 17. September 2008 - 26 U 212/07 -

LG Berlin, Urteil vom 18. September 2007 - 37 O 59/05 -

Vorinstanz zu XI ZR 327/08

KG Berlin, Urteil vom 20. Juni 2008 - 3 U 35/06 - LG Berlin, Urteil vom 8. November 2006 - 4 O 98/05 -

Vorinstanz zu XI ZR 357/08

KG Berlin, Urteil vom 6. Juni 2008 - 3 U 13/06 -

LG Berlin, Urteil vom 12. September 2006 - 4a O 349/05 -

Vorinstanz zu XI ZR 46/09

OLG Celle, Urteil vom 14. Januar 2009 - 3 U 28/06 -

LG Hannover, Urteil vom 16. Dezember 2005 - 13 O 38/05 -

Vorinstanz zu XI ZR 58/09

KG Berlin, Urteil vom 3. Februar 2009 - 4 U 237/06 -

LG Berlin, Urteil vom 23. August 2006 - 4 O 720/04 -

Vorinstanz zu XI ZR 114/09

KG Berlin, Urteil vom 10. März 2009 - 4 U 241/06 -

LG Berlin, Urteil vom 29. August 2006 - 37 O 29/05 -

Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

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