18.10.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 7825

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Urteil06.05.2009BundesgerichtshofXII ZR 137/07
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DWW 2009, 223Zeitschrift: Deutsche Wohnungswirtschaft (DWW), Jahrgang: 2009, Seite: 223
  • GE 2009, 775Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2009, Seite: 775
  • GuT 2009, 189Zeitschrift: Gewerbemiete und Teileigentum (GuT), Jahrgang: 2009, Seite: 189
  • NJW 2009, 1947Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2009, Seite: 1947
  • NZM 2009, 482Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2009, Seite: 482
  • WuM 2009, 469Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2009, Seite: 469
  • ZMR 2010, 263Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2010, Seite: 263
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Vorinstanzen:
  • Landgericht Berlin, Urteil01.02.2007, 25 O 563/05
  • Kammergericht Berlin, Urteil06.09.2009, 8 U 49/07
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil06.05.2009

BGH zur Versor­gungs­sperre durch den Vermieter nach beendetem MietverhältnisVermieter ist nicht verpflichtet Versor­gungs­leis­tungen nach Beendigung eines Mietver­hält­nisses zu erbringen, wenn er hierfür kein Entgelt erhält und ihm durch weitere Belieferung Schaden drohen würde

Der Bundes­ge­richtshof hatte sich erstmals mit der Frage zu befassen, ob und unter welchen Voraussetzungen der Vermieter nach Beendigung des Mietver­hält­nisses Versor­gungs­leis­tungen wie Heizung, Strom, Wasser einstellen darf.

In dem zugrun­de­lie­genden Fall waren im Jahr 2000 Räume im Erdgeschoss eines "Kunsthauses" zum Betrieb eines Cafés vermietet worden. Nach einem Streit über die Verpflichtung des Vermieters zu Neben­kos­te­n­a­b­rech­nungen stellte der Mieter im Jahr 2001 seine Neben­kos­ten­vor­aus­zah­lungen ein, später auch die Zahlung der Grundmiete, mit welcher er im August 2007 jedenfalls acht Monate im Rückstand war. Der Vermieter kündigte das Mietverhältnis wiederholt, zuletzt im August 2007. Zwischen den Parteien schwebt ein Räumungs­ver­fahren.

Mieter erhebt vorbeugende Unter­las­sungsklage, gegen Drohung des Vermieters, die Heizener­gie­ver­sorgung zu unterbrechen

Der Vermieter drohte dem Mieter mehrfach an, die Versorgung der Mieträume mit Heizenergie zu unterbrechen. Dagegen hat der Mieter eine vorbeugende Unter­las­sungsklage erhoben, mit der er vor dem Landgericht auch Erfolg hatte. Das Kammergericht hat die Klage dagegen abgewiesen.

Der Bundes­ge­richtshof hat die Revision des Mieters zurückgewiesen.

BGH erklärt Besitzschutz auf die Einstellung von Versor­gungs­leis­tungen für nicht anwendbar

Der Bundes­ge­richtshof hat entgegen der bisher überwiegend vertretenen Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, die in der Einstellung der Leistungen eine besitzrechtlich verbotene Eigenmacht gesehen hat, den Besitzschutz auf die Einstellung von Versor­gungs­leis­tungen für nicht anwendbar erklärt. Die Besonderheit des Besitzschutzes besteht darin, dass er - zur vorläufigen Befriedung - auch einem unrechtmäßigen Besitzer zusteht. Er besteht in der Abwehr von Störungen und greift grundsätzlich auch dann ein, wenn der Mietvertrag beendet und der Mieter zur Räumung verpflichtet ist.

Der Bundes­ge­richtshof hat nun allerdings hervorgehoben, dass der Besitz als rein tatsächliche Sachherrschaft keinen Anspruch auf eine bestimmte Nutzung der Sache verschafft, sondern nur Abwehransprüche gegen Eingriffe von außen. Ein solcher Eingriff liege nicht vor, wenn lediglich Leistungen eingestellt würden. Denn der Besitz sei nur gegen beein­träch­tigende Eingriffe geschützt, verleihe aber kein Recht auf eine fortgesetzte Belieferung mit Versor­gungs­gütern. Damit sei die Sachlage vergleichbar mit der Einstellung der Leistungen durch Versor­gungs­un­ter­nehmen, wenn der Mieter die Leistungen unmittelbar von diesen beziehe. Die Versorgungssperre durch die Energie­ver­sorger werde nach der weit überwiegenden Auffassung zu Recht ebenfalls nicht als Besitz­ver­letzung angesehen.

Fortsetzung von Versor­gungs­leis­tungen ergeben sich aus Mietvertrag bzw. aus nachver­trag­lichen Pflichten

Ein Anspruch des Mieters auf die Fortsetzung von Versor­gungs­leis­tungen kann sich nach dem Bundes­ge­richtshof nur aus dem Mietvertrag ergeben oder - nach Beendigung des Mietver­hält­nisses - im Einzelfall nach Treu und Glauben aus sog. nachver­trag­lichen Pflichten. Der Bundes­ge­richtshof hat beispielhaft einzelne Fallge­stal­tungen angeführt, in denen eine Pflicht des Vermieters auf weitere Belieferung bestehen kann. Eine Grenze für die Pflicht zur weiteren Belieferung sei aber jedenfalls dann erreicht, wenn der Vermieter hierfür kein Entgelt erhalte und ihm durch die weitere Belieferung ein Schaden drohe.

Quelle: ra-online, BGH

der Leitsatz

BGB §§ 535, 242 Bf, 862, 858

a) Nach Beendigung des Mietver­hält­nisses ist der Vermieter gegenüber dem die Mieträume weiter nutzenden Mieter zur Gebrauchs­über­lassung und damit auch zur Fortsetzung vertraglich übernommener Versor­gungs­leis­tungen (hier: Belieferung mit Heizenergie) grundsätzlich nicht mehr verpflichtet.

b) Auch aus Treu und Glauben folgt eine nachver­tragliche Verpflichtung des Vermieters von Gewerberäumen zur Fortsetzung von Versor­gungs­leis­tungen jedenfalls dann nicht, wenn der Mieter sich mit Mietzinsen und Nutzungs­ent­schä­digung im Zahlungsverzug befindet und dem Vermieter mangels eines Entgelts für seine Leistungen ein stetig wachsender Schaden droht.

c) Die Einstellung oder Unterbrechung der Versorgung mit Heizenergie durch den Vermieter ist keine Besitzstörung gemäß §§ 858, 862 BGB hinsichtlich der Mieträume.

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