23.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 11458

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Urteil19.09.2000Amtsgericht Köln209 C 202/00
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2001, 485Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2001, Seite: 485
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Amtsgericht Köln Urteil19.09.2000

Bei einer mehrere Jahre alten Klosettbürste beträgt Abzug "neu für alt" 100 ProzentKein Schaden­s­er­satz­an­spruch für hochwertige Klosettbürste

Bei der Ermittlung eines Schaden­s­er­satz­an­spruches für eine mehrere Jahre alte Klosettbürste führt der vorzunehmende Abzug "neu für alt" dazu, dass ein Anspruch auf Zahlung schließlich nicht besteht. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Köln hervor.

Im vorliegenden Fall klagte eine Vermieterin gegen ihre Mieter auf Schadensersatz für die Vornahme von Renovierungs- und Repara­tu­r­a­r­beiten, nachdem die Mieter aus der Wohnung ausgezogen waren. Die Klägerin war der Meinung, die Wohnung habe sich nicht in einem vertragsgemäßen Zustand befunden. Außerdem hätten die Beklagten die ihnen gemäß § 28 des Mietvertrages obliegende Verpflichtung zur Renovierung der Wohnung nicht ordnungsgemäß durchgeführt.

Es ist unerheblich, ob es sich um eine hochwertige oder um eine einfache Klosettbürste handelt

Das Amtsgericht Köln konnte keinen Anspruch auf Ersatz einer der geltend gemachten Mängel feststellen. Somit sei auch nicht die Zahlung von 186,10 DM im Hinblick auf eine angeblich von den Beklagten beschädigte, besonders hochwertige Klosettbürste zu verlangen gewesen. Ein Anspruch bestehe bereits deswegen nicht, da der vorzunehmende Abzug "neu für alt" bei einer mehrere Jahre alten Klosettbürste 100 Prozent betrage. Bei der Bemessung des Abzuges sei es aufgrund der spezifischen Beanspruchung einer Klosettbürste unerheblich, ob es sich um eine hochwertige oder um eine einfache Klosettbürste handele.

Quelle: ra-online, Amtsgericht Köln (zt/st)

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