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Dokument-Nr. 14440

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Urteil05.12.2000Amtsgericht Brühl21 C 307/00
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2001, 469Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2001, Seite: 469
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Amtsgericht Brühl Urteil05.12.2000

Kein Schaden­er­satz­an­spruch aufgrund einer neun Jahre alten ToilettenbrilleToilettenbrille ist zu ersetzen

Ist eine Toilettenbrille bereits neun Jahre alt, so ist diese zu ersetzen. Es besteht kein Anspruch auf Schadenersatz. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichtes Brühl hervor.

In dem zugrunde liegende Fall verlangte der Vermieter Schadenersatz wegen einer neun Jahre alten Toilettenbrille, da diese sich in einem schlechten Zustand befand.

Toilet­ten­brillen halten nicht ewig

Das Amtsgericht Brühl entschied gegen den Vermieter. Ein Schaden­er­satz­an­spruch bestand nicht. Es war nach Ansicht des Amtsgerichtes allseits bekannt, dass Toilet­ten­brillen kein ewiges Lebens haben. Sie sind im täglichen Gebrauch naturgemäß Angriffen ausgesetzt, die das Material auch bei guter Pflege schädigen können. Ist eine Toilettenbrille aufgrund ihrer fortge­schrittenen Alters ohnehin zu ersetzen, besteht kein Anspruch auf Schadenersatz.

Quelle: Amtsgericht Brühl, ra-online (zt/WuM 2001, 469/rb)

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