21.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 11054

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Urteil15.12.2010BundesgerichtshofVIII ZR 113/10
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DWW 2011, 56Zeitschrift: Deutsche Wohnungswirtschaft (DWW), Jahrgang: 2011, Seite: 56
  • GE 2011, 261Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2011, Seite: 261
  • IMR 2011, 138Zeitschrift: Immobilien- und Mietrecht (IMR), Jahrgang: 2011, Seite: 138
  • MietRB 2011, 102Zeitschrift: Der Miet-Rechts-Berater (MietRB), Jahrgang: 2011, Seite: 102
  • NJW-RR 2010, 515Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2010, Seite: 515
  • NJW-Spezial 2011, 193Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2011, Seite: 193
  • NZM 2011, 198Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2011, Seite: 198
  • WuM 2011, 97Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2011, Seite: 97
  • ZMR 2011, 371Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2011, Seite: 371
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ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil15.12.2010

BGH: Keine Mietminderung möglich, wenn Stromversorger wegen Zahlungs­rück­stands des Mieters den Strom abstelltMieter ist für Stromversorgung selbst zuständig

Ein Mieter darf die Miete nicht mindern, wenn der Stromversorger wegen Zahlungs­rück­stands des Mieters den Strom abstellt. Dies stellte der Bundes­ge­richtshof (BGH) klar. Die Richter gaben damit der Klage eines Vermieters auf Zahlung rückständiger Mieten in letzter Instanz statt.

Der Mieter hatte zuvor die Miete gekürzt. Begründet hatte er diesen Schritt damit, dass sein Stromversorger die Stromlieferung unterbrochen und den Stromzähler ausgebaut habe. Grund dafür war jedoch, dass der Mieter seine Stromrechnung nicht bezahlt hatte. Nach Zahlung der Rückstände durch den Mieter nahm der Stromversorger die Stromlieferung wieder auf. Der BGH gab dem Mieter insoweit recht, als aufgrund des Zählerausbaus ein Mangel der Wohnung vorgelegen habe. Denn ohne Messeinrichtung habe er keinen Strom beziehen können. Dieser Mangel führe jedoch nicht zu einer Minderung der Miete gemäß § 536 BGB.

Mietminderung ist ausgeschlossen, wenn Mieter für Mangel verantwortlich ist

Eine Minderung sei ausgeschlossen, wenn ein Mietmangel der Sphäre des Mieters zuzurechnen sei. Dies sei vorliegend der Fall. Denn dass der Strom aufgrund der Zahlungs­rück­stände des Mieters gegenüber dem Stromversorger von diesem gesperrt und der Zähler ausgebaut worden seien, berühre ausschließlich das Strom­belie­fe­rungs­ver­hältnis des Mieters mit seinem Versorger und sei damit seiner Sphäre, nicht der Risikosphäre des Vermieters zuzurechnen.

Quelle: ra-online (we)

der Leitsatz

BGB § 536 Abs. 1

Eine auf einen Zahlungs­rückstand des Mieters einer Wohnung gegenüber dem Stromversorger beruhende Unterbrechung der Stromlieferung (Ausbau des Strom-zählers) führt nicht zu einer Minderung der Miete, da dieser Mangel der Sphäre des Mieters zuzurechnen ist.

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