Dokument-Nr. 2421
Permalink https://urteile.news/
- GE 2006, 841Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2006, Seite: 841
- MDR 2006, 1217Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2006, Seite: 1217
- MietRB 2006, 229Zeitschrift: Der Miet-Rechts-Berater (MietRB), Jahrgang: 2006, Seite: 229
- NJW 2006, 2116Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2006, Seite: 2116
- NJW-Spezial 2006, 388 (Michael Drasdo)Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2006, Seite: 388, Entscheidungsbesprechung von Michael Drasdo
- NZM 2006, 622Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2006, Seite: 622
- WuM 2006, 310Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2006, Seite: 310
- ZMR 2006, 599Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2006, Seite: 599
Bundesgerichtshof Urteil05.04.2006
BGH kippt so genannte "Tapetenklauseln" in FormularmietverträgenMieter wird unangemessen benachteiligt
Beim Auszug aus der Mietwohnung müssen Mieter grundsätzlich keine Tapeten entfernen. Der Bundesgerichtshof erklärte in zwei Urteilen (Az. VIII ZR 109/05 und VIII ZR 152/05) die so genannten Tapetenklauseln für unwirksam.
Im entschiedenen Fall hatte eine Mieterin die Wohnung in tapeziertem Zustand von der Vormieterin übernommen. Vor der Rückgabe an den Vermieter entfernte sie die Tapeten nicht, obwohl sie laut Formularmietvertrag dazu verpflichtet gewesen wäre. Die entsprechende Klausel lautete:
(...) 2. Insbesondere hat der Mieter bei seinem Auszug die Räume zu reinigen, die von ihm angebrachten oder vom Vormieter übernommenen Bodenbeläge sowie Wand- und Deckentapeten zu beseitigen und die durch die Anbringung oder Beseitigung verursachten Schäden an Unterböden sowie Wand- oder Deckenputz zu beheben." (...)
Als die Mieterin vom Vermieter ihre gezahlte Mietkaution zurück verlangte, rechnete dieser mit den Kosten auf, die ihm durch die Entfernung der Tapeten entstanden waren.
Zu Unrecht, entschieden die Karlsruher Richter. Der Vermieter habe keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Entfernung der Tapeten. Eine formularmäßige Bestimmung, die den Mieter mit Renovierungspflichten belaste, die über den tatsächlichen Renovierungsbedarf hinausgingen, würde diesen unangemessen benachteiligen und sei daher unwirksam.
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, AG Schwabach
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 19.05.2006
Quelle: ra-online
der Leitsatz
BGB §§ 538, 307 Bb
Die in einem formularmäßigen Mietvertrag enthaltene Klausel, nach der der Mieter verpflichtet ist, bei seinem Auszug alle von ihm angebrachten oder vom Vormieter übernommenen Tapeten zu beseitigen, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam.
Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil2421
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.