21.11.2024
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Dokument-Nr. 29980

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Beschluss09.03.2020Oberlandesgericht Celle11 W 1/20
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2020, 604Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2020, Seite: 604
  • RRa 2021, 16Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa), Jahrgang: 2021, Seite: 16
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Oberlandesgericht Celle Beschluss09.03.2020

Haftung der Flugge­sell­schaft wegen Verletzung eines Fluggastes durch GetränkewagenHaftung nach Art. 17 des Montrealer Übereinkommens

Wird ein Fluggast durch einen von einer Stewardess durch den Gang geschobenen Getränkewagen verletzt, so kann dies eine Haftung der Flugge­sell­schaft aus Art. 17 des Montrealer Übereinkommens (MÜ) begründen. Dies hat das Oberlan­des­gericht Celle entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte eine Frau im Jahr 2020 bei einem Landgericht in Niedersachsen die Gewährung von Prozess­kos­tenhilfe wegen einer beabsichtigten Klage gegen eine Fluggesellschaft beantragt. Die Frau verlangte von der Flugge­sell­schaft unter anderem gestützt auf Art. 17 MÜ Schadensersatz, weil sie während eines Fluges von München nach Singapur mittels eines von einer Stewardess durch den Gang geschobenen Getränkewagens aus Unachtsamkeit am linken Knie verletzt worden sein soll.

Landgericht lehnte Prozess­kos­tenhilfe ab

Das Landgericht wies den Prozess­kos­ten­hil­feantrag mangels hinreichender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage zurück. Ein Schaden­s­er­satz­an­spruch nach Art. 17 MÜ scheide aus, da sich eine luftfahrt­ty­pische Gefahr nicht verwirklicht habe. Gegen diese Entscheidung richtete sich die sofortige Beschwerde der Frau.

Oberlan­des­gericht bejaht Erfolgsaussicht der Schaden­s­er­satzklage

Das Oberlan­des­gericht Celle entschied zu Gunsten der Frau. Ihr sei Prozess­kos­tenhilfe zu gewähren, da die beabsichtigte Schaden­s­er­satzklage Aussicht auf Erfolg habe. Es sei schon fraglich, ob der Anspruch aus Art. 17 MÜ überhaupt die Verwirklichung einer luftfahrt­ty­pischen Gefahr voraussetze. Jedenfalls bestehe ein spezifischer innerer Zusammenhang zwischen der Schadensursache und dem Betrieb des Luftfahrzeugs.

Verwirklichung einer luftfahrt­ty­pischen Gefahr

Art. 17 MÜ bezwecke den Schutz des Fluggastes vor den spezifischen Gefahren für sein Leben oder seine körperliche Integrität, die aus den technischen Einrichtungen und sonstigen sachlichen Gegebenheiten der Luftbeförderung resultieren, so das Oberlan­des­gericht. Es müsse sich dabei aber nicht um Risiken und Gefahren handeln, die einzigartig sind und in keinem anderen Lebensbereich, sondern nur bei der Luftbeförderung auftreten können. Vielmehr genüge, wenn sich ein Risiko verwirklicht, das sich aus der typischen Beschaffenheit oder den Zustand eines Luftfahrzeugs oder einer beim Ein- oder Aussteigen verwendeten luftfahrt­tech­nischen Einrichtung ergibt. Nach dieser Maßgabe habe sich vorliegend eines Risiko verwirklicht, das sich aus der typischen Beschaffenheit eines Flugzeugs ergibt.

Quelle: Oberlandesgericht Celle, ra-online (zt/RRa 2021, 16/rb)

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