18.10.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 28189

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Urteil05.09.2019Landgericht Leipzig8 O 1620/18
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2019, 639Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2019, Seite: 639
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Landgericht Leipzig Urteil05.09.2019

Klausel in Wohnraum­miet­vertrag zur Tragung von Kosten einer Zwische­na­blesung anlässlich eines Mietver­hält­ni­sendes unzulässigUnwirksamkeit der Klausel wegen unangemessener Benachteiligung der Mieter

Regelt eine Klausel in einem Wohnraum­miet­vertrag, dass der Mieter die Kosten einer Zwische­na­blesung anlässlich des Endes des Mietver­hält­nisses zu tragen hat, ist sie wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Dies hat das Landgericht Leipzig entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall klagte ein Verbrau­cher­schutz­verein gegen eine Vermieterin, weil diese in ihren vorformulierten Wohnraum­miet­ver­trägen eine Klausel verwendete, die nach Ansicht des Vereins unzulässig sei. Nach der Klausel musste ein Mieter bei Beendigung des Mietver­hält­nisses während einer laufenden Abrech­nungs­periode die Kosten einer Zwischenablesung der Verbrauch­s­er­fas­sungs­geräte tragen.

Unwirksamkeit der Klausel zur Kosten­tra­gungs­pflicht einer Zwische­na­blesung

Das Landgericht Leipzig entschied zu Gunsten des Verbrau­cher­schutz­vereins. Die Klausel in den vorformulierten Wohnraum­miet­ver­trägen sei wegen unangemessener Benachteiligung der Mieter gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Die Kosten einer Zwische­na­blesung können nicht auf den Wohnungsmieter umgelegt werden. Denn bei diesen Kosten handele es sich um Verwal­tungs­kosten, die gemäß § 535 Abs. 1 Satz 3 BGB vom Vermieter zu tragen seien. Verwal­tungs­kosten können auch nicht durch eine Vereinbarung nach § 556 Abs. 1 BGB auf den Mieter umgelegt werden. Derartige Vereinbarungen, wie etwa AGB-Klauseln, seien nach § 556 Abs. 4 BGB unzulässig. Denn andere Kosten als Betriebskosten dürfen nicht auf den Mieter abgewälzt werden.

Gering­wer­tigkeit der Zwische­na­b­le­se­kosten und Abrech­nungs­ge­rech­tigkeit für Mieter unerheblich

Der Einwand, die Zwische­na­b­le­se­kosten seien geringwertig und eine Zwische­na­blesung sei für den Mieter gerechter, hielt das Landgericht für unerheblich. Das Argument der Gering­wer­tigkeit könne ebenfalls für den Vermieter gelten, weil diesem durch die Zwische­na­blesung keine wesentlich ins Gewicht fallenden Kosten entstehen. Die Ermöglichung einer Abrech­nungs­ge­rech­tigkeit obliege dem Vermieter.

Quelle: Landgericht Leipzig, ra-online (zt/WuM 2019/rb)

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