18.10.2024
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Dokument-Nr. 23714

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Bundesgerichtshof Beschluss19.01.2012

BGH: Konkludente Be­schaffenheits­vereinbarung bei Angabe der Wohnfläche im Makler-ExposéMögliche Kaufpreis­min­derung bei Wohn­flächen­abweichung trotz Haftungs­aus­schlusses

In der Angabe einer Wohnfläche in dem Exposé eines Immobi­li­en­maklers kann eine konkludente Be­schaffenheits­vereinbarung zwischen dem Käufer und dem Verkäufer eines Grundstücks liegen. Weicht die tatsächliche Wohnfläche von der in dem Exposé angegebenen Fläche ab, so kann dies trotz Ausschlusses der Gewährleistung eine Kaufpreis­min­derung rechtfertigen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall stellte sich nach einem Hauskauf heraus, dass die tatsächliche Wohnfläche gegenüber der in dem Exposé des Maklers angegebenen Wohnfläche geringer war. Die Käufer des Einfa­mi­li­en­hauses beanspruchten aufgrund dessen eine Kaufpreisminderung. In dem notariellen Kaufvertrag war jedoch ein Ausschluss der Gewährleistung vereinbart.

Landgericht und Oberlan­des­gericht verneinten Anspruch auf Kaufpreis­min­derung

Sowohl das Landgericht Trier als auch das Oberlan­des­gericht Koblenz verneinten einen Anspruch auf Kaufpreis­min­derung. Nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts sei zwar aufgrund der Angaben im Exposé eine konkludente Beschaffenheitsvereinbarung über die Wohnfläche zustande gekommen. Diese Angaben haben sich die Verkäufer gemäß §§ 166, 278 BGB zurechnen lassen müssen, da die Maklerin die Vertrags­ver­hand­lungen bis zu der Abwicklung des Notartermins betreut habe. Dennoch sei eine Kaufpreis­min­derung nicht in Betracht gekommen. Denn die Differenz zwischen tatsächlicher und angegebener Wohnfläche sei zu gering gewesen, um sich wertmindernd auszuwirken. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision der Käufer.

Bundes­ge­richtshof hält weitere Beweisaufnahme für erforderlich

Der Bundes­ge­richtshof entschied insoweit zu Gunsten der Käufer, dass es eine weitere Beweisaufnahme bezüglich der Art und Weise der Wohnflä­chen­be­rechnung durch die Maklerin für erforderlich erachtete. Es sei nicht auszuschließen gewesen, so die Bundesrichter, dass die Wohnflä­che­n­ab­weichung höher war, als vom Oberlan­des­gericht angenommen. Der Bundes­ge­richtshof hob daher die Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts auf und wies den Fall zur Neuverhandlung zurück.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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