18.10.2024
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Amtsgericht Berlin-Charlottenburg Urteil30.03.2017

Kein Ausgleichs­an­spruch wegen Flugverspätung aufgrund Notlandung des Vorflugs wegen plötzlichen Brands einer PowerbankFlugge­sell­schaft kann sich auf außer­ge­wöhn­lichen Umstand berufen

Kommt es zu einer erheblichen Ankunfts­ver­spätung, weil der Vorflug wegen einer plötzlich in Brand geratenen Powerbank eines Fluggastes notlanden musste, kann sich die Flugge­sell­schaft erfolgreich auf außer­ge­wöhnliche Umstände im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Fluggast­rechte­verordnung (VO) berufen. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Dezember 2015 erreichte ein Flug von Las Palmas den Zielort Düsseldorf mit einer Verspätung von mehr als sechs Stunden. Hintergrund dessen war, dass auf den unmittelbaren Vorflug der eingeplanten Maschine eine Powerbank eines Fluggastes in Brand geriet und sich der Pilot daher zu einer Notlandung entschied. Der Brand konnte erst durch den Einsatz eines Feuerlöschers gelöscht werden. Zwei von der Verspätung betroffene Flugpassagiere klagten anschließend auf Zahlung einer Ausgleich­s­ent­schä­digung. Die Fluggesellschaft wehrte sich gegen die Inanspruchnahme mit Hinweis auf außer­ge­wöhnliche Umstände.

Kein Anspruch auf Ausgleichs­zahlung wegen Ankunfts­ver­spätung

Das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg entschied gegen die Kläger. Ihnen stehe kein Anspruch auf eine Ausgleich­s­ent­schä­digung nach Art. 7 VO zu. Denn die Flugge­sell­schaft habe sich erfolgreich auf außer­ge­wöhnliche Umstände im Sinne von Art. 5 Abs. 3 VO berufen dürfen. Zudem habe die Verspätung nicht durch zumutbare Maßnahmen verhindert werden können.

Plötzlicher Brand eines Ersatz-Handy-Akkus stellt außer­ge­wöhn­lichen Umstand dar

Bei dem Brand eines Ersatz-Handy-Akkus handele es sich nach Auffassung des Amtsgerichts um einen außer­ge­wöhn­lichen Umstand. Denn dies sei nicht der Betriebsgefahr des Flugzeugs und damit dem Verant­wor­tungs­bereich der Flugge­sell­schaft zuzurechnen. Zwar sei der Brand während des regulären Flugbetriebs aufgetreten. Er habe seine Ursache jedoch nicht in dem normalen Flugbetrieb des Luftfahrt­un­ter­nehmens gehabt. Soweit das Amtsgericht Köln in seiner Entscheidung vom 12.05.2014 (AZ. 142 C 600/13) den Brand eines Akkus eines Ofens der Catering-Firma als technischen Defekt dem Betriebsrisiko der Flugge­sell­schaft zurechnete, sei dies nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar. Denn die Versorgung der Fluggäste mit warmen Essen gehöre zu dem erweiterten Aufgabenbereich der Flugge­sell­schaft, auch wenn sie diese Aufgabe an einem Dritt­un­ter­nehmen vergeben habe.

Keine Zurechnung aufgrund Anweisung der Mitnahme von Handyakkus in Handgepäck

Der Brand einer Powerbank könne nach Ansicht des Amtsgerichts nicht der Flugge­sell­schaft zugerechnet werden, weil die Flugge­sell­schaft die Mitnahme der Mobiltelefone mitsamt Akkus in das Handgepäck wegen möglicher Brandgefahr verlange. Denn eine alternative Lösung dazu gebe es nicht. Der Transport der Akkus im aufgegebenen Reisegepäck wäre aufgrund der Brandgefahr und des Umstandes, dass ein Brand dort noch schwieriger zu entdecken und zu löschen wäre, jedoch in noch höherem Maße ein Sicher­heits­risiko. Das Verbot der Mitnahme von Handy-Akkus auf einer Flugreise sei zwar möglich, aber den Fluggästen nicht zumutbar.

Quelle: Amtsgericht Berlin-Charlottenburg, ra-online (zt/RRa 2017, 194/rb)

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