Dokument-Nr. 6696
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- MMR 2009, 68Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2009, Seite: 68
- Landgericht Köln, Urteil14.02.2007, 28 O 292/06
- Oberlandesgericht Köln, Urteil18.09.2007, 15 U 64/07
- Allgemeines Persönlichkeitsrecht
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- Urheberrechtsverletzung
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Bundesgerichtshof Urteil16.09.2008
Bundesgerichtshof: Theaterstück "Ehrensache" darf aufgeführt werdenKunstfreiheit steht über Allgemeinem Persönlichkeitsrecht
Das Bühnenwerk "Ehrensache" kann aufgeführt werden. Es stehen keine Persönlichkeitsrechte einer Inszenierung, Aufführung und Veröffentlichung des Werkes entgegen. Dies geht aus einem Urteil des Bundesgerichthofs hervor.
Die Klägerin, ein Theaterverlag, begehrt die Feststellung, dass sie berechtigt sei, Theatern und anderen Werknutzern urheberrechtliche Nutzungsrechte an der Originalfassung des Theaterstücks "Ehrensache" von Lutz Hübner einzuräumen.
Hagener Mädchenmord-Fall diente als Vorlage
Als Vorlage dieses im Jahr 2005 verfassten Bühnenstücks dienten die Ereignisse um die Tötung der damals 14-jährigen Tochter der Beklagten (sog. "Hagener Mädchenmord-Fall"). In dem Stück werden episodenhaft der Ablauf des Tages bis zur Tat und Ereignisse aus dem Leben der getöteten Ellena erzählt, deren Figur an die Tochter der Beklagten angelehnt ist. Die Mutter des Mädchens sieht darin eine Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsrechts ihrer Tochter. Sie beanstandet, dass die wesentlichen Handlungsstränge des Theaterstücks sich gewollt am realen Geschehen orientierten; ihre Tochter sei in der Figur der Ellena wieder zu erkennen. Durch die Darstellung werde ungeachtet der Veränderung des Namens und einiger Details das Lebensbild der Tochter entstellt und deren Wert und Achtungsanspruch verletzt. Die Darstellung beschränke sich darauf, die frühreife und starke sexuelle Ausrichtung der Verstorbenen sowie ihre charakterliche und moralische Haltlosigkeit zu betonen.
Persönlichkeitsrechte der betroffenen Personen stehen einer Aufführung nicht entgegen
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und festgestellt, dass der Inszenierung, Aufführung und Veröffentlichung des Bühnenwerks Persönlichkeitsrechte der Beklagten und ihrer verstorbenen Tochter nicht entgegenstünden. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Nach Erlass des Berufungsurteils hat das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde der jetzigen Beklagten, die in einem Parallelverfahren gegen ein Theater unterlegen war (Urteil des LG Essen vom 6. Oktober 2006 – 19 O 215/06, nachfolgend: Beschluss des OLG Hamm vom 16. Mai 2007 – 3 U 258/06), nicht zur Entscheidung angenommen und entschieden, dass das postmortale Persönlichkeitsrecht ihrer Tochter durch das Theaterstück "Ehrensache" nicht verletzt werde (Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen Theateraufführung und Romanveröffentlichung).
"Ehrensache" ist ein literarisches Werk mit Wirklichkeitsbezug
Der u. a. für Fragen der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zuständige VI. Zivilsenat hat die Zulässigkeit der von dem Theaterverlag erhobenen Feststellungsklage im konkreten Fall bejaht und der Klage in der Sache im Wesentlichen aus den vom Bundesverfassungsgericht dargelegten Erwägungen stattgegeben. Bei dem Theaterstück "Ehrensache" handelt sich um ein literarisches Werk mit Wirklichkeitsbezug unter Vermengung tatsächlicher und fiktiver Schilderungen, die das Persönlichkeitsrecht der Beklagten nicht beeinträchtigen. Bei der gebotenen kunstspezifischen Betrachtung ist auch eine Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsrechts der Tochter der Beklagten zu verneinen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 16.09.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 174/08 des BGH vom 16.09.2008
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