Im entschiedenen Fall hatte eine Mieterin die Wohnung in tapeziertem Zustand von der Vormieterin übernommen. Vor der Rückgabe an den Vermieter entfernte sie die Tapeten nicht, obwohl sie laut Formularmietvertrag dazu verpflichtet gewesen wäre. Die entsprechende Klausel lautete:
(...) 2. Insbesondere hat der Mieter bei seinem Auszug die Räume zu reinigen, die von ihm angebrachten oder vom Vormieter übernommenen Bodenbeläge sowie Wand- und Deckentapeten zu beseitigen und die durch die Anbringung oder Beseitigung verursachten Schäden an Unterböden sowie Wand- oder Deckenputz zu beheben." (...)
Als die Mieterin vom Vermieter ihre gezahlte Mietkaution zurück verlangte, rechnete dieser mit den Kosten auf, die ihm durch die Entfernung der Tapeten entstanden waren.
Zu Unrecht, entschieden die Karlsruher Richter. Der Vermieter habe keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Entfernung der Tapeten. Eine formularmäßige Bestimmung, die den Mieter mit Renovierungspflichten belaste, die über den tatsächlichen Renovierungsbedarf hinausgingen, würde diesen unangemessen benachteiligen und sei daher unwirksam.
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, AG Schwabach