18.10.2024
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Amtsgericht Hannover Urteil01.07.2014

Flugver­spä­tungen ohne außer­ge­wöhnliche Umstände: Passagiere haben Anspruch auf Ausgleichs­zah­lungenAus Verzögerungen des Vortags resultierende Verspätungen am Folgetag begründen keine außer­ge­wöhn­lichen Umstände mehr

Passagiere deren Flüge verspätet sind, haben dann Anspruch auf Ausgleichs­zah­lungen, wenn die Verspätungen allein in dem wirtschaftlich ausgerichteten Planungs­ver­halten des Luft­fahrt­unter­nehmens begründet liegen und nicht auf außergewöhnlich Umstände zurückzuführen sind. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Hannover hervor.

Das Amtsgericht Hannover hatte im zugrunde liegenden Verfahren über zwei Klagen wegen Flugver­spä­tungen zu entscheiden.

In einem Fall war das Flugzeug von Köln/Bonn nach Fuerteventura am 4. März 2014 statt um 11.55 Uhr um 16.30 Uhr gestartet und um 20.14 Uhr, mit 3 Stunden 44 Minuten Verspätung gelandet. In einem anderen Fall war das gleiche Flugzeug von Fuerteventura nach Köln/Bonn am 4. März 2014 statt um 17.25 Uhr um 21.35 Uhr gestartet und um 2.20 Uhr, mit 3 Stunden 25 Minuten Verspätung gelandet.

Passagiere halten Witte­rungs­be­din­gungen vom Vortag für keinen plausiblen Grund für Flugverspätung am Folgetag

Die Parteien stritten insbesondere darüber, ob extreme Witterungsbedingungen, die am Vortag dazu führten, dass ein Flug von Stuttgart nach Arecife nach Fuerteventura umgeleitet wurde, auch am nächsten Tag noch als außer­ge­wöhn­licher Umstand zur Rechtfertigung einer Verspätung gelten kann.

Verspätungen sind allein auf wirtschaftlich ausgerichtetes Planungs­ver­halten des Luftfahrt­un­ter­nehmens zurückzuführen

Das Amtsgericht Hannover hat festgestellt, dass Verspätungen, die in dem Umlauf des Flugzeuges am gleichen Tag aufgrund außer­ge­wöhn­licher Umstände auftreten, einen Ausgleichs­an­spruch ausschließen können. Wenn allerdings die Verspätung aufgrund einer entschuldigten Verspätung aus dem Vorumlauf des Vortages resultiert, ist dies kein außer­ge­wöhn­licher Umstand mehr. Wenn die Flugge­sell­schaft aus wirtschaft­lichen Erwägungen die Auslastung der Maschinen so eng hintereinander taktet, dass selbst einen Tag vorher auftretende Verzögerungen nicht mehr ausgeglichen werden können, dann hat die Flugge­sell­schaft nicht mehr alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen, um Verspätungen zu vermeiden. Diese Verspätungen liegen dann nicht mehr in den nicht zu kalkulierenden Witte­rungs­a­n­omalien, sondern allein in dem wirtschaftlich ausgerichteten Planungs­ver­halten des Luftfahrt­un­ter­nehmens begründet.

Quelle: Amtsgericht Hannover/ra-online

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