Dokument-Nr. 22861
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- RRa 2016, 138Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa), Jahrgang: 2016, Seite: 138
- Ausgleichszahlung wegen Flugverspätung: Kein außergewöhnlicher Umstand bei betriebswirtschaftlicher Entscheidung eines FlugzeugtauschsAmtsgericht Frankfurt am Main, Urteil11.12.2015, 29 C 3128/14 (21)
- BGH: Außergewöhnliche Umstände beim Vorflug können zum Ausschluss von Entschädigungszahlungen führenBundesgerichtshof, Urteil06.04.2021, X ZR 11/20
Amtsgericht Königs Wusterhausen Urteil17.02.2016
Außergewöhnlicher Umstand am Vortag kann grundsätzlich keine Flugverspätungen oder Flugannullierungen am nachfolgenden Tag entschuldigenFluggesellschaft hat ausreichend Zeit zur Planung von Ersatzflügen
Kommt es zu einer Flugverspätung oder Flugannullierung, weil am Vortag das Flugzeug von einem Blitz getroffen wurde, so kann sich die Fluggesellschaft nicht auf einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung (FluggastrechteVO) berufen. Es liegt insofern im Organisationsbereich der Fluggesellschaft auf Defekte oder Störungen zu reagieren und für angemessenen Ersatz zumindest für nachfolgende Tage zu sorgen. Dies hat das Amtsgericht Königs Wusterhausen entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall kam es im September 2015 zu einer Flugverspätung, weil das eingeplante Flugzeug aufgrund eines Blitzschlags zwei Nächte zuvor zunächst repariert werden musste. Ein Fluggast klagte aufgrund dessen gegen die Fluggesellschaft auf Leistung einer Ausgleichszahlung. Diese hielt den Anspruch für nicht gegeben und berief sich zur Begründung auf einen außergewöhnlichen Umstand.
Anspruch auf Ausgleichszahlung aufgrund Flugverspätung
Das Amtsgericht Königs Wusterhausen entschied zu Gunsten des Fluggastes. Ihm habe nach Art. 7 Abs. 1 FluggastrechteVO ein Anspruch auf Ausgleichszahlung zugestanden. Die Fluggesellschaft habe sich nicht auf einen außergewöhnlichen Umstand berufen dürfen.
Außergewöhnlicher Umstand am Vortag kann grundsätzlich keine Flugverspätung am nachfolgenden Tag entschuldigen
Zwar könne ein Blitzschlag einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO darstellen, so das Amtsgericht. Dieser könne sich auch auf nachfolgende Flüge auswirken. Je größer aber der zeitliche Abstand zwischen dem außergewöhnlichen Umstand und dem verspäteten Flug ist, desto höhere organisatorische Anforderungen seien an die Fluggesellschaft zu stellen. Diese müsse versuchen, die Verspätung durch zumutbare Maßnahmen zu vermeiden. Danach seien Störungen, die am selben Tag bei vorangegangenen Flügen auftreten in der Regel zu berücksichtigen. Trete der außergewöhnliche Umstand jedoch am Vortag ein, so könne dies regelmäßig nicht Flugverspätungen oder Flugannullierungen am nachfolgenden Tag entschuldigen. Es liege im Organisationbereich der Fluggesellschaft, an einem Tag eintretende Defekte oder Störungen an Flugzeugen einzuplanen und jederzeit für angemessenen Ersatz zumindest für nachfolgende Tage zu sorgen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 06.07.2016
Quelle: Amtsgericht Königs Wusterhausen, ra-online (zt/RRa 2016, 138/rb)
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