21.11.2024
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Amtsgericht Köln Urteil12.05.2014

FluggastVO: Flugverspätung aufgrund von Caterer verursachten Brands stellt keinen außer­ge­wöhn­lichen Umstand darFluggast steht Anspruch auf Ausgleichs­zahlung zu

Kommt es wegen eines Fehlers des Caterers zu einem Brand in einem Flugzeug und verspätet sich daher die Abflugzeit, so steht dem Fluggast ein Anspruch auf Ausgleichs­zahlung nach Art. 7 FluggastVO zu. Die Flugge­sell­schaft kann sich nicht auf einen außer­ge­wöhn­lichen Umstand nach Art. 5 Abs. 3 FluggastVO berufen. Dies hat das Amtsgericht Köln entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im April 2013 verspätete sich der Abflug einer Maschine um sechs Stunden. Hintergrund dessen war, dass das Flugzeug auf einem Vorflug zwischenlanden musste, da es zu einem Brand gekommen war. Der Brand hatte seine Ursache darin, dass ein Mitarbeiter des Caterers in einem Hot Meal Ofen einen Akku vergessen hatte. Aufgrund der Verspätung machte einer der Fluggäste eine Ausgleichszahlung nach der FluggastVO geltend. Die Flugge­sell­schaft weigerte sich jedoch dem nachzukommen. Sie berief sich auf einen außer­ge­wöhn­lichen Umstand. Der Fall kam schließlich vor Gericht.

Anspruch auf Ausgleichs­zahlung wegen Flugverspätung bestand

Das Amtsgericht Köln entschied zu Gunsten des Fluggastes. Ihm habe nach Art. 7 FluggastVO ein Anspruch auf Ausgleichs­zahlung in Höhe von 400 EUR zugestanden. Die Vorschrift sei nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht nur auf Flugan­nul­lie­rungen, sondern auch auf Flugver­spä­tungen anzuwenden (EuGH, Urt. v. 19.11.2009 - C-402/07 und C-432/07 -).

Durch Caterer verursachter Brand stellte keinen außer­ge­wöhn­lichen Umstand dar

Die Flugge­sell­schaft habe sich nach Ansicht des Amtsgerichts nicht auf einen außer­ge­wöhn­lichen Umstand nach Art. 5 Abs. 3 FluggastVO berufen können. Zwar könne ein technisches Problem, wie etwa ein Brand, einen außer­ge­wöhn­lichen Umstand darstellen. Dies gelte jedoch dann nicht, wenn er selbst bei frist- und ordnungsgemäßer Ausführung aller vorge­schriebenen oder sonst erforderlichen Wartungen beim Betrieb eines Flugzeuges typischerweise auftreten kann. Dies sei beim Brand der Fall gewesen.

Fehler durch Caterer gehört zum normalen Flugbetrieb

Nach Auffassung des Amtsgerichts gehöre das Beliefern eines Flugzeugs durch eine Catering Firma zur normalen betrieblichen Tätigkeit einer Flugge­sell­schaft. Zur Versorgung eines Flugzeugs mit Verpflegung gehöre es, dass es von Mitarbeitern des Caterers betreten wird. Bei der Verrichtung ihrer Arbeit könne es zu Fehlern kommen. Dies sei Teil des normalen Flugbetriebs. Dabei spiel es keine Rolle, dass es bisher noch nicht zu einem solchen Vorfall gekommen ist. Denn es komme nicht darauf an, wie häufig die zur Verspätung führenden Umstände auftreten. Es sei zudem unerheblich gewesen, dass der Fehler nicht durch einen Mitarbeiter der Flugge­sell­schaft verursacht wurde.

Vorliegen eines außer­ge­wöhn­lichen Umstands ohnehin unbeachtlich

Das Amtsgericht verwies außerdem darauf, dass es auf das Vorliegen eines außer­ge­wöhn­lichen Umstands ohnehin nicht angekommen sei. Denn selbst bei dessen Annahme, hätte der außer­ge­wöhnliche Umstand nur den Vorflug betroffen. Die Beein­träch­tigung eines Vorflugs könne wiederum nicht ohne weiteres als außer­ge­wöhn­licher Umstand für darauf folgende Flüge gelten, für die dieselbe Maschine eingesetzt werden soll. Insofern sei zu beachten, dass es in der organi­sa­to­rischen Verantwortung der Flugge­sell­schaft liegt eine Maschine für mehrere Flüge hintereinander einzusetzen. Je dichter die Taktung und je größer die Anzahl der von der Maschine hintereinander durch­zu­füh­renden Flüge, desto wahrschein­licher sei es, dass sich die Verzögerung eines Vorflugs auch auf die nachfolgenden Flüge auswirkt. Dieses Risiko treffe allein die Flugge­sell­schaft und nicht den Fluggast.

Quelle: Amtsgericht Köln, ra-online (vt/rb)

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