21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 28585

Drucken
Urteil12.09.2019Amtsgericht Münster6 C 1738/19
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2020, 183Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2020, Seite: 183
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Amtsgericht Münster Urteil12.09.2019

Nutzer­wech­sel­gebühr wegen Zwische­na­blesung nicht umlagefähigVorliegen nicht umlagefähiger Verwal­tungs­kosten

Die Nutzer­wech­sel­gebühr wegen einer Zwische­na­blesung kann nicht auf den Mieter umgelegt werden. Denn solche Kosten stellen nicht umlagefähige Verwal­tungs­kosten dar. Dies hat das Amtsgericht Münster entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall sollte die Mieterin einer Wohnung die Kosten für die Nutzerwechselgebühr wegen einer Zwischenablesung zahlen. Der Vermieter verwies insofern auf eine Regelung im Mietvertrag, wonach die Mieterin die Nutzer­wech­sel­gebühr zu zahlen habe. Da sich die Mieterin weigerte dem nachzukommen, erhob der Vermieter Klage.

Kein Anspruch auf Zahlung der Nutzer­wech­sel­gebühr

Das Amtsgericht Münster entschied gegen den Vermieter. Ein Anspruch auf Zahlung der Nutzer­wech­sel­gebühr bestehe nicht. Die Regelung im Mietvertrag sei gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.

Vorliegen von nicht umlagefähigen Verwal­tungs­kosten

Die Kosten für die Nutzer­wech­sel­gebühr aufgrund einer Zwische­na­blesung können nach Ansicht des Amtsgerichts nicht formu­la­r­ver­traglich dem Wohnraummieter auferlegt werden. Es handele sich nicht um Betriebskosten, sondern um Verwaltungskosten. Verwal­tungs­kosten seien aber nicht betriebsbezogen und deshalb nicht umlagefähig.

Quelle: Amtsgericht Münster, ra-online (zt/WuM 2020, 183/rb)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil28585

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI