Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem sich der Geschäftsführer einer GmbH einer Geschlechtsumwandlung unterzogen hatte, beantragte die nunmehr weibliche Geschäftsführerin die Berichtigung ihres im Handelsregisters ursprünglich eingetragenen männlichen Vornamens. Dieser Berichtigung kam das Registergericht dadurch nach, dass es einen neuen Eintrag vornahm und den ursprünglichen Vornamen lediglich rötete. Der Geschäftsführerin war dies aber nicht genug. Sie beantragte weiterhin, dass ihr männlicher Vorname vollständig aus dem Handelsregister gelöscht wird. Dies lehnte das Registergericht hingegen ab. Dagegen richtete sich die Beschwerde der Geschäftsführerin.
Das Oberlandesgericht Schleswig lehnte ebenfalls die Löschung des früheren männlichen Vornamens aus dem Handelsregister ab. Zwar habe ein Verstoß gegen das Offenbarungsverbot des § 5 Abs. 1 TSG vorgelegen. Das öffentliche Interesse an der Richtigkeit und Vollständigkeit des Handelsregisters sei aber stärker zu bewerten gewesen. Durch einen Eingriff in eine bereits abgeschlossene Eintragung werde die Zuverlässigkeit des Registers in Frage gestellt. Gegen diese Entscheidung legte die Geschäftsführerin Rechtsbeschwerde ein.
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Rechtsbeschwerde der Geschäftsführerin zurück. Ihr habe kein Anspruch dahingehend zugestanden, dass in den abgeschlossenen Registereinträgen ihr vormals männlicher Vorname nachträglich gegen ihren nunmehr weiblichen Vornamen ausgetauscht wird.
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs führe dies nicht dazu, dass gegen das Offenbarungsverbot des § 5 Abs. 1 TSG verstoßen wird. Zwar sei es nach dieser Vorschrift Behörden und Gerichten untersagt, die vor der Geschlechtsumwandlung geführten Vornamen zu offenbaren. Ein solcher Fall habe hier jedoch nicht vorgelegen. Es sei aus den Eintragungen nicht ersichtlich gewesen, dass es sich bei den eingetragenen Geschäftsführern um dieselbe Person handelte. Vielmehr haben die Eintragungen nur erkennen lassen, dass die GmbH ursprünglich von einem Geschäftsführer und später von einer Geschäftsführerin geleitet wurde. Dass beide Geschäftsführer am selben Tag und Ort geboren wurden, habe keine Rolle gespielt. Insofern habe es sich um Zwillings- oder Mehrlingsgeschwister handeln können.
Der Bundesgerichtshof gab zwar zu, dass die Eintragungen den Irrtum hervorrufen können, dass es zu einem Geschäftsführerwechsel gekommen sei. Dieser Irrtum werde aber nicht vom Schutzbereich des § 5 Abs. 1 TSG erfasst.
Selbst wenn ein Verstoß gegen das Offenbarungsverbot vorgelegen habe, so der Bundesgerichtshof weiter, sei dieser angesichts des öffentlichen Interesses an der Verlässlichkeit der Handelsregistereintragungen sowie an der Unveränderbarkeit früherer Eintragungen hinzunehmen gewesen. Es sei zur Gewährung eines Mindestmaßes an Sicherheit notwendig zuverlässig Kenntnis nicht nur von der Person des jetzigen Geschäftsführers einer GmbH zu erlangen, sondern auch von früheren Geschäftsführern. Dies könne zum Beispiel bei der rechtlichen Bewertung von vergangenen Sachverhalten maßgeblich sein. Zudem lassen sich frühere Vornamen ohnehin lediglich aus einem chronologischen Ausdruck entnehmen, der nur gegen eine Gebühr von mindestens 4,50 EUR erhältlich ist. Insoweit bestehe eine gewisse Hürde gegen die Einsichtnahme durch jedermann.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 24.07.2015
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)