Dokument-Nr. 16872
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- MDR 2013, 1088Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2013, Seite: 1088
- Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil25.11.2011, 32 C 2202/11 (18)
- Landgericht Frankfurt am Main, Urteil14.06.2012, 2-24 S 258/11
Bundesgerichtshof Beschluss16.04.2013
Verpasster Flug aufgrund langer Warteschlange: Ansprüche aus der Fluggastrechteverordnung bestehen nichtVerweigerung der Beförderung liegt nicht vor
Wer seinen Flug verpasst, weil er zu lange in der Warteschlange stand, kann keine Ansprüche aus der Fluggastrechteverordnung geltend machen. Insbesondere liegt in einem solchen Fall keine Beförderungsverweigerung im Sinne des Art. 2 j FluggastrechteVO vor. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
Im zugrunde liegenden Fall klagte ein Reisender auf eine Ausgleichszahlung in Höhe von 400 € nach der Fluggastrechteverordnung. Hintergrund seiner Klage war, dass er im Dezember 2010 um 11.15 Uhr einen Flug antreten wollte. Der Flug fand auch planmäßig statt, nur ohne den Kläger. Denn dieser stand zu der Zeit angeblich noch an der Warteschlange zum Abfertigungsschalter. Der Kläger behauptete, er sei um 8 Uhr am Flughafen gewesen und stand bis 14 Uhr am Schalter an, um sein Gepäck aufzugeben. Sowohl das Amtsgericht Frankfurt a.M. als auch das Landgericht Frankfurt a.M. wiesen die Klage ab. Dagegen legte der Kläger Revision ein.
Anspruch auf Ausgleichszahlungen bestand nicht
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Urteile der Vorinstanzen und wies die Berufung des Klägers zurück. Diesem habe kein Anspruch auf Ausgleichszahlung zugestanden. Denn der gebuchte Flug sei planmäßig durchgeführt worden. Es habe weder eine Annullierung (Art. 5 FluggastrechteVO) noch eine große Verspätung (Art. 6 FluggastrechteVO) des Flugs vorgelegen, die eine Ausgleichszahlung nach Art. 7 FluggastrechteVO gerechtfertigt hätten.
Verweigerung der Beförderung lag nicht vor
Des Weiteren habe dem Kläger auch keinen Ausgleichsanspruch wegen einer Nichtbeförderung (Art. 4 Abs. 3 FluggastrechteVO) zugestanden, so der Bundesgerichtshof weiter. Eine "Nichtbeförderung" liege nämlich nur dann vor, wenn sich das Flugunternehmen weigert Fluggäste zu befördern, die sich am Flugsteig eingefunden haben (Art. 2 j FluggastrechteVO). Dies habe beim Kläger jedoch nicht vorgelegen. Zudem müsse die Weigerung zur Fluggastbeförderung grundsätzlich gegenüber dem Fluggast zum Ausdruck gebracht werden. Auch dies habe hier nicht vorgelegen.
Fluggastrechteverordnung regelt nur Mindestrechte
Der Bundesgerichtshof stellte zudem klar, dass die Fluggastrechteverordnung nicht für sämtliche Fälle Ausgleichszahlungen vorsieht, in denen der Fluggast nicht oder nicht zu dem geschuldeten Zeitpunkt befördert wird. Vielmehr regelt sie nur Mindestrechte. Darüber hinaus können Ansprüche aus dem Beförderungsvertrag mit dem Luftverkehrsunternehmen bestehen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 26.09.2013
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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