21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen einen Vertrag, der gerade unterzeichnet wird und davor die ilhouetten von zwei Personen.

Dokument-Nr. 21788

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Urteil28.10.2015BundesgerichtshofVIII ZR 158/11 und VIII ZR 13/12
Vorinstanzen zu VIII ZR 158/11:
  • Landgericht Düsseldorf, Urteil28.01.2009, 34 o (Kart) 112/08
  • Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil13.04.2011, VI-2 U (Kart) 3/09
Vorinstanzen zu VIII ZR 13/12:
  • Landgericht Dortmund, Urteil20.08.2009, 13 O 179/08 Kart
  • Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil21.12.2011, VI-3 U (Kart) 4/11
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil28.10.2015

BGH ändert Rechtsprechung zum Preis­an­passungs­recht der Energie­versorgungs­unter­nehmen im Bereich der Erdgas­ver­sorgung von TarifkundenGas­versorgungs­unter­nehmen steht aber Recht zur Weitergabe von (Bezugs-)Kosten­stei­ge­rungen aufgrund ergänzender Vertrags­aus­legung des Gas­lieferungs­vertrages zu

Der Bundes­ge­richtshofs hat in zwei Grund­satz­entscheidungen mit der Frage befasst, ob an seiner bisherigen Rechtsprechung zum Bestehen eines gesetzlichen Preis­änderungs­rechts der Gas­versorgungs­unter­nehmen gegenüber Tarifkunden (Gasgrund­ver­sorgung) festgehalten werden kann. Er hat dies verneint, da die entsprechenden Vorschriften des nationalen Rechts nach einem auf Vorlage des Bundes­ge­richtshofs ergangenen Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) nicht mit den Transparenz­anforderungen der Gas-Richtlinie 2003/55/EG vereinbar sind. Die Gas­versorgungs­unter­nehmen bleiben jedoch aufgrund einer gebotenen ergänzenden Vertrags­aus­legung des Gas­lieferungs­vertrages berechtigt, Steigerungen ihrer eigenen (Bezugs-)Kosten an die Tarifkunden weiterzugeben.

Die klagenden Energie­ver­sor­gungs­un­ter­nehmen des zugrunde liegenden Verfahren hatten Steigerungen ihrer eigenen Gasbezugskosten zum Anlass genommen, diese durch entsprechende, in den Jahren 2004 bis 2006 vorgenommene Preiserhöhungen an die beklagten Tarifkunden weiterzugeben. Diese widersprachen den Preiserhöhungen und zahlten die Erhöhungs­beträge nicht oder lediglich zu einem geringen Teil. Mit ihren Klagen haben die Gasver­sor­gungs­un­ter­nehmen die Zahlung des restlichen Entgelts in Höhe von 813,35 Euro bzw. 1.533,19 Euro für die von ihnen erbrachten Erdgas­lie­fe­rungen begehrt.

Recht zur Weitergabe von (Bezugs-)Kosten­stei­ge­rungen dennoch möglich

Die Klagen waren in den Vorinstanzen erfolgreich. Die von den Berufungs­ge­richten in beiden Verfahren zugelassenen Revisionen der beklagten Gaskunden hat der Bundes­ge­richtshof zurückgewiesen. Der Bundes­ge­richtshof entschied, dass den klagenden Gasver­sor­gungs­un­ter­nehmen ein Recht zur Weitergabe von (Bezugs-)Kosten­stei­ge­rungen zwar nicht (mehr) aus § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV*, aber aufgrund einer gebotenen ergänzenden Vertrags­aus­legung (§§ 157, 133 BGB) des Gaslie­fe­rungs­ver­trages der Parteien zusteht.

BGH erbittet Vorab­ent­scheidung des EuGH, ob Regelung über Preisänderungen Trans­pa­ren­zan­for­de­rungen der Gas-Richtlinie erfüllen

