21.11.2024
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Amtsgericht Königs Wusterhausen Urteil17.02.2016

Außer­ge­wöhn­licher Umstand am Vortag kann grundsätzlich keine Flugver­spä­tungen oder Flugan­nul­lie­rungen am nachfolgenden Tag entschuldigenFlugge­sell­schaft hat ausreichend Zeit zur Planung von Ersatzflügen

Kommt es zu einer Flugverspätung oder Flugan­nul­lierung, weil am Vortag das Flugzeug von einem Blitz getroffen wurde, so kann sich die Flugge­sell­schaft nicht auf einen außer­ge­wöhn­lichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Fluggast­rechte­verordnung (Flugga­st­rechteVO) berufen. Es liegt insofern im Organisations­bereich der Flugge­sell­schaft auf Defekte oder Störungen zu reagieren und für angemessenen Ersatz zumindest für nachfolgende Tage zu sorgen. Dies hat das Amtsgericht Königs Wusterhausen entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall kam es im September 2015 zu einer Flugverspätung, weil das eingeplante Flugzeug aufgrund eines Blitzschlags zwei Nächte zuvor zunächst repariert werden musste. Ein Fluggast klagte aufgrund dessen gegen die Flugge­sell­schaft auf Leistung einer Ausgleichszahlung. Diese hielt den Anspruch für nicht gegeben und berief sich zur Begründung auf einen außer­ge­wöhn­lichen Umstand.

Anspruch auf Ausgleichs­zahlung aufgrund Flugverspätung

Das Amtsgericht Königs Wusterhausen entschied zu Gunsten des Fluggastes. Ihm habe nach Art. 7 Abs. 1 Flugga­st­rechteVO ein Anspruch auf Ausgleichs­zahlung zugestanden. Die Flugge­sell­schaft habe sich nicht auf einen außer­ge­wöhn­lichen Umstand berufen dürfen.

Außer­ge­wöhn­licher Umstand am Vortag kann grundsätzlich keine Flugverspätung am nachfolgenden Tag entschuldigen

Zwar könne ein Blitzschlag einen außer­ge­wöhn­lichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Flugga­st­rechteVO darstellen, so das Amtsgericht. Dieser könne sich auch auf nachfolgende Flüge auswirken. Je größer aber der zeitliche Abstand zwischen dem außer­ge­wöhn­lichen Umstand und dem verspäteten Flug ist, desto höhere organi­sa­to­rische Anforderungen seien an die Flugge­sell­schaft zu stellen. Diese müsse versuchen, die Verspätung durch zumutbare Maßnahmen zu vermeiden. Danach seien Störungen, die am selben Tag bei vorangegangenen Flügen auftreten in der Regel zu berücksichtigen. Trete der außer­ge­wöhnliche Umstand jedoch am Vortag ein, so könne dies regelmäßig nicht Flugver­spä­tungen oder Flugan­nul­lie­rungen am nachfolgenden Tag entschuldigen. Es liege im Organi­sa­ti­o­n­bereich der Flugge­sell­schaft, an einem Tag eintretende Defekte oder Störungen an Flugzeugen einzuplanen und jederzeit für angemessenen Ersatz zumindest für nachfolgende Tage zu sorgen.

Quelle: Amtsgericht Königs Wusterhausen, ra-online (zt/RRa 2016, 138/rb)

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