23.11.2024
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Dokument-Nr. 16872

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Beschluss16.04.2013BundesgerichtshofX ZR 83/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2013, 1088Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2013, Seite: 1088
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Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil25.11.2011, 32 C 2202/11 (18)
  • Landgericht Frankfurt am Main, Urteil14.06.2012, 2-24 S 258/11
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Beschluss16.04.2013

Verpasster Flug aufgrund langer Warteschlange: Ansprüche aus der Fluggast­rechte­verordnung bestehen nichtVerweigerung der Beförderung liegt nicht vor

Wer seinen Flug verpasst, weil er zu lange in der Warteschlange stand, kann keine Ansprüche aus der Fluggast­rechte­verordnung geltend machen. Insbesondere liegt in einem solchen Fall keine Beförderungs­verweigerung im Sinne des Art. 2 j Flugga­st­rechteVO vor. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs hervor.

Im zugrunde liegenden Fall klagte ein Reisender auf eine Ausgleichszahlung in Höhe von 400 € nach der Fluggastrechteverordnung. Hintergrund seiner Klage war, dass er im Dezember 2010 um 11.15 Uhr einen Flug antreten wollte. Der Flug fand auch planmäßig statt, nur ohne den Kläger. Denn dieser stand zu der Zeit angeblich noch an der Warteschlange zum Abfer­ti­gungs­schalter. Der Kläger behauptete, er sei um 8 Uhr am Flughafen gewesen und stand bis 14 Uhr am Schalter an, um sein Gepäck aufzugeben. Sowohl das Amtsgericht Frankfurt a.M. als auch das Landgericht Frankfurt a.M. wiesen die Klage ab. Dagegen legte der Kläger Revision ein.

Anspruch auf Ausgleichs­zah­lungen bestand nicht

Der Bundes­ge­richtshof bestätigte die Urteile der Vorinstanzen und wies die Berufung des Klägers zurück. Diesem habe kein Anspruch auf Ausgleichs­zahlung zugestanden. Denn der gebuchte Flug sei planmäßig durchgeführt worden. Es habe weder eine Annullierung (Art. 5 Flugga­st­rechteVO) noch eine große Verspätung (Art. 6 Flugga­st­rechteVO) des Flugs vorgelegen, die eine Ausgleichs­zahlung nach Art. 7 Flugga­st­rechteVO gerechtfertigt hätten.

Verweigerung der Beförderung lag nicht vor

Des Weiteren habe dem Kläger auch keinen Ausgleichs­an­spruch wegen einer Nichtbeförderung (Art. 4 Abs. 3 Flugga­st­rechteVO) zugestanden, so der Bundes­ge­richtshof weiter. Eine "Nicht­be­för­derung" liege nämlich nur dann vor, wenn sich das Flugunternehmen weigert Fluggäste zu befördern, die sich am Flugsteig eingefunden haben (Art. 2 j Flugga­st­rechteVO). Dies habe beim Kläger jedoch nicht vorgelegen. Zudem müsse die Weigerung zur Fluggast­be­för­derung grundsätzlich gegenüber dem Fluggast zum Ausdruck gebracht werden. Auch dies habe hier nicht vorgelegen.

Flugga­st­rech­te­ver­ordnung regelt nur Mindestrechte

Der Bundes­ge­richtshof stellte zudem klar, dass die Flugga­st­rech­te­ver­ordnung nicht für sämtliche Fälle Ausgleichs­zah­lungen vorsieht, in denen der Fluggast nicht oder nicht zu dem geschuldeten Zeitpunkt befördert wird. Vielmehr regelt sie nur Mindestrechte. Darüber hinaus können Ansprüche aus dem Beför­de­rungs­vertrag mit dem Luftver­kehrs­un­ter­nehmen bestehen.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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