21.11.2024
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Dokument-Nr. 24971

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Bundesgerichtshof Urteil10.10.2017

BGH zur Ausgleichs­zahlung bei Flugverspätung des ErsatzflugesVerspätung des angebotenen Ersatzfluges für bereits annullierten Flug

Unter bestimmten Voraussetzungen ist ein Flugver­kehrs­un­ter­nehmen verpflichtet Ausgleichs­zah­lungen bei Verspätung des für einen annullierten Flug angebotenen Ersatzfluges zu leisten. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Im hier zu entscheidenden Fall buchten die Kläger bei dem beklagten Luftver­kehrs­un­ter­nehmen einen Flug von Frankfurt am Main nach Singapur mit Anschlussflug nach Sydney, der auf beiden Teilstrecken von der Beklagten durchgeführt werden sollte. Die Beklagte annullierte den ersten Flug von Frankfurt nach Singapur am vorgesehenen Abflugtag und bot den Klägern als Ersatz einen Flug eines anderen Luftver­kehrs­un­ter­nehmens an, der am selben Tag starten und am Folgetag um etwa die gleiche Uhrzeit wie der ursprünglich vorgesehene Flug in Singapur landen sollte. Der Start dieses Fluges verzögerte sich jedoch um etwa 16 Stunden, so dass die Reisenden den ursprünglich vorgesehenen Weiterflug in Singapur nicht erreichten und mit einer Verspätung von mehr als 23 Stunden in Sydney ankamen.

LG: Ausgleichs­ansprüche nicht bereits durch Ersatz­flu­g­angebot ausgeschlossen

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläger hat das Landgericht die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung von insgesamt 1.800 Euro nebst Verzugszinsen verurteilt. Die Regelung in Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Nr. iii Flugga­st­rechteVO sei nach ihrem Sinn und Zweck dahin zu verstehen, dass Ausgleichs­ansprüche nicht bereits durch ein Angebot zur anderweitigen Beförderung ausgeschlossen würden, sondern nur dann, wenn der Fluggast mit dem angebotenen Ersatzflug sein Endziel tatsächlich höchstens zwei Stunden später als ursprünglich vorgesehen erreicht habe.

Endziel nicht mit höchstens zwei Stunden später erreicht, begründet Ausgleichs­pflicht

Der Bundes­ge­richtshof hat die Revision der Beklagten gegen das Berufungsurteil zurückgewiesen. Die Beklagte bleibt wegen der Annullierung des ursprünglichen, von ihr geplanten Fluges ausgleichs­pflichtig, da die Kläger mit dem ihnen angebotenen Ersatzflug ihr Endziel tatsächlich nicht höchstens zwei Stunden später als ursprünglich vorgesehen erreicht haben. Dass der angebotene Ersatzflug, wenn er planmäßig durchgeführt worden wäre, den Vorgaben des Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Nr. iii Flugga­st­rechteVO entsprochen hätte, reicht nicht aus, um die Beklagte von ihrer Ausgleichs­pflicht zu befreien. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob die Kläger gegen das den Ersatzflug ausführende Luftver­kehrs­un­ter­nehmen Ausgleichs­ansprüche wegen Verspätung geltend machen könnten. Den Zielen der Fluggastrechteverordnung wird allein durch ein Verständnis des Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Nr. iii Flugga­st­rechteVO Rechnung getragen, wonach ein Ausgleichsanspruch nur dann ausgeschlossen ist, wenn der Fluggast das Endziel mit dem Ersatzflug tatsächlich höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit erreichen konnte. Die Begründung eines Ausgleichs­an­spruchs gegen das den Ersatzflug ausführende Luftver­kehrs­un­ter­nehmen genügt hierfür nicht, zumal eine Verspätung des Ersatzflugs nicht in jedem Fall zu einem Ausgleichs­an­spruch führt. Ein solcher Anspruch ist beispielsweise ausgeschlossen, wenn das den Ersatzflug ausführende Luftver­kehrs­un­ter­nehmen nicht dem Geltungsbereich der Flugga­st­rech­te­ver­ordnung unterfällt oder dessen Verspätung weniger als drei Stunden beträgt.

Erläuterungen

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Flugga­st­rech­te­ver­ordnung

Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen

vom ausführenden Luftfahrt­un­ter­nehmen ein Anspruch auf Ausgleichs­leis­tungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder

ii) sie werden über die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen, oder

iii) sie werden über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.

Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c Flugga­st­rech­te­ver­ordnung

Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichs­zah­lungen in folgender Höhe:

... 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a oder b fallenden Flügen.

Quelle: Bundesgerichtshof/ ra-online

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