18.10.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 22594

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Urteil25.02.2015Oberlandesgericht DüsseldorfI-18 U 124/14
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • RRa 2016, 66Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa), Jahrgang: 2016, Seite: 66
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Vorinstanz:
  • Landgericht Düsseldorf, Urteil27.06.2014, 22 O 21/14
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil25.02.2015

Flugge­sell­schaft haftet nicht für Sturz eines Fluggastes auf GangwayKeine Haftung aufgrund des Montrealer Übereinkommens sowie Pflicht­ver­letzung aus Luft­beförderungs­vertrag

Rutscht ein Fluggast beim Einsteigen ins Flugzeug aufgrund einer feuchten Stelle auf der Gangway aus, so haftet dafür nicht die Flugge­sell­schaft. Es besteht weder eine Haftung nach dem Montrealer Übereinkommen noch aufgrund einer Pflicht­ver­letzung aus dem Luft­beförderungs­vertrag. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Düsseldorf hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Februar 2013 rutschte ein Fluggast auf dem Düsseldorfer Flughafen beim Einstei­ge­vorgang aufgrund einer nassen Stelle auf der Fluggastbrücke aus und stürzte. Er brach sich dabei unter anderem die linke Kniescheibe. Der Fluggast klagte aufgrund dessen gegen die Fluggesellschaft auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld.

Landgericht weist Schadensersatz- und Schmer­zens­geldklage ab

Das Landgericht Düsseldorf wies die Klage auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld ab. Es sei lediglich eine Haftung nach Art. 17 Abs. 1 des Montrealer Übereinkommens (MÜ) in Betracht gekommen. Die Voraussetzungen der Vorschrift seien aber nicht erfüllt gewesen. Sie umfasse nämlich nur solche Schäden, die ihre Ursache in betrie­bs­ty­pischen Risiken des Luftverkehrs haben. Dies sei bei einem Sturz auf der Gangway nicht der Fall. Damit habe sich keine luftver­kehr­s­ty­pische Gefahr verwirklicht. Gegen diese Entscheidung legte der Fluggast Berufung ein.

Oberlan­des­gericht verneinte ebenfalls Haftung der Flugge­sell­schaft nach MÜ

Das Oberlan­des­gericht Düsseldorf bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung des Fluggastes zurück. Zunächst habe die Flugge­sell­schaft zutreffend nicht aufgrund von Art. 17 Abs. 1 MÜ für den Sturz gehaftet. Die Vorschrift erfasse keine Schäden, die in ähnlicher Weise in anderen Lebensbereichen vorkommen können. So habe der Fall hier hingegen gelegen. Mit dem Ausrutschen des Fluggastes habe sich keine typische, dem Luftverkehr eigene Gefahr realisiert. Die durch Feuchtigkeit auf dem Boden bedingte Rutschgefahr stehe in keinem Zusammenhang mit den speziellen Gefahren des Luftverkehrs. Ein Ausrutschen auf einer solchen Stelle sei in allen anderen Lebensbereichen möglich und sei daher dem allgemeinen Lebensrisiko zuzuordnen.

Keine Schaden­s­er­satz­haftung wegen Pflicht­ver­letzung aus Luftbe­för­de­rungs­vertrag

Nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts habe die Flugge­sell­schaft ebenfalls nicht gemäß § 280 Abs. 1 BGB wegen einer Verletzung ihrer Pflichten aus dem Luftbe­för­de­rungs­vertrag gehaftet. Die Flugge­sell­schaft habe keine Verkehrs­si­che­rungs­pflichten hinsichtlich der Fluggastbrücke getroffen. Vielmehr obliege die Verkehrs­si­che­rungs­pflicht für Flugha­fe­n­anlagen grundsätzlich dem Flugha­fen­be­treiber. Flugge­sell­schaften haben regelmäßig keinen Einfluss darauf, dass sich der Flugplatz insgesamt in einem verkehrs­si­cheren Zustand befindet. Sie seien nicht in der Lage, das Flugha­fen­gelände gefahrenfrei zu halten.

Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)

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