Dokument-Nr. 29980
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- MDR 2020, 604Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2020, Seite: 604
- RRa 2021, 16Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa), Jahrgang: 2021, Seite: 16
Oberlandesgericht Celle Beschluss09.03.2020
Haftung der Fluggesellschaft wegen Verletzung eines Fluggastes durch GetränkewagenHaftung nach Art. 17 des Montrealer Übereinkommens
Wird ein Fluggast durch einen von einer Stewardess durch den Gang geschobenen Getränkewagen verletzt, so kann dies eine Haftung der Fluggesellschaft aus Art. 17 des Montrealer Übereinkommens (MÜ) begründen. Dies hat das Oberlandesgericht Celle entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte eine Frau im Jahr 2020 bei einem Landgericht in Niedersachsen die Gewährung von Prozesskostenhilfe wegen einer beabsichtigten Klage gegen eine Fluggesellschaft beantragt. Die Frau verlangte von der Fluggesellschaft unter anderem gestützt auf Art. 17 MÜ Schadensersatz, weil sie während eines Fluges von München nach Singapur mittels eines von einer Stewardess durch den Gang geschobenen Getränkewagens aus Unachtsamkeit am linken Knie verletzt worden sein soll.
Landgericht lehnte Prozesskostenhilfe ab
Das Landgericht wies den Prozesskostenhilfeantrag mangels hinreichender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage zurück. Ein Schadensersatzanspruch nach Art. 17 MÜ scheide aus, da sich eine luftfahrttypische Gefahr nicht verwirklicht habe. Gegen diese Entscheidung richtete sich die sofortige Beschwerde der Frau.
Oberlandesgericht bejaht Erfolgsaussicht der Schadensersatzklage
Das Oberlandesgericht Celle entschied zu Gunsten der Frau. Ihr sei Prozesskostenhilfe zu gewähren, da die beabsichtigte Schadensersatzklage Aussicht auf Erfolg habe. Es sei schon fraglich, ob der Anspruch aus Art. 17 MÜ überhaupt die Verwirklichung einer luftfahrttypischen Gefahr voraussetze. Jedenfalls bestehe ein spezifischer innerer Zusammenhang zwischen der Schadensursache und dem Betrieb des Luftfahrzeugs.
Verwirklichung einer luftfahrttypischen Gefahr
Art. 17 MÜ bezwecke den Schutz des Fluggastes vor den spezifischen Gefahren für sein Leben oder seine körperliche Integrität, die aus den technischen Einrichtungen und sonstigen sachlichen Gegebenheiten der Luftbeförderung resultieren, so das Oberlandesgericht. Es müsse sich dabei aber nicht um Risiken und Gefahren handeln, die einzigartig sind und in keinem anderen Lebensbereich, sondern nur bei der Luftbeförderung auftreten können. Vielmehr genüge, wenn sich ein Risiko verwirklicht, das sich aus der typischen Beschaffenheit oder den Zustand eines Luftfahrzeugs oder einer beim Ein- oder Aussteigen verwendeten luftfahrttechnischen Einrichtung ergibt. Nach dieser Maßgabe habe sich vorliegend eines Risiko verwirklicht, das sich aus der typischen Beschaffenheit eines Flugzeugs ergibt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 15.03.2021
Quelle: Oberlandesgericht Celle, ra-online (zt/RRa 2021, 16/rb)
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