14.11.2024
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Sie sehen ein Flugzeug am Himmel.

Dokument-Nr. 24838

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Urteil13.09.2017BundesgerichtshofX ZR 102/16 und X ZR 106/16
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2018, 1251Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2018, Seite: 1251
  • RRa 2018, 122Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa), Jahrgang: 2018, Seite: 122
  • RRa 2018, 76Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa), Jahrgang: 2018, Seite: 76
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Vorinstanzen zu X ZR 102/16:
  • Amtsgericht Düsseldorf, Urteil07.04.2016, 47 C 390/15
  • Landgericht Düsseldorf, Urteil28.10.2016, 22 S 139/16
Vorinstanzen zu X ZR 106/16:
  • Amtsgericht Düsseldorf, Urteil17.02.2016, 54 C 176/15
  • Landgericht Düsseldorf, Urteil28.10.2016, 22 S 90/16
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil13.09.2017

"Wet Lease": Luft­fahrt­unternehmen muss auch bei angemietetem Flugzeug und Besetzung Ausgleichs­ansprüche nach Verspätungen zahlenBGH zu den Fluggastrechten bei "Wet Lease"

Der Bundes­ge­richtshof hat entschieden, dass der Anspruch auf Ausgleichs­leistung nach der Flug­gast­rechte­verordnung nicht gegenüber dem Luft­fahrt­unternehmen, dessen Flugzeug und Besatzung aufgrund einer "Wet-Lease-Vereinbarung" eingesetzt wurden, geltend zu machen ist, sondern gegenüber dem Luft­fahrt­unternehmen, bei dem der Fluggast den Flug gebucht hat.

Die Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens verlangen von dem beklagten Luftfahrtunternehmen wegen einer Flugverspätung Ausgleichs­leis­tungen entsprechend Art. 5 Abs. 1 Buchst. c und Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unter­stüt­zungs­leis­tungen für Fluggäste im Fall der Nicht­be­för­derung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 296/91 (Flugga­st­rech­te­ver­ordnung).

Die Kläger buchten bei dem beklagten Luftfahrt­un­ter­nehmen jeweils einen Flug von Düsseldorf nach Nador (Marokko). Der Flug wurde unter dem IATA-Code der Beklagten, jedoch aufgrund einer sogenannten "Wet-Lease-Vereinbarung" (Vereinbarung zwischen zwei Luftfahrt­un­ter­nehmen über das Vermieten eines Flugzeugs, nach der der "Vermieter" auch die Flugzeug­be­satzung stellt) mit einem Flugzeug und einer Besatzung eines spanischen Luftfahrt­un­ter­nehmens durchgeführt. Der Flug erreichte Nador mit einer Verspätung von mehr als sieben Stunden.

Das Amtsgericht hat die auf Zahlung der Ausgleichs­leis­tungen gerichteten Klagen abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufungen zurückgewiesen.

Ausgleichs­leistung nach Flugga­st­rech­te­ver­ordnung sind gegenüber durchführendem Luftfahrt­un­ter­nehmen geltend zu machen

Auf die Revisionen der Kläger hob der Bundes­ge­richtshof die angefochtenen Urteile auf und sprach den Klägern die begehrten Ausgleichs­leis­tungen zugesprochen. Anders als die Vorinstanzen hat er nicht das Luftfahrt­un­ter­nehmen, dessen Flugzeug und Besatzung aufgrund der "Wet-Lease-Vereinbarung" eingesetzt wurden, sondern das beklagte Luftfahrt­un­ter­nehmen als ausführendes Luftfahrt­un­ter­nehmen angesehen, gegenüber dem der Anspruch auf Ausgleichs­leistung nach der Fluggastrechteverordnung geltend zu machen ist. Er hat sich dabei insbesondere auf den Erwägungsgrund 7 der Flugga­st­rech­te­ver­ordnung gestützt. Danach sollen die Verpflichtungen nach der Verordnung im Interesse einer wirksamen Anwendung dem ausführenden Luftfahrt­un­ter­nehmen obliegen, das einen Flug durchführt, und zwar unabhängig davon, ob der Flug mit einem eigenen Luftfahrzeug oder mit einem (mit oder ohne Besatzung) gemieteten Luftfahrzeug oder in sonstiger Form durchgeführt wird. Zudem ist das vermietende Luftfahrt­un­ter­nehmen nicht besser und gegebenenfalls mangels Präsenz am Flughafen auch gar nicht in der Lage, die in der Verordnung vorgesehenen Unterstützungs- und Ausgleichs­leis­tungen zu erbringen. Dem steht auch nicht entgegen, dass die unter anderem die Unterrichtung der Fluggäste über das ausführende Luftfahrt­un­ter­nehmen betreffende Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 vom 14. Dezember 2005 ausweislich ihres Erwägungs­grundes 13 "Wet Lease" als einen Fall ansieht, in dem das anmietende Luftfahrt­un­ter­nehmen den Flug nicht selbst durchführt. Die Unterrichtung nach Art. 11 Abs. 1 dieser Verordnung dient vornehmlich der Information der Fluggäste über mögliche Sicher­heits­risiken und damit anderen Belangen als die Flugga­st­rech­te­ver­ordnung.

Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Flugga­st­rechteVO - Annullierung

Erläuterungen
(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen

[...]

c) vom ausführenden Luftfahrt­un­ter­nehmen ein Anspruch auf Ausgleichs­leis­tungen gemäß Art. 7 eingeräumt, es sei denn,

i)sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder

ii)sie werden über die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen, oder

iii)sie werden über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.

Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b Flugga­st­rechteVO - Ausgleichs­an­spruch

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten Fluggäste Ausgleichs­zah­lungen in folgender Höhe:

[...]

b) 400 EUR bei allen inner­ge­mein­schaft­lichen Flügen über eine Entfernung von 1.500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1.500 km und 3.500 km,

[...]

Art. 11 VO (EG) Nr. 2111/2005 - Informationen über die Identität des ausführenden Luftfahrt­un­ter­nehmens

(1)Bei der Buchung unterrichtet der Vertragspartner für die Beförderung im Luftverkehr unabhängig vom genutzten Buchungsweg die Fluggäste bei der Buchung über die Identität der/des ausführenden Luftfahrt­un­ter­nehmen(s).

(2) [...]

Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

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