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Amtsgericht Frankfurt am Main Urteil11.12.2015

Ausgleichs­zahlung wegen Flugverspätung: Kein außer­ge­wöhn­licher Umstand bei betriebs­wirtschaft­licher Entscheidung eines FlugzeugtauschsPlanmäßiger Flug hätte ohne Verspätung durchgeführt werden können

Beruht eine Flugverspätung darauf, dass die Flugge­sell­schaft sich entscheidet, Flugzeuge auszutauschen, so steht dem Fluggast ein Anspruch auf Ausgleichs­zahlung gemäß Art. 7 Abs. 1 der Fluggast­rechte­verordnung (FluggastVO) zu. Ein außer­ge­wöhn­licher Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 FluggastVO ist darin nicht zu sehen, wenn der planmäßige Flug ohne Verspätung hätte durchgeführt werden können. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt am Main hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Flug von Frankfurt am Main nach Hanoi kam im Oktober 2013 um einen Tag verspätet am Zielort an. Grund dafür war, dass sich die Flugge­sell­schaft zu einem Flugzeugtausch entschieden hatte. Das Flugzeug, das für den Flug von Frankfurt am Main nach Saigon eingeplant war, wurde von mehreren Blitzen getroffen. Dies machte eine zweitägige Reparatur erforderlich. Die Flugge­sell­schaft setzte daher die ursprünglich für den Flug nach Hanoi eingeplante Maschine für den Flug nach Saigon ein. Da die Flugge­sell­schaft zudem jeweils nur ein Flugzeug für die Strecke von Frankfurt am Main nach Saigon bzw. Hanoi verwendete, standen keine Ersatzmaschinen zur Verfügung. Zwei von der Flugverspätung betroffene Fluggäste klagten nachfolgend auf Ausgleichs­zah­lungen sowie Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren.

Anspruch auf Ausgleichs­zahlung aufgrund Flugverspätung

Das Amtsgericht Frankfurt am Main entschied zu Gunsten der Kläger. Ihnen habe nach Art. 7 Abs. 1 FluggastVO ein Anspruch auf Ausgleichs­zah­lungen zugestanden. Auf einen außer­ge­wöhn­lichen Umstand habe sich die Flugge­sell­schaft nicht berufen können.

Außer­ge­wöhn­licher Umstand aufgrund Beschädigung durch Blitzeinschläge

Zwar sei es richtig, so das Amtsgericht, dass Beschädigungen eines Flugzeuges aufgrund von Blitz­ein­schlägen außer­ge­wöhnliche Umstände darstellen können, da diese nicht vorhersehbar seien. Die Verspätung des Flugs nach Hanoi sei aber nicht auf die Blitzeinschläge zurückzuführen gewesen.

Kein außer­ge­wöhn­licher Umstand bei betrie­bs­wirt­schaft­licher Entscheidung eines Flugzeugtauschs

Die Flugverspätung habe nach Ansicht des Amtsgerichts auf der betrie­bs­wirt­schaft­lichen Entscheidung der Flugge­sell­schaft beruht, das planmäßig für den Flug nach Hanoi vorgesehene Flugzeug für den Flug nach Saigon einzusetzen. Der planmäßige Flug hätte trotz der Blitzeinschläge ohne Verspätung durchgeführt werden können.

Kein Anspruch auf Erstattung der Rechts­an­walts­ge­bühren

Den Klägern habe nach Auffassung des Amtsgerichts jedoch kein Anspruch auf Erstattung der Rechts­an­walts­ge­bühren zugestanden. Denn die Beauftragung eines Rechtsanwalts sei angesichts dessen, dass die Kläger bereits zuvor ein auf die Geltendmachung von Ansprüchen nach der FluggastVO spezialisierte Inkas­so­un­ter­nehmen mit der außer­ge­richt­lichen Vertretung betraut haben, nicht erforderlich gewesen.

Quelle: Amtsgericht Frankfurt am Main, ra-online (zt/RRa 2016, 31/rb)

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