Dokument-Nr. 22594
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- RRa 2016, 66Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa), Jahrgang: 2016, Seite: 66
- Landgericht Düsseldorf, Urteil27.06.2014, 22 O 21/14
Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil25.02.2015
Fluggesellschaft haftet nicht für Sturz eines Fluggastes auf GangwayKeine Haftung aufgrund des Montrealer Übereinkommens sowie Pflichtverletzung aus Luftbeförderungsvertrag
Rutscht ein Fluggast beim Einsteigen ins Flugzeug aufgrund einer feuchten Stelle auf der Gangway aus, so haftet dafür nicht die Fluggesellschaft. Es besteht weder eine Haftung nach dem Montrealer Übereinkommen noch aufgrund einer Pflichtverletzung aus dem Luftbeförderungsvertrag. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Februar 2013 rutschte ein Fluggast auf dem Düsseldorfer Flughafen beim Einsteigevorgang aufgrund einer nassen Stelle auf der Fluggastbrücke aus und stürzte. Er brach sich dabei unter anderem die linke Kniescheibe. Der Fluggast klagte aufgrund dessen gegen die Fluggesellschaft auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld.
Landgericht weist Schadensersatz- und Schmerzensgeldklage ab
Das Landgericht Düsseldorf wies die Klage auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld ab. Es sei lediglich eine Haftung nach Art. 17 Abs. 1 des Montrealer Übereinkommens (MÜ) in Betracht gekommen. Die Voraussetzungen der Vorschrift seien aber nicht erfüllt gewesen. Sie umfasse nämlich nur solche Schäden, die ihre Ursache in betriebstypischen Risiken des Luftverkehrs haben. Dies sei bei einem Sturz auf der Gangway nicht der Fall. Damit habe sich keine luftverkehrstypische Gefahr verwirklicht. Gegen diese Entscheidung legte der Fluggast Berufung ein.
Oberlandesgericht verneinte ebenfalls Haftung der Fluggesellschaft nach MÜ
Das Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung des Fluggastes zurück. Zunächst habe die Fluggesellschaft zutreffend nicht aufgrund von Art. 17 Abs. 1 MÜ für den Sturz gehaftet. Die Vorschrift erfasse keine Schäden, die in ähnlicher Weise in anderen Lebensbereichen vorkommen können. So habe der Fall hier hingegen gelegen. Mit dem Ausrutschen des Fluggastes habe sich keine typische, dem Luftverkehr eigene Gefahr realisiert. Die durch Feuchtigkeit auf dem Boden bedingte Rutschgefahr stehe in keinem Zusammenhang mit den speziellen Gefahren des Luftverkehrs. Ein Ausrutschen auf einer solchen Stelle sei in allen anderen Lebensbereichen möglich und sei daher dem allgemeinen Lebensrisiko zuzuordnen.
Keine Schadensersatzhaftung wegen Pflichtverletzung aus Luftbeförderungsvertrag
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts habe die Fluggesellschaft ebenfalls nicht gemäß § 280 Abs. 1 BGB wegen einer Verletzung ihrer Pflichten aus dem Luftbeförderungsvertrag gehaftet. Die Fluggesellschaft habe keine Verkehrssicherungspflichten hinsichtlich der Fluggastbrücke getroffen. Vielmehr obliege die Verkehrssicherungspflicht für Flughafenanlagen grundsätzlich dem Flughafenbetreiber. Fluggesellschaften haben regelmäßig keinen Einfluss darauf, dass sich der Flugplatz insgesamt in einem verkehrssicheren Zustand befindet. Sie seien nicht in der Lage, das Flughafengelände gefahrenfrei zu halten.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 12.05.2016
Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)
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