Dokument-Nr. 14440
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- WuM 2001, 469Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2001, Seite: 469
Amtsgericht Brühl Urteil05.12.2000
Kein Schadenersatzanspruch aufgrund einer neun Jahre alten ToilettenbrilleToilettenbrille ist zu ersetzen
Ist eine Toilettenbrille bereits neun Jahre alt, so ist diese zu ersetzen. Es besteht kein Anspruch auf Schadenersatz. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichtes Brühl hervor.
In dem zugrunde liegende Fall verlangte der Vermieter Schadenersatz wegen einer neun Jahre alten Toilettenbrille, da diese sich in einem schlechten Zustand befand.
Toilettenbrillen halten nicht ewig
Das Amtsgericht Brühl entschied gegen den Vermieter. Ein Schadenersatzanspruch bestand nicht. Es war nach Ansicht des Amtsgerichtes allseits bekannt, dass Toilettenbrillen kein ewiges Lebens haben. Sie sind im täglichen Gebrauch naturgemäß Angriffen ausgesetzt, die das Material auch bei guter Pflege schädigen können. Ist eine Toilettenbrille aufgrund ihrer fortgeschrittenen Alters ohnehin zu ersetzen, besteht kein Anspruch auf Schadenersatz.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 25.10.2012
Quelle: Amtsgericht Brühl, ra-online (zt/WuM 2001, 469/rb)
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