18.10.2024
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Bundesgerichtshof Beschluss02.02.2010

Bundes­ge­richtshof bestätigt Vorwurf des Preis­miss­brauchs bei Wasser­lie­fe­rungenKartellamt darf Wasser­ver­sor­gungs­un­ter­nehmen zur Preissenkung verpflichten

Eine Preis­sen­kungs­ver­fügung der Hessischen Landes­kar­tell­behörde, mit der diese den Wasserversorger der Stadt Wetzlar, die enwag Energie und Wasser­ge­sell­schaft mbH (enwag), im Jahr 2007 verpflichtet hatte, die Wasserpreise um etwa 30 % zu senken, ist rechtmäßig. Dies entschied der Bundes­ge­richtshof.

Die enwag beliefert in der Stadt Wetzlar Haushalts- und Klein­ge­wer­be­kunden mit Trinkwasser. Seit dem 1. Januar 2003 hat sie dafür bei dem typischen Jahresverbrauch eines Einfamilien-Hauses einen Preis von 2,35 €/m3 und bei dem typischen Jahresverbrauch eines Mehrfamilien-Hauses einen Preis von 2,10 €/m3 berechnet. Die Landes­kar­tell­behörde hat diesen Preis mit den Wasserpreisen von 18 anderen Wasser­ver­sor­gungs­un­ter­nehmen aus dem gesamten Bundesgebiet verglichen und ist dabei zu dem Ergebnis gekommen, dass er um etwa 30 % überhöht ist. Mit Verfügung vom 9. Mai 2007 hat sie die enwag zu einer entsprechenden Preissenkung für die Zeit bis zum 31. Dezember 2008 verpflichtet. Das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main hat diese Anordnung auf die Beschwerde der enwag als rechtmäßig bestätigt. Die dagegen gerichtete Rechts­be­schwerde der enwag hatte keinen Erfolg.

Gründe für gerechtfertigte höhere Wasserpreise nicht ersichtlich

Nach der Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs, der für die kartell­rechtliche Missbrauchs­kon­trolle von Wasserpreisen grundsätzliche Bedeutung zukommt, sind öffentliche Wasserversorger der verschärften kartell­recht­lichen Missbrauchs­aufsicht nach § 103 Abs. 5, § 22 Abs. 5 GWB idF der Bekanntmachung vom 20. Februar 1990 unterworfen. Diese Vorschriften ermöglichen es der Kartellbehörde, einen Preismissbrauch von Versor­gungs­un­ter­nehmen durch einen Vergleich mit den Preisen gleichartiger Versor­gungs­un­ter­nehmen festzustellen, und legen dem betroffenen Unternehmen auf, seine höheren Preise zu rechtfertigen. Diese Vorschriften sind zwar für Strom- und Gasversorger schon 1999 außer Kraft getreten, gelten aber – wie der Bundes­ge­richtshof näher begründet hat – entgegen der Auffassung der enwag für die Wasserversorger weiter. Ihr Anwen­dungs­bereich darf, wie in der Entscheidung ferner betont wird, auch nicht dadurch zu sehr eingeschränkt werden, dass an die Feststellung der Gleichartigkeit der Vergleichs­un­ter­nehmen überhöhte Anforderungen gestellt werden. Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die nähere Überprüfung der Preis­sen­kungs­ver­fügung der Hessischen Kartellbehörde keinen Rechtsfehler ergeben. Umstände, die ihre höheren Wasserpreise rechtfertigen könnten, hat die enwag nicht nachgewiesen.

Kartellamt hat keine Befugnis gegen zurückliegende Abrech­nungs­zeiträume Maßnahmen einzuleiten

Soweit die Kartellbehörde darüber hinaus – um den betroffenen Kunden die Rückforderung bereits geleisteter Rechnungs­beträge zu erleichtern – die Feststellung ausgesprochen hat, die Wasserpreise der enwag seien schon seit dem 1. Juli 2005 – also bereits vor dem Erlass der Verfügung – entsprechend überhöht gewesen, hatte der Bescheid keinen Bestand. Wie schon die Vorinstanz hat der Bundes­ge­richtshof angenommen, das geltende Recht ermächtige die Kartellbehörde lediglich zu einem zukunfts­ge­richteten Einschreiten, nicht aber zu für zurückliegende Abrech­nungs­zeiträume geltenden Maßnahmen.

Quelle: ra-online, BGH

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