Der VIII. Zivilsenat des Bundes­ge­richtshofs hat - ebenso wie der Kartellsenat des Bundes­ge­richtshofs - bisher aus § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV bzw. § 5 Abs. 2 GasGVV** entnommen, dass diese Vorschriften den Gasver­sor­gungs­un­ter­nehmen im Bereich der - hier gegebenen - Versorgung von Tarifkunden ein einseitiges Leistungs­be­stim­mungsrecht gewähren, so dass den Gasver­sor­gungs­un­ter­nehmen das Recht zusteht, Preise nach (gerichtlich überprüfbarem) billigem Ermessen (§ 315 BGB) zu ändern. Der Senat hat allerdings die in Art. 3 Abs. 3 Satz 4 bis 6 in Verbindung mit Anhang A Buchst. b und c der Gas-Richtlinie 2003/55/EG*** enthaltenen Trans­pa­ren­zan­for­de­rungen zum Anlass genommen, durch Beschluss vom 18. Mai 2011 (VIII ZR 71/10) dem EuGH die Frage zur Vorab­ent­scheidung gemäß Art. 267 AEUV vorzulegen, ob die vorgenannten Bestimmungen der Gas-Richtlinie dahin auszulegen sind, dass § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV als Regelung über Preisänderungen den Anforderungen der Richtlinie an das erforderliche Maß an Transparenz genügt.

EuGH: Kunden müssen rechtzeitig vor Inkrafttreten von Änderung über Anlass, Voraussetzungen und Umfang informiert werden

Der EuGH hat diese Frage durch Urteil vom 23. Oktober 2014 verneint und zur Begründung ausgeführt, dass der Kunde - um die ihm zustehenden Rechte, sich im Falle von Preiserhöhungen vom Liefervertrag zu lösen oder gegen Änderungen der Lieferpreise vorzugehen, in vollem Umfang und tatsächlich nutzen zu können - rechtzeitig vor dem Inkrafttreten dieser Änderung über deren Anlass, Voraussetzungen und Umfang informiert werden müsse. Deshalb genüge eine nationale Regelung wie die hier in Rede stehende Vorschrift des § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV, die nicht gewährleiste, dass einem Haushaltskunden die vorstehend angeführte Information rechtzeitig übermittelt werde, den in der Gas-Richtlinie 2003/55/EG aufgestellten Anforderungen nicht.

BGH hält nicht weiter an bisheriger Rechtsprechung fest

Aufgrund dieses für die nationalen Gerichte bindenden Ausle­gungs­er­geb­nisses des EuGH hat der VIII. Zivilsenat - im Einvernehmen mit dem Kartellsenat des Bundes­ge­richtshofs - entschieden, dass an der bisherigen Rechtsprechung des Bundes­ge­richtshofs zu § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV jedenfalls für die Zeit nach Ablauf der bis zum 1. Juli 2004 reichenden Frist zur Umsetzung der Gas-Richtlinie nicht mehr festgehalten werden kann.

Richt­li­ni­en­konforme Auslegung des § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV unmöglich

Ein den Trans­pa­ren­zan­for­de­rungen der Gas-Richtlinie 2003/55/EG entsprechendes gesetzliches Preis­än­de­rungsrecht kann nach Auffassung des Senats auch nicht aus einer - von den nationalen Gerichten sonst im Regelfall vorzunehmenden - richt­li­ni­en­kon­formen Auslegung der einschlägigen nationalen Regelungen hergeleitet werden. Denn eine solche Auslegung des § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV ginge hier in verfas­sungs­rechtlich unzulässiger Weise über den erkennbaren Willen des (nationalen) Gesetz- und Verord­nungs­gebers hinaus, der die Grenze für eine richt­li­ni­en­konforme Auslegung durch das Gericht bildet.

Entstandene Vertragslücke ist durch gebotene ergänzende Vertrags­aus­legung des Gaslie­fe­rungs­vertrags der Parteien zu schließen

Die in der AVBGasV hinsichtlich der Trans­pa­ren­zan­for­de­rungen bestehende Lücke führt allerdings, da die Regelungen der AVBGasV zwingend Bestandteil des Gaslie­fe­rungs­ver­trages der Parteien sind und letztere daher bei Abschluss ihres Tarif­kun­den­ver­trages das Bestehen eines gesetzlichen Preis­än­de­rungs­rechts als gegeben vorausgesetzt haben, auch zu einer von ihnen unbeab­sich­tigten Unvoll­stän­digkeit des Vertrages in einem wesentlichen Punkt. Diese Vertragslücke ist, wie der VIII. Zivilsenat nunmehr entschieden hat, durch eine gebotene ergänzende Vertrags­aus­legung des Gaslie­fe­rungs­vertrags der Parteien zu schließen. Bei der ergänzenden Vertrags­aus­legung geht es darum zu ermitteln, was die Parteien bei einer angemessenen, objektiv-genera­li­sie­renden Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben redlicherweise vereinbart hätten, wenn sie bedacht hätten, dass die Wirksamkeit der angewendeten Preis­än­de­rungs­be­stimmung jedenfalls unsicher war. Dies führt zu dem Ergebnis, dass die Parteien als redliche Vertragspartner vereinbart hätten, dass das Gasver­sor­gungs­un­ter­nehmen berechtigt ist, Steigerungen seiner eigenen (Bezugs-)Kosten, soweit diese nicht durch Kostensenkungen in anderen Bereichen ausgeglichen werden, an den Tarifkunden weiterzugeben, und das Gasver­sor­gungs­un­ter­nehmen verpflichtet ist, bei einer Tarifanpassung Kostensenkungen ebenso zu berücksichtigen.

Fehlende Berechtigung zur Preiserhöhungen würde langfristig zu Ungleichgewicht von Leistung und Gegenleistung führen

Ohne eine solche Berechtigung des Gasver­sor­gungs­un­ter­nehmens, Preiserhöhungen zwar nicht mehr in dem bisher nach § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV für möglich erachteten Umfang vorzunehmen, aber (Bezugs-)Kosten­stei­ge­rungen an den Kunden weiterzugeben, bestünde angesichts des konti­nu­ier­lichen Anstiegs der Energiepreise bei langfristigen Versor­gungs­ver­trägen regelmäßig ein gravierendes, dem Äquiva­lenz­prinzip zuwider­lau­fendes Ungleichgewicht von Leistung und Gegenleistung. Dies wäre unbillig und würde dem Kunden einen unverhofften und ungerecht­fer­tigten Gewinn verschaffen. Dies entspräche auch nicht dem objektiv zu ermittelnden hypothetischen Parteiwillen, zumal in Fällen der Grundversorgung - wie hier - die Energie­ver­sor­gungs­un­ter­nehmen gesetzlich verpflichtet sind, zu den Allgemeinen Bedingungen und Preisen jeden Haushaltskunden mit Gas zu versorgen, sie mithin einem Kontra­hie­rungszwang unterliegen und sie zur (ordentlichen) Kündigung des Tarif­kun­den­ver­trages (Grund­ver­sor­gungs­ver­trages) nur in sehr eingeschränktem Maße berechtigt sind. Die Bedeutung dieser beiden Gesichtspunkte für das wirtschaftliche Interesse des Grundversorgers hat auch der EuGH in seinem oben genannten Urteil vom 23. Oktober 2014 hervorgehoben.

Weitergabe von Kostensenkungen und Koste­n­er­hö­hungen muss nicht tagesgenau erfolgen

In den beiden nun entschiedenen Fällen haben die Gasver­sor­gungs­un­ter­nehmen nach den rechts­feh­ler­freien Feststellungen der Berufungs­ge­richte lediglich Bezugs­kos­ten­stei­ge­rungen weitergegeben, so dass ihren Zahlungsklagen im Ergebnis zu Recht stattgegeben worden ist. Der Senat hat in diesem Zusammenhang hervorgehoben, dass die Beurteilung, ob die Preiserhöhungen des Gasver­sor­gungs­un­ter­nehmens dessen (Bezugs-)Kosten­stei­ge­rungen (hinreichend) abbilden, vom Tatrichter auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls und unter Berück­sich­tigung der Schät­zungs­mög­lichkeit nach § 287 Abs. 2 in Verbindung mit § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO**** vorzunehmen ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Weitergabe der Kostensenkungen und Koste­n­er­hö­hungen nicht tagesgenau erfolgen muss, sondern auf die Kosten­ent­wicklung in einem gewissen Zeitraum abzustellen ist. Die Bemessung dieses Zeitraums obliegt der Beurteilung des Tatrichters nach den Umständen des Einzelfalls. In den meisten Fällen wird das Gaswirt­schaftsjahr ein geeigneter Prüfungsmaßstab sein.

Frist zum Widerspruch gegen Jahres­a­b­rechnung beträgt auch bei Gasgrund­ver­sorgung drei Jahre

Der Bundes­ge­richtshof hat darüber hinaus entschieden, dass für Preiserhöhungen, die über die bloße Weitergabe von (Bezugs-)Kosten­stei­ge­rungen hinausgehen und der Erzielung eines (zusätzlichen) Gewinns dienen, die Grundsätze der zu den (Norm-)Sonder­kun­den­ver­trägen entwickelten Rechtsprechung des Senats zu gelten haben, wonach der Kunde sich bei einem langjährigen Energie­lie­fe­rungs­ver­hältnis, wenn er die Preiserhöhung nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahres­a­b­rechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet hat, nicht mehr mit Erfolg gegen die Preiserhöhung wenden kann. Denn es besteht kein sachlicher Grund, den Grundversorger insoweit anders zu behandeln als den Energie­ver­sorger im (Norm-)Sonder­kun­den­bereich, der nicht den mit der Grundversorgung verbundenen wirtschaft­lichen Erschwernissen ausgesetzt ist.

