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18.01.2025  
Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 24560

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Urteil08.08.2011Amtsgericht Berlin-Schöneberg13 C 91/11
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2011, 1237Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2011, Seite: 1237
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Amtsgericht Berlin-Schöneberg Urteil08.08.2011

Kein Schadens­ersatz­anspruch des Vermieters wegen Austausch eines 7 Jahre alten TeppichbodensTeppichboden nach sieben Jahren abgewohnt

Wirft der Vermieter dem Mieter eine Überbe­an­spruchung des Teppichbodens vor, so steht ihm dann kein Schadens­ersatz­anspruch wegen des Austauschs des Teppichs zu, wenn der Teppichboden bereits sieben Jahre alt und damit bereits abgewohnt ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Berlin-Schöneberg hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall warf der Vermieter einer Wohnung seinem Mieter nach dessen Auszug vor, den Teppichboden in der Wohnung schuldhaft beschädigt zu haben. Der Vermieter nahm einen Austausch des Teppichbodens vor und zog die dadurch entstandenen Kosten in Höhe von 345,10 EUR von der Mietkaution ab. Damit war der Mieter jedoch nicht einverstanden. Er bestritt eine schuldhafte Beschädigung des Teppichs und klagte auf Herausgabe der restlichen Mietkaution.

Anspruch auf Herausgabe der vollständigen Mietkaution

Das Amtsgericht Berlin-Schöneberg entschied zu Gunsten des Mieters. Dieser habe die vollständige Herausgabe der Mietkaution verlangen dürfen. Dem Vermieter stehe kein Recht zum teilweisen Einbehalt der Kaution zu.

Kein Anspruch auf Schadensersatz wegen Austauschs des Teppichbodens

Nach Auffassung des Amtsgerichts stehe dem Vermieter kein Anspruch auf Schadensersatz wegen des Austauschs des Teppichbodens zu. Selbst wenn der Mieter diesen über den üblichen Gebrauch hinaus beansprucht und ihn schuldhaft beschädigt habe, bestehe kein Schaden­s­er­satz­an­spruch. Denn der Schaden sei angesichts des Alters des Teppichbodens von sieben Jahren auf  EUR zu schätzen. Der Teppich sei abgenutzt und abgewohnt gewesen. Er hätte daher ohnehin ausgetauscht werden müssen, um eine Neuvermietung der Wohnung zu ermöglichen.

Quelle: Amtsgericht Berlin-Schöneberg, ra-online (vt/rb)

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