21.11.2024
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Dokument-Nr. 10382

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Amtsgericht Rostock Urteil09.04.2009

Flugge­sell­schaft kann betrunkenem Flugpassagier die Beförderung verweigernPassagier hat keinen Anspruch auf Entschädigung wegen Nicht­be­för­derung

Offensichtlich alkoholisierten Passagieren dürfen Flugge­sell­schaften das Einsteigen in das Flugzeug untersagen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Rostock hervor. Dem Passagier steht - soweit er das Verhalten selbst veranlasst hat - auch keine Entschädigung nach der EU-Flugga­st­rech­te­ver­ordnung 261/2004 zu.

Im zugrunde liegenden Fall wollten zwei Passagiere von München nach Dubai fliegen. Beim Check-In stellte der Supervisor der Flugge­sell­schaft bei den Passagieren eine Alkoholfahne feste und stellte den zunächst lediglich vorläufige Bordkarten aus. Die endgültigen Bordkarten sollten die Passagiere erst am Flugsteig bekommen. Dort aber tobten die Reisenden und wollten sich von einem dunkelhäutigen Mitarbeiter nicht kontrollieren lassen. Der Supervisor informierte zur Vorsicht die Bundespolizei und hielt Rücksprache mit dem Flugkapitän. Man entschloss sich im Interesse der Flugsicherheit die Beförderung zu verweigern.

Mehrkosten wegen Ersatzflug

Die beiden Passagiere reisten danach am nächsten Tag mit einer anderen Flugge­sell­schaft nach Dubai und wollten ihre Mehrkosten in Höhe von ca. 1.030 Euro ersetzt bekommen.

Gericht weist Klage ab - Passagier haben Nicht­be­för­derung selbst veranlasst

Das Amtsgericht Rostock wies ihre Klage ab. Die Nichtbeförderung sei sachlich gerechtfertigt gewesen, führte das Gericht aus. Die Passagiere hätten ihre Nicht­be­för­derung durch unangemessenes Verhalten selbst veranlasst.

Quelle: ra-online (pt)

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