18.10.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 28585

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Urteil12.09.2019Amtsgericht Münster6 C 1738/19
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2020, 183Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2020, Seite: 183
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Amtsgericht Münster Urteil12.09.2019

Nutzer­wech­sel­gebühr wegen Zwische­na­blesung nicht umlagefähigVorliegen nicht umlagefähiger Verwal­tungs­kosten

Die Nutzer­wech­sel­gebühr wegen einer Zwische­na­blesung kann nicht auf den Mieter umgelegt werden. Denn solche Kosten stellen nicht umlagefähige Verwal­tungs­kosten dar. Dies hat das Amtsgericht Münster entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall sollte die Mieterin einer Wohnung die Kosten für die Nutzerwechselgebühr wegen einer Zwischenablesung zahlen. Der Vermieter verwies insofern auf eine Regelung im Mietvertrag, wonach die Mieterin die Nutzer­wech­sel­gebühr zu zahlen habe. Da sich die Mieterin weigerte dem nachzukommen, erhob der Vermieter Klage.

Kein Anspruch auf Zahlung der Nutzer­wech­sel­gebühr

Das Amtsgericht Münster entschied gegen den Vermieter. Ein Anspruch auf Zahlung der Nutzer­wech­sel­gebühr bestehe nicht. Die Regelung im Mietvertrag sei gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.

Vorliegen von nicht umlagefähigen Verwal­tungs­kosten

Die Kosten für die Nutzer­wech­sel­gebühr aufgrund einer Zwische­na­blesung können nach Ansicht des Amtsgerichts nicht formu­la­r­ver­traglich dem Wohnraummieter auferlegt werden. Es handele sich nicht um Betriebskosten, sondern um Verwaltungskosten. Verwal­tungs­kosten seien aber nicht betriebsbezogen und deshalb nicht umlagefähig.

Quelle: Amtsgericht Münster, ra-online (zt/WuM 2020, 183/rb)

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