21.11.2024
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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss18.11.2008

Unter­sa­gungs­ver­fügung gegen enwag wegen zu hoher Wasserpreise rechtmäßigPreismissbrauch muss durch Kartellbehörde unterbunden werden

Das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main hatte über eine sofortige Beschwerde eines Wasser­ver­sor­gungs­un­ter­nehmens zu entscheiden, dem vom Hessischen Wirtschafts­mi­nis­terium (als Landes­kar­tell­behörde) missbräuchlich überhöhte Wasserpreise vorgeworfen wurden.

Das Hessische Wirtschafts­mi­nis­terium als Landes­kar­tell­behörde Energie und Wasser hat mit Verfügung vom 9. Mai 2007 dem Wasserversorger der Stadt Wetzlar - enwag Energieund Wasser­ge­sell­schaft mbH (enwag) - befristet bis zum 31. Dezember 2008 untersagt, für die Lieferung von Trinkwasser zu allgemeinen Tarifpreisen mehr als 1,66 €/m³ im Typfall 1 (Jahresverbrauch 150 m³, Wasserzähler bis 5 m³/h) und mehr als 1,48 €/m³ im Typfall 2 (Jahresverbrauch 400 m³, Wasserzähler bis 5 m³/h) zu verlangen.

Landes­kar­tell­behörde: Wasserpreise sind überhöht

Gleichzeitig hat die Landes­kar­tell­behörde festgestellt, dass die Wasserpreise der enwag für die Zeit ab dem 1. Juli 2005 insoweit missbräuchlich überhöht waren, als sie die vorstehenden Beträge überstiegen haben.

Gegen diese Verfügung hat die enwag sofortige Beschwerde eingelegt, die der 1. Kartellsenat des Oberlan­des­ge­richts Frankfurt am Main überwiegend zurückgewiesen hat.

OLG: Unter­sa­gungs­ver­fügung rechtmäßig

Die Unter­sa­gungs­ver­fügung der Landes­kar­tell­behörde ist nach Meinung des 1. Kartellsenats berechtigt. Die kartell­rechtliche Kontrolle der Endkundenpreise von Wasser­ver­sor­gungs­un­ter­nehmen richte sich nach den Vorschriften des GWB (Gesetz gegen Wettbe­wer­bs­be­schrän­kungen) in der Fassung des Jahres 1998. Danach liege hier ein Preismissbrauch vor. Die enwag fordere nämlich ungünstigere Preise als gleichartige Versor­gungs­un­ter­nehmen und habe nicht nachgewiesen, dass der Preis­un­ter­schied auf abweichenden Umständen beruht, die ihr nicht zurechenbar sind (§ 103 V 2 Nr. 2 GWB 1998).

Die Anforderungen an die Gleichartigkeit der für den Preisvergleich heran­zu­zie­henden Wasserversorger sind nach Auffassung des 1. Kartellsenats nicht übermäßig hoch anzusetzen. Insbesondere könnten Struk­tur­un­ter­schiede der Versor­gungs­gebiete nur dann berücksichtigt werden, wenn der Wasserversorger genau nachweist, wie sie sich im Einzelnen auf die Preise auswirken.

Nur die Feststel­lungs­ent­scheidung der Landes­kar­tell­behörde hat der 1. Kartellsenat aufgehoben. Eine solche Entscheidung komme nur dann in Betracht, wenn keine Unter­sa­gungs­ver­fügung mehr ergehen kann, weil das beanstandete Verhalten bereits beendet ist. Dies sei hier nicht der Fall.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 18.11.2008

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