18.10.2024
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Dokument-Nr. 25156

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Urteil20.11.2017BundesgerichtshofX ZR 30/15
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2018, 861Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2018, Seite: 861
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Bundesgerichtshof Urteil20.11.2017

Luft­verkehrs­unternehmen haftet für Sturz eines Fluggastest auf nasser FluggastbrückeSchutz des Reisenden vor spezifischen Gefahren einer Verletzung während einer Luftbeförderung umfasst auch Ein- und Aussteigen

Der Bundes­ge­richtshof hat entschieden, dass ein Luft­verkehrs­unternehmen für den Schaden haftet, den sich ein Reisender beim Ein- und Aussteigen auf einer nassen Fluggastbrücke zuzieht. Dies gilt zumindest dann, wenn dem Reisenden nicht gegebenenfalls ein Mitverschulden anzulasten ist.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens buchte für den 9. Februar 2013 für sich und seine Ehefrau einen von der Beklagten durchgeführten Flug von Düsseldorf nach Hamburg. Nach seinem Vortrag kam er beim Einsteigen auf der Fluggastbrücke aufgrund einer durch Kondenswasser ausgebildeten feuchten Stelle zu Fall und erlitt infolge des Sturzes eine Patellafraktur. Der Kläger machte gegen das beklagte Luftfahrt­un­ter­nehmen Schadensersatz für aufgewendete Heilungskosten, für erlittene Erwer­b­s­un­fä­higkeit und aus abgetretenem Recht auf Entgelt­fort­zahlung und ein Schmerzensgeld geltend.

Landgericht verneint Schaden­s­er­satz­pflicht des Luftver­kehrs­un­ter­nehmens

Das Landgericht Düsseldorf wies die Klage ab. Die Berufung des Klägers blieb erfolglos. Das Oberlan­des­gericht hat angenommen, dass die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zum Schadensersatz verpflichtet sei. Sie treffe insbesondere keine Haftung nach Art. 1 Satz 2, Art. 3 VO (EG) Nr. 2027/97 (in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 889/2002) i.V.m. Art. 17 Abs. 1 des Übereinkommens vom 28. Mai 1999 zur Verein­heit­lichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (Montrealer Übereinkommens - MÜ). Der Haftung­s­tat­bestand erfasse nur solche Ereignisse, deren Ursache in typischen Risiken des Luftverkehrs liege, nicht aber Ereignisse, die in ähnlicher Weise in anderen Lebensbereichen vorkämen und nur bei Gelegenheit einer Luftbeförderung einträten. Eine luftver­kehr­s­ty­pische Gefahr habe sich beim behaupteten Sturz des Klägers aber nicht realisiert. Eine durch Feuchtigkeit auf dem Boden einer Fluggastbrücke bedingte Rutschgefahr stehe in keinem inneren Zusammenhang mit den speziellen Gefahren des Luftverkehrs, sondern sei auch in anderen Lebensbereichen möglich.

BGH schließt Haftung des Luftver­kehrs­un­ter­nehmens nicht aus

Der Bundes­ge­richtshof hob die Revision des Klägers das Berufungsurteil auf und wies die Sache an das Berufungs­gericht zurück. Der Bundes­ge­richtshof hält anders als das Berufungs­gericht eine Haftung des Luftver­kehrs­un­ter­nehmens nach Art. 17 Abs. 1 MÜ für gegeben, wenn die Behauptungen des Klägers zum Unfallhergang, zu dem das Berufungs­gericht noch keine Feststellungen getroffen hat, richtig sind. Er musste nicht abschließend entscheiden, ob die Haftung für Personenschäden nach dieser Bestimmung durch das Erfordernis der Verwirklichung eines luftver­kehr­s­ty­pischen Risikos eingeschränkt wird. Die in Rede stehende Haftungs­vor­schrift bezweckt den Schutz des Reisenden vor spezifischen Gefahren einer Verletzung seines Körpers während einer Luftbeförderung und erfasst auch die Vorgänge des Einsteigens in das Flugzeug und des Aussteigens aus dem Flugzeug. Zum Einstei­ge­vorgang gehört jedenfalls das Besteigen einer Flugzeugtreppe oder das Begehen einer Fluggastbrücke. Die Fluggastbrücke birgt wegen des konstruk­ti­o­ns­bedingt fehlenden Handlaufs, des von Höhe und Lage der Flugzeugtür abhängigen Gefälles und der durch die Verbindung unterschiedlich temperierter Bereich bedingten Gefahr von Kondens­was­ser­bildung spezifische Risiken, vor denen die gesetzlich angeordnete Gefähr­dungs­haftung den Reisenden schützen soll. Kommt der Reisende zu Schaden, weil sich eine dieser Gefahren realisiert hat, muss das Luftver­kehrs­un­ter­nehmen - soweit dem nicht gegebenenfalls ein Mitverschulden des Reisenden entgegensteht - hierfür einstehen.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

Erläuterungen

Art. 17 Abs. 1 MÜ

Der Luftfracht­führer hat den Schaden zu ersetzen, der dadurch entsteht, dass ein Reisender getötet oder körperlich verletzt wird, jedoch nur, wenn sich der Unfall, durch den der Tod oder die Körper­ver­letzung verursacht wurde, an Bord des Luftfahrzeugs oder beim Ein- oder Aussteigen ereignet hat.

Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

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