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- MDR 2013, 1022Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2013, Seite: 1022
- NJW-RR 2013, 1065Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2013, Seite: 1065
- NZV 2013, 538Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2013, Seite: 538
- Amtsgericht Wedding, Urteil31.03.2011, 8a C 10/10
- Landgericht Berlin, Urteil20.09.2011, 85 S 113/11
Bundesgerichtshof Urteil07.05.2013
BGH zum Anspruch auf Ausgleichszahlung für verpassten AnschlussflugFluggäste haben nicht nur bei annullierten Flügen Recht auf eine Ausgleichszahlung
Fluggäste verspäteter Flüge haben einen Ausgleichsanspruch auf 600 Euro nach der Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004), wenn sie infolge der Verspätung ihr Endziel erst einen Tag später erreichen. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Reisenden buchten bei der beklagten Iberia S.A. für den 20. Januar 2010 eine Flugreise von Berlin-Tegel über Madrid nach San José (Costa Rica). Der Start des von der Beklagten durchgeführten Fluges von Berlin nach Madrid erfolgte mit einer Verspätung von eineinhalb Stunden, was dazu führte, dass die Reisenden den Anschlussflug nach San José nicht mehr erreichten, weil der Einsteigevorgang bereits beendet war, als sie an dem betreffenden Ausgang ankamen. Sie wurden erst am folgenden Tag nach San José befördert.
Beklagte zur Zahlung verurteilt
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Auf ihre Revision hat der Bundesgerichtshof die Beklagte nunmehr antragsgemäß zur Zahlung verurteilt.
Große Verspätung begründet Klageforderung
Zwar haben die Vorinstanzen zu Recht angenommen, dass der Beklagten die von der Klägerin geltend gemachte Beförderungsverweigerung ("Nichtbeförderung" nach Art. 4 der Fluggastrechteverordnung*) nicht zur Last fällt, weil der Einsteigevorgang (Boarding) bereits beendet war, als die Reisenden den Ausgang erreichten. Die Klageforderung ist jedoch unter dem Gesichtspunkt der großen Verspätung begründet.
Verspäteter Abflug in Berlin als Ursache ausreichend
Wie der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in dem Urteil "Sturgeon" vom 19. November 2009 auf die Vorlage des Bundesgerichtshofs entschieden und im Fall "Nelson" mit Urteil vom 23. Oktober 2012 bestätigt hat, haben nicht nur, wie in Art. 5 der Verordnung** bestimmt, die Fluggäste annullierter Flüge, sondern auch die Fluggäste verspäteter Flüge den in Art. 7 der Verordnung*** vorgesehenen Ausgleichsanspruch, wenn sie infolge der Verspätung ihr Endziel erst drei Stunden nach der vorgesehenen Ankunftszeit oder noch später erreichen. Nach dem EuGH-Urteil vom 23. Februar 2013 in der Sache "Air France/Folkerts" (in der die gleichfalls für den 7. Mai 2013 zur Verhandlung terminierte Revision [s. Pressemitteilung 80/2013] von Air France zurückgenommen worden ist) setzt dieser Anspruch nicht voraus, dass die verspätete Erreichung des Endziels darauf beruht, dass sich der Abflug des verspäteten Flugs um die in Art. 6 Abs. 1 der Verordnung**** genannten Zeiten verzögert hat. Es genügt daher, dass der verspätete Abflug in Berlin dafür ursächlich war, dass die Reisenden den Anschlussflug von Madrid nach San José nicht mehr erreichen konnten und infolgedessen ihr Endziel erst mit eintägiger Verspätung erreicht haben.
Verspätung des Anschlussfluges unerheblich
In einem solchen Fall ist, wie der für das Reise- und Personenbeförderungsrecht zuständige X. Zivilsenat klarstellt, unerheblich, ob der Anschlussflug selbst verspätet ist oder überhaupt in den Anwendungsbereich der Verordnung fällt. Die Auffassung des beklagten Luftverkehrsunternehmens, der EuGH habe mit der Anerkennung eines Ausgleichsanspruchs für einen solchen Fall seine Kompetenzen überschritten, teilt der X. Zivilsenat nicht.
Hinweise zur Rechtslage
*Art. 4 der Verordnung [Nichtbeförderung]
(3) Wird Fluggästen gegen ihren Willen die Beförderung verweigert, so erbringt das ausführende Luftfahrtunternehmen diesen unverzüglich die Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 und die Unterstützungsleistungen gemäß den Artikeln 8 und 9.
**Art. 5 der Verordnung [Annullierung]
(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen …
c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt …
***Art. 7 der Verordnung [Ausgleichsanspruch]
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe: …
c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a oder b fallenden Flügen. …
****Art. 6 der Verordnung [Verspätung]
(1) Ist für ein ausführendes Luftfahrtunternehmen nach vernünftigem Ermessen absehbar, dass sich der Abflug
a) bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger um zwei Stunden oder mehr oder
b) bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km um drei Stunden oder mehr oder
c) bei allen nicht unter Buchstabe a oder b fallenden Flügen um vier Stunden oder mehr
gegenüber der planmäßigen Abflugzeit verzögert, so werden den Fluggästen vom ausführenden Luftfahrtunternehmen
i) die Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 angeboten,
ii) wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit erst am Tag nach der zuvor angekündigten Abflugzeit liegt, die Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b und c angeboten und,
iii) wenn die Verspätung mindestens fünf Stunden beträgt, die Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a angeboten.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 07.05.2013
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
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