21.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 4889

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Landgericht Görlitz Urteil15.12.2006

Vermieter muss Kosten für Zwische­na­blesung tragenKosten für Zwische­na­blesung fallen in den Risikobereich des Vermieters

Ein Vermieter darf die Kosten einer Zwische­na­blesung für Geräte zur Verkaufs­er­fassung für Wärme und Warmwasser nicht als Betriebskosten oder in Form einer sog. "Nutzer­wech­sel­gebühr" auf den Mieter umlegen. Dies hat das Landgericht Görlitz entschieden.

Im Fall stritten eine Mieterin und ein Vermieter darum, ob der Vermieter die Kosten der Zwische­na­blesung von Geräten zur Verbrauch­s­er­fassung für Wärme und Warmwasser als Betriebskosten oder in Form einer "Nutzer­wech­sel­gebühr" auf den Mieter umlegen kann. Die Mieterin bewohnte eine Wohnung in Görlitz. Das Mietverhältnis endete am 31.07.2003. Mit der Betrie­bs­kos­te­n­a­b­rechnung vom 19.05.2004 hatte der Vermieter unter anderem die Zahlung einer "Nutzer­wech­sel­gebühr" in Höhe von 30,74 € verlangt.

Das Amtsgericht Görlitz hatte die Mieterin zur Zahlung dieses Betrags verurteilt.

In der Berufungs­instanz wies das Landgericht Görlitz aber einen solchen Anspruch ab. Es führte aus, dass die Kosten der Zwische­na­blesung - dazu gehöre auch eine "Nutzer­wech­sel­gebühr" - grundsätzlich vom Vermieter zu tragen seien. Ein Mieterwechsel - und damit die Notwendigkeit einer Zwische­na­blesung oder einer "Nutzer­wech­sel­gebühr" - falle grundsätzlich in den Risikobereich des Vermieters.

Quelle: ra-online

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