21.11.2024
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Sie sehen die Silhouette einer Person, welche an einer Wand mit vielen kleinen Bildern vorbeigeht.

Dokument-Nr. 21767

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Urteil11.11.2014BundesgerichtshofVI ZR 9/14
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2015, 1450Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2015, Seite: 1450
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Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Mitte, Urteil04.07.2013, 12 C 383/12
  • Landgericht Berlin, Urteil17.12.2013, 27 S 19/13
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil11.11.2014

BGH: Hostess auf Promi­nen­tenparty willigt stillschweigend in Veröf­fent­lichung von Fotoaufnahmen einKein Anspruch auf Unterlassung der Veröf­fent­lichung

Bietet eine Hostess im Rahmen einer Promi­nen­tenparty im Auftrag einer Promotion-Agentur Zigaretten an, so muss sie damit rechnen, dass davon Fotoaufnahmen gemacht und diese veröffentlicht werden. Insofern willigt sie stillschweigend in die Veröf­fent­lichung ein und kann nicht Unterlassung verlangen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Hostess war von einer Promotions-Agentur damit beauftragt worden, im Rahmen einer Promi­nen­tenparty als Aktionsware Zigaretten zum Zwecke der Werbung anzubieten. Von dieser Tätigkeit wurde von einem anwesenden Fotografen ein Foto aufgenommen. Das Foto wurde später auf der Internetseite der Party­ver­an­stalterin veröffentlicht. Dagegen wehrte sich die Hostess. Sie beauftragte einen Rechtsanwalt und verlangte, es zu unterlassen, Fotos von ihr zu verbreiten. Nachdem die Party­ver­an­stalterin eine entsprechende Unter­las­sungs­er­klärung abgegeben hatte, klagte die Hostess auf Erstattung ihrer Rechtsanwaltskosten in Höhe von ca. 775 Euro.

Amtsgericht gab Klage statt, Landgericht wies sie ab

Während das Amtsgericht Mitte der Klage auf Erstattung der Rechts­an­walts­kosten stattgab, wies sie das Landgericht Berlin ab. Es hielt die Veröf­fent­lichung des Fotos gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 des Kunst­ur­he­ber­ge­setzes (KUG) für rechtmäßig. Bei der Promi­nen­tenparty habe es sich nach Auffassung des Gerichts um ein zeitge­schicht­liches Ereignis gehandelt. Die Zulässigkeit der Fotover­öf­fent­lichung habe sich zudem aus § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG ergeben. Gegen diese Entscheidung legte die Hostess Revision ein.

Bundes­ge­richtshof sah still­schweigende Einwilligung in Veröf­fent­lichung des Fotos

Der Bundes­ge­richtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Revision der Hostess zurück. Anders als das Landgericht stellte der Gerichtshof jedoch nicht darauf ab, ob die Veröf­fent­lichung des Fotos nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 KUG gerechtfertigt gewesen sei. Vielmehr nahm er eine stillschweigende Einwilligung in die Veröf­fent­lichung im Sinne des § 22 Satz 1 KUG an.

Hostess musste mit Fotoaufnahmen rechnen

Nach Ansicht des Bundes­ge­richtshofs habe die Hostess angesichts der Art der Veranstaltung und der Art ihrer Tätigkeit damit rechnen müssen, dass von ihr Fotos gemacht und diese veröffentlicht werden. Die Hostess habe vor der Veranstaltung von ihrem Arbeitgeber Infor­ma­ti­o­ns­ma­terial bekommen, in welchem ihre Tätigkeit näher beschrieben worden und aus der ersichtlich geworden sei, dass Fotoaufnahmen aus Werbegründen erwünscht waren.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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