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- MDR 2014, 136Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2014, Seite: 136
- NJW 2014, 2024Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2014, Seite: 2024
- Landgericht Dortmund, Urteil27.01.2011, 13 O 46/09
- Oberlandesgericht Hamm, Urteil18.01.2013, I-19 U 53/11
Bundesgerichtshof Urteil11.12.2013
Unterbrechung der Stromversorgung wegen Zahlungsverzugs des Kunden auch bei Einwänden gegen Jahresrechnung zulässigOffene Rechnungen rechtfertigen Unterbrechung der Stromversorgung
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Versorgungsunternehmen dazu berechtigt ist, die Stromversorgung wegen Zahlungsverzugs zu unterbrechen, wenn der Kunde die erteilte Jahresrechnung mit der Begründung nicht bezahlt, sie enthalte nicht gerechtfertigte Preiserhöhungen.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls wird von der Beklagten seit August 2005 als Tarifkunde nach der Stromgrundversorgungsverordnung (StromGVV) mit Strom versorgt. Die Beklagte erhöhte jeweils zum Anfang der Jahre 2006, 2007 und 2008 ihre Preise. Auf die Jahresrechnung der Beklagten vom 7. November 2008 über 1.311,98 Euro für den Zeitraum bis zum 29. September 2008 leistete der Kläger zunächst keine Zahlungen. Die Beklagte mahnte mehrfach den Zahlungsrückstand unter gleichzeitiger Androhung der Unterbrechung der Stromversorgung an und ließ am 20. April 2009 die Stromsperre vollziehen. Der Kläger bestreitet die Richtigkeit und Angemessenheit der Abrechnung sowie eine Preisanpassungsberechtigung der Beklagten und macht die Unbilligkeit von in der Abrechnung enthaltenen Preiserhöhungen geltend. Er begehrt mit seiner Klage die Feststellung, dass die Androhung und Durchführung der Einstellung der Stromversorgung durch die Beklagte rechtswidrig gewesen ist.
Stromanbieter war zur Unterbrechung der Stromversorgung berechtigt
Das Landgericht Dortmund wies die Klage ab. Das Oberlandesgericht Hamm hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers hatte keinen Erfolg. Der Bundesgerichtshof entschied, dass die Beklagte gemäß § 19 Abs. 2 StromGVV* zur Unterbrechung der Stromversorgung berechtigt war. Der Kläger schuldete aus der Jahresrechnung - unabhängig von den streitigen Preiserhöhungen, die bei der Berechnung des Zahlungsrückstandes außer Betracht bleiben (§ 19 Abs. 2 Satz 4 bis 6 StromGVV) - bereits aufgrund des bei Vertragsschluss vereinbarten Anfangspreises zumindest einen Betrag von 1.005,48 Euro. Diese Teilforderung ist auch fällig geworden und rechtfertigte - auch unter Berücksichtigung späterer Zahlungen des Klägers - die Unterbrechung der Stromversorgung.
Bei Vertragsbeginn vereinbarte Preise unterliegen keiner Billigkeitskontrolle
Ohne Erfolg macht die Revision geltend, dass der Kläger auch die Billigkeit der Anfangspreise in Abrede gestellt habe. Denn bei den bei Vertragsbeginn verlangten, allgemein bekannt gemachten Preisen handelt es sich um vereinbarte Preise, die keiner Billigkeitskontrolle unterliegen.
* § 19 StromGVV - Unterbrechung der Versorgung
(1) [...]
(2) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist der Grundversorger berechtigt, die Grundversorgung vier Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen und den zuständigen Netzbetreiber nach § 24 Abs. 3 der Niederspannungsanschlussverordnung mit der Unterbrechung der Grundversorgung zu beauftragen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. Der Grundversorger kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Grundversorgung androhen, sofern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht. Wegen Zahlungsverzuges darf der Grundversorger eine Unterbrechung unter den in den Sätzen 1 bis 3 genannten Voraussetzungen nur durchführen lassen, wenn der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens 100 Euro in Verzug ist. Bei der Berechnung der Höhe des Betrages nach Satz 4 bleiben diejenigen nicht titulierten Forderungen außer Betracht, die der Kunde form- und fristgerecht sowie schlüssig begründet beanstandet hat. Ferner bleiben diejenigen Rückstände außer Betracht, die wegen einer Vereinbarung zwischen Versorger und Kunde noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung des Grundversorgers resultieren.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 11.12.2013
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
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