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Dokument-Nr. 9549

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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil01.10.2009

Bereits geschlossene Flugzeugtüren müssen für verspäteten Passagier nicht wieder geöffnet werdenAnspruch auf erneute Türöffnung für verspätete Fluggäste würde zu erheblicher Störung des Flugverkehrs führen

Wird einem am Fluggate erscheinenden Fluggast die Mitnahme verweigert, nachdem die Flugzeugtüren bereits geschlossen worden sind, stellt dies keine Nicht­be­för­derung im Sinne der EG-Verordnung 261/2004 dar. Dies entschied das Oberlan­des­gericht Frankfurt.

Im zugrunde liegenden Fall befand sich ein Ehepaar mit seinen zwei Kindern auf dem Weg in den Urlaub nach Südafrika. Da der Zubringerflug bereits Verspätung hatte, blieb der Familie ohnehin nur wenig Zeit zum Umsteigen. Am Abflug-Gate wurde bei der Kontrolle der Ausweis der Tochter beanstandet, der nicht den südafri­ka­nischen Einrei­se­be­stim­mungen entsprach, nach denen ein Kinderausweis für ein deutsches Kind mindestens eine freie Seite für Sichtvermerke haben muss.

Familie erreicht Reiseziel deutlich verspätet

Der Vater ließ den Ausweis ergänzen, woraufhin die Familie jedoch erst zum Abflug erschien, als die Türen des Flugzeugs bereits geschlossen waren und für sie nicht erneut geöffnet wurden. Die Reisenden mussten einen späteren Flug nehmen und erreichten das Urlaubsziel dadurch erst mit deutlicher Verspätung am Nachmittag des nächsten Tages.

Familie verlangt Ausgleichs­zahlung

Die Familie klagte daraufhin vor Gericht wegen Nichtbeförderung auf Ausgleichs­zah­lungen gemäß der EG-Flugga­st­rech­te­ver­ordnung und einen Verpfle­gungs­aufwand von 60,- €.

Vertretbarer Grund für Nicht­be­för­derung lag vor

Die Richter des Amts- und Oberlan­des­ge­richts Frankfurt am Main sahen dies jedoch anders. Eine Zurückweisung nach dem Schließen der Flugzeugtüren sei nicht zu beanstanden. Dass es in Ausnahmefällen auch nach Schließung der Flugzeugtüren noch zur Aufnahme von Fluggästen komme, stehe dem nicht entgegen. Würde jedoch ein genereller Anspruch darauf bestehen, wäre eine erhebliche Störung des Flugverkehrs zu erwarten. Zudem lag ein vertretbarer Grund für die Nicht­be­för­derung vor, da der Pass der Tochter nicht den genannten Einrei­se­be­stim­mungen entsprach.

Quelle: ra-online (kg)

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