21.11.2024
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Sie sehen ein Flugzeug am Himmel.

Dokument-Nr. 30860

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Urteil06.04.2021BundesgerichtshofX ZR 11/20
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2021, 860Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2021, Seite: 860
  • NJW-RR 2021, 926Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2021, Seite: 926
  • RRa 2021, 188Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa), Jahrgang: 2021, Seite: 188
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Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil14.06.2019, 31 C 1907/18 (10)
  • Landgericht Frankfurt am Main, Urteil16.01.2020, 2-24 S 158/19
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil06.04.2021

BGH: Außer­ge­wöhnliche Umstände beim Vorflug können zum Ausschluss von Ent­schädigungs­zahlungen führenFluglot­sen­streik als außer­ge­wöhn­licher Umstand

Kommt es zu einer Ankunfts­ver­spätung oder Annullierung eines Fluges, weil das eingesetzte Flugzeug bei einem Vorflug am Vortag von einem außer­ge­wöhn­lichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Flug­gast­rechte­verordnung (VO) betroffen ist, so kann dies zum Ausschluss der Ent­schädigungs­zahlung nach Art. 7 VO führen. Ein Fluglot­sen­streik gilt als außer­ge­wöhn­licher Umstand. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Oktober 2017 erreichte ein Flug von Kos sein Ziel in Frankfurt a.M. mit einer erheblichen Verspätung, da das eingesetzte Flugzeug in Kos verspätet ankam. Hintergrund dessen war, dass das Flugzeug am Vortag für ein Flug von Frankfurt a.M. nach Teneriffa und zurück eingesetzt wurde und dieser Flug wegen eines Fluglot­sen­streiks in Frankreich und des Nacht­flug­verbots in Frankfurt sich erheblich verspätete. Die Flugge­sell­schaft hatte noch erfolglos versucht mittels Sub-Charter die Verspätung zu vermeiden. Drei Fluggäste klagten schließlich gegen die Flugge­sell­schaft auf Zahlung einer Entschädigung.

Amtsgericht und Landgericht wiesen Klage ab

Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht Frankfurt a.M. wiesen die Klage ab. Ihrer Ansicht nach habe sich die Beklagte wegen des Fluglot­sen­streiks auf einen außer­ge­wöhn­lichen Umstand berufen dürfen, der zum Wegfalls des Entschä­di­gungs­an­spruchs führe. Dagegen richtete sich die Revision der Kläger. Sie führten an, dass der Fluglotsenstreik bereits am Vortag stattgefunden hatte und den Flug der Kläger daher nicht unmittelbar betroffen habe.

Bundes­ge­richtshof verneint ebenfalls Anspruch auf Entschädigung

Der Bundes­ge­richtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Ein Anspruch auf Entschädigung gemäß Art. 7 VO wegen der Ankunfts­ver­spätung bestehe nicht. Der Fluglot­sen­streik habe einen außer­ge­wöhn­lichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 VO dargestellt. Dieser Umstand habe auch die eingetretene Verspätung verursacht.

Eintritt des außer­ge­wöhn­lichen Umstands am Vortag unerheblich

Der Ursachen­zu­sam­menhang sei auch nicht deshalb zu verneinen, so der Bundes­ge­richtshof, weil der außer­ge­wöhnliche Umstand nicht während des von den Klägern gebuchten Flugs oder unmittelbar davor aufgetreten ist. Diese Voraussetzung lasse sich weder nach dem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck der Vorschrift rechtfertigen. Erforderlich sei nur, dass zwischen dem außer­ge­wöhn­lichen Umstand und der Verspätung oder Annullierung des späteren Flugs ein enger zeitlicher und inhaltlicher Zusammenhang bestehen muss. Dies sei hier zu bejahen.

Enger Zusammenhang zwischen außer­ge­wöhn­lichen Umstand und Verspätung

Zwar habe nach Auffassung des Bundes­ge­richtshofs ein ausreichend großer Zeitraum gelegen, um das für die Durchführung des Flugs eingeplante Flugzeug von Teneriffa nach Frankfurt und von dort aus nach Kos zu bringen. Indessen habe ein großer Teil dieses Zeitraums aufgrund des Nacht­flug­verbots in Frankfurt nicht für Flugbewegungen zur Verfügung gestanden und ein weiterer Teil des Zeitraums sei für die Durchführung des Vorflugs benötigt worden.

Quelle: Bundesgerichthof, ra-online (vt/rb)

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