21.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 28090

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Urteil21.08.2019BundesgerichtshofVIII ZR 263/17
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2019, 1237Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2019, Seite: 1237
  • WuM 2019, 574Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2019, Seite: 574
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Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Wildeshausen, Urteil05.06.2014, 4 C 467/12 (V)
  • Landgericht Oldenburg, Urteil02.11.2017, 3 S 388/14
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil21.08.2019

BGH: Pflicht­ver­letzung des Mieters wegen Abreißens einer Tapete ohne anschließende NeutapezierungFehlender Schaden bei Vermieter bei Abriss einer sehr alten und verschlissenen Tapete

Es stellt eine Pflicht­ver­letzung des Mieters dar, wenn er eine Tapete abreist ohne anschließend eine Neutapezierung vorzunehmen. Dem Vermieter steht in diesem Fall aber kein Schadens­ersatz­anspruch nach § 280 Abs. 1 BGB zu, wenn die abgerissene Tapete sehr alt und verschlissen war. Die Darlegungs- und Beweislast zum Zustand und Alter der Tapete trägt der Vermieter. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Mieter einer unrenovierten Doppel­haus­hälfte nahm an dem Objekt Renovierungsarbeiten vor. So riss er etwa die alte Tapete ab. Nachdem er jedoch erfahren hatte, dass die Vermieterin den Verkauf der Doppel­haus­hälfte plante, stellte der Mieter die Renovie­rungs­a­r­beiten ein. Insbesondere tapezierte er die Wände nicht neu. Das Mietverhältnis wurde schließlich im September 2012 beendet. Die Vermieterin klagte anschließend auf Schadensersatz unter anderem wegen der abgerissenen Tapete. Der Mieter hielt die Klage für unbegründet. Er gab an, dass die Tapete 30 Jahre alt gewesen sei und sich bereits teilweise abgelöst habe. Sie sei völlig verschlissen und damit wertlos gewesen.

Amtsgericht weist Schaden­s­er­satzklage ab, Landgericht gibt ihr statt

Während das Amtsgericht Wildeshausen die Schaden­s­er­satzklage abwies, gab ihr das Landgericht Oldenburg statt. Durch das Abreißen der Tapete, ohne die damit begonnene Renovierung der Wände abzuschließen, habe sich der Mieter nach Ansicht des Landgerichts schaden­s­er­satz­pflichtig gemacht. Der Vermieterin sei ein Schaden in Höhe von 80 % der Kosten entstanden, die für eine Neutapezierung erforderlich wären. Der Mieter habe in die Entschei­dungs­freiheit der Vermieterin eingegriffen und ihr die Weiter­ver­mietung unmöglich gemacht. Gegen diese Entscheidung legte der Mieter Revision ein.

Bundes­ge­richtshof verneint Schaden­s­er­satz­an­spruch

Der Bundes­ge­richtshof entschied zu Gunsten des Mieters und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Es sei zwar richtig, dass in der Entfernung der Tapete, ohne anschließende Neutapezierung, eine Pflichtverletzung des Mieters liege. Ein Schaden­s­er­satz­an­spruch könne für diesen Fall aber nicht ohne Feststellungen zum Zustand und Alter der Tapete bejaht werden. Allein der Eingriff in die Entschei­dungs­freiheit der Vermieterin oder die angebliche Unmöglichkeit der Weiter­ver­mietung rechtfertige es nicht, den Wert einer völlig verschlissen Dekoration mit fast dem Neuwert anzusetzen.

Zurückweisung des Falls an das Landgericht

Der Bundes­ge­richtshof wies den Fall zur Neuverhandlung an das Landgericht zurück. Dieses musste Feststellungen zum Zustand und Alter der Tapete machen. Dabei gab der Bundes­ge­richtshof zu Bedenken, dass die Vermieterin die Darlegungs- und Beweislast zum Zustand und Alter der Tapete trage.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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