18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen ein Flugzeug am Himmel.

Dokument-Nr. 17178

Drucken
Urteil13.11.2013BundesgerichtshofX ZR 115/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2014, 72Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2014, Seite: 72
  • NJW 2014, 859Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2014, Seite: 859
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Hamburg, Urteil02.02.2011, 6 C 218/08
  • Landgericht Hamburg, Urteil29.08.2012, 318 S 56/11
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil13.11.2013

Keine Ausgleichs­ansprüche nach der Flug­gast­rechte­verordnung bei Verspätung wegen verzögerter LandeerlaubnisVerspätungen aufgrund "außer­ge­wöhn­licher Umstände" lassen Anspruch auf Ausgleichs­zah­lungen entfallen

Der Bundes­ge­richtshof hat entschieden, dass einem Reisenden, der wegen einer Verspätung des Zubringerfluges seinen Anschlussflug verpasst, grundsätzlich ein Anspruch auf Ausgleichs­zahlung nach der Flug­gast­rechte­verordnung zusteht. Beruht die Verspätung des Fluges jedoch darauf, dass das pünktlich gestartete Flugzeug am Ankunfts­flughafen keine Landeerlaubnis erhält, geht die Verspätung auf "außer­ge­wöhnliche Umstände" zurück, die die Verpflichtung eines Luft­verkehrs­unternehmens zu Ausgleichs­zah­lungen entfallen lassen.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls verlangt eine Ausgleichszahlung nach Art. 7 Abs. 1 der Flugga­st­rech­te­ver­ordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004) wegen erheblicher Verspätung.

Kläger verpasst Anschlussflug wegen fehlender Landeerlaubnis für Zubringerflug

Er buchte bei dem beklagten Luftver­kehrs­un­ter­nehmen für den 27. April 2006 eine Flugreise von Hamburg über Paris nach Atlanta. Der Zubringerflug nach Paris startete pünktlich, landete jedoch verspätet, weil zunächst keine Landeerlaubnis erteilt wurde. Der Kläger verpasste infolgedessen den pünktlich abgehenden Anschlussflug nach Atlanta. Da ein Weiterflug nach Atlanta erst wieder am nächsten Tag möglich war, bemühte sich der Kläger um eine entsprechende Verschiebung seines ursprünglich für den 27. April 2006 in Atlanta geplanten Geschäfts­termins. Der Termin konnte jedoch erst mehrere Tage später stattfinden. Der Kläger ließ daher den Flug nach Atlanta entsprechend umbuchen und reiste nach Hause zurück.

Klage auf Ausgleichs­zahlung in den Vorinstanzen erfolglos

Die Klage, die ursprünglich auch noch auf Ersatz weitergehender Schäden gerichtet war, ist hinsichtlich des Ausgleichs­an­spruchs nach der Flugga­st­rech­te­ver­ordnung in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Die vom Landgericht insoweit zugelassene Revision hat der Bundes­ge­richtshof zurückgewiesen.

Tatbestandliche Voraussetzungen für Ausgleichs­an­spruch grundsätzlich erfüllt

Zwar sind entgegen der Annahme der Vorinstanzen die tatbe­stand­lichen Voraussetzungen für einen Ausgleichsanspruch nach Art. 7 der Flugga­st­rech­te­ver­ordnung* wegen erheblicher Verspätung erfüllt, weil die verspätete Ankunft des Zubringerfluges in Paris dazu geführt hat, dass der Kläger sein Endziel Atlanta nicht früher als drei Stunden nach der geplanten Ankunft erreichen konnte. Ebenso wenig ist der Ausgleichs­an­spruch ausgeschlossen, weil der Kläger den ihm für den verpassten Anschlussflug angebotenen Ersatzflug nach Atlanta nicht angetreten hat. Denn der Kläger hat gleichwohl einen nach der Flugga­st­rech­te­ver­ordnung auszu­glei­chenden Zeitverlust erlitten.

Verspätung geht auf "außer­ge­wöhnliche Umstände" zurück

Allerdings hat die Zurückweisung des Ausgleichs­an­spruchs durch das Landgericht im Ergebnis gleichwohl Bestand. Die Verspätung des Fluges beruhte darauf, dass das pünktlich gestartete Flugzeug am Ankunfts­flughafen keine Landeerlaubnis erhielt. Damit ging die Verspätung auf "außer­ge­wöhnliche Umstände" im Sinne des Art. 5 Abs. 3 der Flugga­st­rech­te­ver­ordnung zurück**, die die Verpflichtung eines Luftver­kehrs­un­ter­nehmens zu Ausgleichs­zah­lungen entfallen lassen.

*Art. 7 der Verordnung: "Ausgleichs­an­spruch"

Erläuterungen
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichs­zah­lungen in folgender Höhe:

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

**Art. 5 der Verordnung: "Annullierung"

(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen [...]

c) vom ausführenden Luftfahrt­un­ter­nehmen ein Anspruch auf Ausgleichs­leis­tungen gemäß Artikel 7 eingeräumt [...]

(3) Ein ausführendes Luftfahrt­un­ter­nehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichs­zah­lungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außer­ge­wöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil17178

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI