21.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 2423

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Urteil05.04.2006BundesgerichtshofVIII ZR 152/05
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DB 2006, 1213Zeitschrift: Der Betrieb (DB), Jahrgang: 2006, Seite: 1213
  • IMR 2006, 106Zeitschrift: Immobilien- und Mietrecht (IMR), Jahrgang: 2006, Seite: 106
  • JuS 2006, 933Zeitschrift: Juristische Schulung (JuS), Jahrgang: 2006, Seite: 933
  • MDR 2006, 1215Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2006, Seite: 1215
  • NJW 2006, 2115Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2006, Seite: 2115
  • NZM 2006, 621Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2006, Seite: 621
  • WuM 2006, 308Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2006, Seite: 308
  • ZMR 2006, 601Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2006, Seite: 601
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ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil05.04.2006

BGH entscheidet erneut zu "starren" Schönheits­repara­tur­fristen und zur "Tapetenklausel"Vermieter darf Mieter nicht unangemessen benachteiligen

Mittlerweile hat der Bundes­ge­richtshof bereits mehrere Urteile zu so genannten "starren" Fristenplänen für Schönheits­reparaturen gefällt. Erneut hat er eine Klausel für unwirksam erklärt.

Laut Formularmietvertrag sollte der Mieter die Schönheitsreparaturen übernehmen. Im Vertrag hieß es u. a.: "auf die üblichen Fristen wird Bezug genommen (z.B. Küchen/Bäder: 3 Jahre, Wohn- und Schlafräume. 4-5 Jahre, Fenster/Türen/Heizkörper: 6 Jahre)." Eine andere Klausel verpflichtete den Mieter beim Auszug zur Entfernung von Wand- und Deckentapeten.

Der BGH erklärte die Klauseln für unwirksam. Sie würden den Mieter entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Die Klausel bzgl. der Entfernung der Tapeten würde den Mieter nach ihrem Wortlaut sogar dann zu einer Entfernung der Wand- und Deckentapeten verpflichten, wenn er diese im Rahmen der fälligen Schön­heits­re­pa­raturen gerade erst erneuert habe. Setze man mal eine ordnungsgemäße Ausführung voraus, dann sei die Beseitigung vorhandener Tapeten nicht erforderlich. Dem Mieter werde ein Übermaß an Renovie­rungs­pflichten auferlegt, wenn es in Anbetracht des Erhal­tungs­zu­standes der Tapeten einer Entfernung noch nicht bedürfe.

Vgl. zur "Tapetenklausel" auch BGH, Urt. v. 05.04.2006. Zu starren Fristen für Schön­heits­re­pa­raturen bei (Wohnraum-) Formu­la­r­miet­ver­trägen hat der Bundes­ge­richtshof bereits mehrere Entscheidungen gefällt: VIII ZR 361/03, VIII ZR 378/03, VIII ZR 178/05. Das OLG Düsseldorf hat starre Fristen auch bei Gewer­be­miet­ver­trägen für unwirksam erklärt.

Vorinstanzen:

LG Nürnberg-Fürth; AG Fürth

Quelle: ra-online

der Leitsatz

BGB §§ 538, 307

1. Die in einem formularmäßigen Mietvertrag enthaltene Klausel "Der Mieter ist verpflichtet, die während der Dauer des Mietver­hält­nisses notwendig werdenden Schön­heits­re­pa­raturen ordnungsgemäß auszuführen. Auf die üblichen Fristen wird insoweit Bezug genommen (z.B. Küchen/Bäder: 3 Jahre, Wohn- und Schlafräume: 4-5 Jahre, Fenster/Türen/Heizkörper: 6 Jahre)." enthält einen starren Fristenplan und ist deshalb unwirksam.

2. Eine vorformulierte Klausel, nach der der Mieter verpflichtet ist, bei seinem Auszug alle von ihm angebrachten oder vom Vormieter übernommenen Tapeten zu beseitigen, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam.

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