Dokument-Nr. 19123
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- NJW-RR 2014, 1277Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2014, Seite: 1277
- RRa 2015, 56Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa), Jahrgang: 2015, Seite: 56
- Flugverspätungen ohne außergewöhnliche Umstände: Passagiere haben Anspruch auf AusgleichszahlungenAmtsgericht Hannover, Urteil01.07.2014, 538 C 11519/13 und 565 C 850/14
- Kein Ausgleichsanspruch wegen Flugverspätung aufgrund Notlandung des Vorflugs wegen plötzlichen Brands einer PowerbankAmtsgericht Berlin-Charlottenburg , Urteil30.03.2017, 205 C 85/16
Amtsgericht Köln Urteil12.05.2014
FluggastVO: Flugverspätung aufgrund von Caterer verursachten Brands stellt keinen außergewöhnlichen Umstand darFluggast steht Anspruch auf Ausgleichszahlung zu
Kommt es wegen eines Fehlers des Caterers zu einem Brand in einem Flugzeug und verspätet sich daher die Abflugzeit, so steht dem Fluggast ein Anspruch auf Ausgleichszahlung nach Art. 7 FluggastVO zu. Die Fluggesellschaft kann sich nicht auf einen außergewöhnlichen Umstand nach Art. 5 Abs. 3 FluggastVO berufen. Dies hat das Amtsgericht Köln entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im April 2013 verspätete sich der Abflug einer Maschine um sechs Stunden. Hintergrund dessen war, dass das Flugzeug auf einem Vorflug zwischenlanden musste, da es zu einem Brand gekommen war. Der Brand hatte seine Ursache darin, dass ein Mitarbeiter des Caterers in einem Hot Meal Ofen einen Akku vergessen hatte. Aufgrund der Verspätung machte einer der Fluggäste eine Ausgleichszahlung nach der FluggastVO geltend. Die Fluggesellschaft weigerte sich jedoch dem nachzukommen. Sie berief sich auf einen außergewöhnlichen Umstand. Der Fall kam schließlich vor Gericht.
Anspruch auf Ausgleichszahlung wegen Flugverspätung bestand
Das Amtsgericht Köln entschied zu Gunsten des Fluggastes. Ihm habe nach Art. 7 FluggastVO ein Anspruch auf Ausgleichszahlung in Höhe von 400 EUR zugestanden. Die Vorschrift sei nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht nur auf Flugannullierungen, sondern auch auf Flugverspätungen anzuwenden (EuGH, Urt. v. 19.11.2009 - C-402/07 und C-432/07 -).
Durch Caterer verursachter Brand stellte keinen außergewöhnlichen Umstand dar
Die Fluggesellschaft habe sich nach Ansicht des Amtsgerichts nicht auf einen außergewöhnlichen Umstand nach Art. 5 Abs. 3 FluggastVO berufen können. Zwar könne ein technisches Problem, wie etwa ein Brand, einen außergewöhnlichen Umstand darstellen. Dies gelte jedoch dann nicht, wenn er selbst bei frist- und ordnungsgemäßer Ausführung aller vorgeschriebenen oder sonst erforderlichen Wartungen beim Betrieb eines Flugzeuges typischerweise auftreten kann. Dies sei beim Brand der Fall gewesen.
Fehler durch Caterer gehört zum normalen Flugbetrieb
Nach Auffassung des Amtsgerichts gehöre das Beliefern eines Flugzeugs durch eine Catering Firma zur normalen betrieblichen Tätigkeit einer Fluggesellschaft. Zur Versorgung eines Flugzeugs mit Verpflegung gehöre es, dass es von Mitarbeitern des Caterers betreten wird. Bei der Verrichtung ihrer Arbeit könne es zu Fehlern kommen. Dies sei Teil des normalen Flugbetriebs. Dabei spiel es keine Rolle, dass es bisher noch nicht zu einem solchen Vorfall gekommen ist. Denn es komme nicht darauf an, wie häufig die zur Verspätung führenden Umstände auftreten. Es sei zudem unerheblich gewesen, dass der Fehler nicht durch einen Mitarbeiter der Fluggesellschaft verursacht wurde.
Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstands ohnehin unbeachtlich
Das Amtsgericht verwies außerdem darauf, dass es auf das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstands ohnehin nicht angekommen sei. Denn selbst bei dessen Annahme, hätte der außergewöhnliche Umstand nur den Vorflug betroffen. Die Beeinträchtigung eines Vorflugs könne wiederum nicht ohne weiteres als außergewöhnlicher Umstand für darauf folgende Flüge gelten, für die dieselbe Maschine eingesetzt werden soll. Insofern sei zu beachten, dass es in der organisatorischen Verantwortung der Fluggesellschaft liegt eine Maschine für mehrere Flüge hintereinander einzusetzen. Je dichter die Taktung und je größer die Anzahl der von der Maschine hintereinander durchzuführenden Flüge, desto wahrscheinlicher sei es, dass sich die Verzögerung eines Vorflugs auch auf die nachfolgenden Flüge auswirkt. Dieses Risiko treffe allein die Fluggesellschaft und nicht den Fluggast.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 07.11.2014
Quelle: Amtsgericht Köln, ra-online (vt/rb)
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