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18.01.2025  
Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 2421

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Urteil05.04.2006BundesgerichtshofVIII ZR 109/05
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2006, 841Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2006, Seite: 841
  • MDR 2006, 1217Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2006, Seite: 1217
  • MietRB 2006, 229Zeitschrift: Der Miet-Rechts-Berater (MietRB), Jahrgang: 2006, Seite: 229
  • NJW 2006, 2116Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2006, Seite: 2116
  • NJW-Spezial 2006, 388 (Michael Drasdo)Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2006, Seite: 388, Entscheidungsbesprechung von Michael Drasdo
  • NZM 2006, 622Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2006, Seite: 622
  • WuM 2006, 310Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2006, Seite: 310
  • ZMR 2006, 599Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2006, Seite: 599
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil05.04.2006

BGH kippt so genannte "Tapetenklauseln" in Formular­mietverträgenMieter wird unangemessen benachteiligt

Beim Auszug aus der Mietwohnung müssen Mieter grundsätzlich keine Tapeten entfernen. Der Bundes­ge­richtshof erklärte in zwei Urteilen (Az. VIII ZR 109/05 und VIII ZR 152/05) die so genannten Tapetenklauseln für unwirksam.

Im entschiedenen Fall hatte eine Mieterin die Wohnung in tapeziertem Zustand von der Vormieterin übernommen. Vor der Rückgabe an den Vermieter entfernte sie die Tapeten nicht, obwohl sie laut Formu­la­r­miet­vertrag dazu verpflichtet gewesen wäre. Die entsprechende Klausel lautete:

(...) 2. Insbesondere hat der Mieter bei seinem Auszug die Räume zu reinigen, die von ihm angebrachten oder vom Vormieter übernommenen Bodenbeläge sowie Wand- und Deckentapeten zu beseitigen und die durch die Anbringung oder Beseitigung verursachten Schäden an Unterböden sowie Wand- oder Deckenputz zu beheben." (...)

Als die Mieterin vom Vermieter ihre gezahlte Mietkaution zurück verlangte, rechnete dieser mit den Kosten auf, die ihm durch die Entfernung der Tapeten entstanden waren.

Zu Unrecht, entschieden die Karlsruher Richter. Der Vermieter habe keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Entfernung der Tapeten. Eine formularmäßige Bestimmung, die den Mieter mit Renovie­rungs­pflichten belaste, die über den tatsächlichen Renovie­rungs­bedarf hinausgingen, würde diesen unangemessen benachteiligen und sei daher unwirksam.

Vorinstanzen:

LG Nürnberg-Fürth, AG Schwabach

Quelle: ra-online

der Leitsatz

BGB §§ 538, 307 Bb

Die in einem formularmäßigen Mietvertrag enthaltene Klausel, nach der der Mieter verpflichtet ist, bei seinem Auszug alle von ihm angebrachten oder vom Vormieter übernommenen Tapeten zu beseitigen, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam.

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