* § 4 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden vom 21. Juni 1979 (AVBGasV; in Kraft bis zum 7. November 2006)

(1) 1Das Gasver­sor­gungs­un­ter­nehmen stellt zu den jeweiligen allgemeinen Tarifen und Bedingungen Gas zur Verfügung. [...]

(2) Änderungen der allgemeinen Tarife und Bedingungen werden erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam.

[...]

** § 5 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatz­ver­sorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetz vom 26. Oktober 2006 (Gasgrund­ver­sor­gungs­ver­ordnung - GasGVV; in Kraft ab dem 8. November 2006)

[...]

(2) Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Der Grundversorger ist verpflichtet, zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe eine briefliche Mitteilung an den Kunden zu versenden und die Änderungen auf seiner Internetseite zu veröffentlichen.

[...]

§ 5 Abs. 2 GasGVV (ab dem 30. Oktober 2014 geltende Fassung)

[...]

(2) Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Der Grundversorger ist verpflichtet, zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe eine briefliche Mitteilung an den Kunden zu versenden und die Änderungen auf seiner Internetseite zu veröffentlichen; hierbei hat er den Umfang, den Anlass und die Voraussetzungen der Änderung sowie den Hinweis auf die Rechte des Kunden nach Absatz 3 und die Angaben nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 in übersichtlicher Form anzugeben.

[...]

*** Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgas­bin­nenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG (in Kraft vom 4. August 2003 bis zum 2. März 2011)

Art. 3 - Gemein­wirt­schaftliche Verpflichtungen und Schutz der Kunden

[...]

(3) Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen zum Schutz der Endkunden und zur Gewährleistung eines hohen Verbrau­cher­schutzes und tragen insbesondere dafür Sorge, dass für schutz­be­dürftige Kunden ein angemessener Schutz besteht, wozu auch geeignete Maßnahmen gehören, mit denen diesen Kunden geholfen wird, den Ausschluss von der Versorgung zu vermeiden. 2In diesem Zusammenhang können sie Maßnahmen zum Schutz von Kunden in abgelegenen Gebieten treffen, die an das Erdgasnetz angeschlossen sind. Sie können für an das Gasnetz angeschlossene Kunden einen Versorger letzter Instanz benennen. Sie gewährleisten einen hohen Verbrau­cher­schutz, insbesondere in Bezug auf die Transparenz der allgemeinen Vertrags­be­din­gungen, allgemeine Informationen und Streit­bei­le­gungs­ver­fahren. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass zugelassene Kunden tatsächlich zu einem neuen Lieferanten wechseln können. Zumindest im Fall der Haushalts-Kunden schließen solche Maßnahmen die in Anhang A aufgeführten Maßnahmen ein.

[...]

Anhang A - Maßnahmen zum Schutz der Kunden

Unbeschadet der Verbrau­cher­schutz­vor­schriften der Gemeinschaft, insbesondere der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 93/13/EG des Rates, soll mit den in Artikel 3 genannten Maßnahmen sichergestellt werden, dass die Kunden

[...]

b) rechtzeitig über eine beabsichtigte Änderung der Vertrags­be­din­gungen und dabei über ihr Rücktrittsrecht unterrichtet werden. Die Dienstleister teilen ihren Kunden direkt jede Gebüh­re­n­er­höhung mit angemessener Frist mit, auf jeden Fall jedoch vor Ablauf der normalen Abrech­nungs­periode, die auf die Gebüh­re­n­er­höhung folgt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass es den Kunden freisteht, den Vertrag zu lösen, wenn sie die neuen Bedingungen nicht akzeptieren, die ihnen ihr Gasdienst­leister mitgeteilt hat;

c) transparente Informationen über geltende Preise und Tarife sowie über die Standa­rd­be­din­gungen für den Zugang zu Gasdienst­leis­tungen und deren Inanspruchnahme erhalten;

[...]

**** § 287 ZPO - Schaden­s­er­mittlung; Höhe der Forderung

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. [...]

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen. /i>

Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

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