Amtsgericht Münster Urteil12.09.2019
Nutzerwechselgebühr wegen Zwischenablesung nicht umlagefähigVorliegen nicht umlagefähiger Verwaltungskosten
Die Nutzerwechselgebühr wegen einer Zwischenablesung kann nicht auf den Mieter umgelegt werden. Denn solche Kosten stellen nicht umlagefähige Verwaltungskosten dar. Dies hat das Amtsgericht Münster entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall sollte die Mieterin einer Wohnung die Kosten für die Nutzerwechselgebühr wegen einer Zwischenablesung zahlen. Der Vermieter verwies insofern auf eine Regelung im Mietvertrag, wonach die Mieterin die Nutzerwechselgebühr zu zahlen habe. Da sich die Mieterin weigerte dem nachzukommen, erhob der Vermieter Klage.
Kein Anspruch auf Zahlung der Nutzerwechselgebühr
Das Amtsgericht Münster entschied gegen den Vermieter. Ein Anspruch auf Zahlung der Nutzerwechselgebühr bestehe nicht. Die Regelung im Mietvertrag sei gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.
Vorliegen von nicht umlagefähigen Verwaltungskosten
Die Kosten für die Nutzerwechselgebühr aufgrund einer Zwischenablesung können nach Ansicht des Amtsgerichts nicht formularvertraglich dem Wohnraummieter auferlegt werden. Es handele sich nicht um Betriebskosten, sondern um Verwaltungskosten. Verwaltungskosten seien aber nicht betriebsbezogen und deshalb nicht umlagefähig.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 31.03.2020
Quelle: Amtsgericht Münster, ra-online (zt/WuM 2020, 183/rb)