03.12.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 5152

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Urteil14.11.2007BundesgerichtshofVIII ZR 19/07
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2008, 193Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2008, Seite: 193
  • NZM 2008, 123Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2008, Seite: 123
  • WuM 2008, 85Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2008, Seite: 85
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ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil14.11.2007

BGH: Kein Anspruch des Vermieters auf Erstattung einer "Nutzer­wech­sel­gebühr"Kosten für Zwische­na­blesung muss Vermieter tragen

Bei den Kosten des Nutzerwechsels handelt es sich nicht um umlagefähige Betriebskosten, sondern um - nicht umlagefähige - Kosten der Verwaltung. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Der unter anderem für das Wohnraum­mietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundes­ge­richtshof hatte darüber zu entscheiden, ob der Vermieter von einem Mieter, der vor Ablauf der Abrech­nungs­periode auszieht, für die Zwische­n­a­b­rechnung verbrauchs­ab­hängiger Betriebskosten eine "Nutzer­wech­sel­gebühr" verlangen kann.

Sachverhalt

Die Beklagte war bis zum 31. Juli 2003 Mieterin einer Wohnung der Klägerin. Mit der Betriebskostenabrechnung vom 19. Mai 2004 verlangte die Klägerin unter anderem Erstattung einer "Nutzer­wech­sel­gebühr" in Höhe von 30,74 €, die ihr selbst von dem Abrech­nungs­un­ter­nehmen in Rechnung gestellt worden war.

Das Amtsgericht hat die Beklagte zur Zahlung dieses Betrags verurteilt. Auf die vom Amtsgericht zugelassene Berufung der Beklagten hat das Landgericht (Landgericht Görlitz, Urteil v. 15.12.2006 - 2 S 39/06 -) die Klage insoweit abgewiesen. Die vom Berufungs­gericht zugelassene Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg.

Nutzer­wech­sel­kosten sind keine umlagefähigen Kosten

Der Bundes­ge­richtshof hat entschieden, dass es sich bei den Kosten des Nutzerwechsels nicht um umlagefähige Betriebskosten, sondern um – nicht umlagefähige – Kosten der Verwaltung handelt. Nach dem Gesetz sind unter Betriebskosten nur solche Kosten zu verstehen, die dem Vermieter durch das Eigentum an dem Grundstück oder durch den bestim­mungs­gemäßen Gebrauch des Gebäudes laufend entstehen (§ 556 Abs. 1 Satz 2 BGB). Die "Nutzer­wech­sel­gebühr" fällt in einem Mietverhältnis aber nicht in wiederkehrenden, periodischen Zeiträumen an, sondern lediglich einmal, nämlich im Zusammenhang mit dem Auszug des Mieters. Damit hat der Vermieter die Kosten des Nutzerwechsels zu tragen, sofern die Parteien keine anderweitige vertragliche Regelung getroffen haben.

Quelle: ra-online, Bundesgerichtshof

der Leitsatz

BGB §§ 535, 556

Kosten der Verbrauch­s­er­fassung und der Abrechnung von Betriebskosten, die wegen des Auszugs eines Mieters vor Ablauf der Abrech­nungs­periode entstehen, sind keine Betriebskosten, sondern Verwal­tungs­kosten, die in Ermangelung anderweitiger vertraglicher Regelung dem Vermieter zur Last fallen.

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