21.11.2024
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Bundesgerichtshof Urteil17.09.2013

Fluggäste haben bei Erreichen des Endziels mit einer Verspätung von mindestens drei Stunden Anspruch auf Ausgleichs­zah­lungenBGH beruft sich auf Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union

Der Bundes­ge­richtshof hatte sich erneut über Ausgleichs­ansprüche von Flugreisenden nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c* der Flug­gast­rechte­verordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004) wegen einer Flugverspätung zu befassen und entschied, dass Fluggästen, die ihr individuelles Endziel mit einer Verspätung von mindestens drei Stunden erreichen, ein Ausgleichs­an­spruch nach Art. 7 zusteht, sofern dieser Flug in den Anwen­dungs­bereich der Flug­gast­rechte­verordnung fällt.

Die Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls beanspruchen jeweils eine Ausgleichszahlung in Höhe von 600 Euro. Sie buchten bei der beklagten Iberia S.A. eine Flugreise von Miami über Madrid nach Düsseldorf. Der Abflug von Miami nach Madrid verzögerte sich um 1 Stunde 20 Minuten. Die bereits bei Flugantritt in Miami mit Bordkarten für die gesamte Reise versehenen Kläger erreichten Madrid entsprechend mit Verspätung. Der Weiterflug der Kläger sollte an einem ausgelagerten Terminal des Flughafens erfolgen, den die Kläger nicht mehr rechtzeitig erreichen konnten. Sie kamen infolgedessen mit einem anderen Flug 7 ½ Stunden später als vorgesehen in Düsseldorf an.

Entscheidung der Vorinstanzen

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungs­gericht hat ihr stattgegeben. Mit der vom Berufungs­gericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte das Ziel der Klageabweisung weiter.

EuGH entscheidet vorab zu Entschä­di­gungs­ansprüchen bei verspäteter Ankunft mit Anschlussflügen

Der Bundes­ge­richtshof hat das Revisi­ons­ver­fahren zunächst ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage vorgelegt, ob dem Fluggast eine Ausgleichs­zahlung nach Art. 7 der Fluggastrechteverordnung auch dann zusteht, wenn sich der Abflug um eine Zeitspanne verzögert hat, die unterhalb der in Art. 6 Abs. 1** der Flugga­st­rech­te­ver­ordnung definierten Grenzen liegt, die Ankunft am letzten Zielort aber mindestens drei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit erfolgt. Nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 26. Februar 2013 hat er sodann das Vorab­ent­schei­dungs­er­suchen mit Rücksicht auf dieses Urteil wieder zurückgenommen.

BGH bejaht Anspruch auf Ausgleichs­zah­lungen

Nunmehr hat der Bundes­ge­richtshof die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Wie bereits in seinem Urteil vom 7. Mai 2013 hat er die Klageforderung für begründet erachtet, weil nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union den Fluggästen eines verspäteten, wie im Streitfall in den Anwen­dungs­bereich der Flugga­st­rech­te­ver­ordnung fallenden Flugs ein Ausgleichs­an­spruch nach Art. 7 zusteht, soweit sie wie die Kläger infolge der Flugverspätung ihr individuelles Endziel mit einer Verspätung von mindestens drei Stunden erreichen. Dies gilt auch, wenn die verspätete Ankunft am Endziel darauf beruht, dass infolge der Flugverspätung ein selbst nicht verspäteter Anschlussflug verpasst wird. Bedenken gegen diese Auslegung der Flugga­st­rech­te­ver­ordnung ergeben sich weder aus dem Primärrecht der Europäischen Union noch aus dem Grundgesetz.

Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

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