Kammergericht Berlin Beschluss08.03.2018
Änderung des Vornamens im Grundbuch nach Geschlechtsumwandlung muss mittels Zusatzes "Namensänderung" versehen werdenOhne Zusatz besteht Unklarheit über Personenidentität
Soll der Vorname eines Eigentümers im Grundbuch nach einer Geschlechtsumwandlung in einen weiblichen Vornamen geändert werden, so muss dies durch den Zusatz "Namensänderung" geschehen. Denn es darf keine Unklarheit über die Personenidentität des Eigentümers bestehen. Dies hat das Kammergericht Berlin entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Eigentümerin einer Immobilie begehrte im Jahr 2017 nach ihrer Geschlechtsumwandlung die Änderung ihres bisherigen männlichen Vornamens in ihren nunmehr weiblichen Vornamen. Der Urkundsbeamte kam dem auch nach. Jedoch fügte er den Zusatz "die Eigentümerin führt nunmehr den Namen ..." hinzu. Die Eigentümerin hielt dies für unzulässig. Durch den Zusatz "Namensänderung" komme zum Ausdruck, dass die eingetragene Person trotz Änderung des Geschlechts ein und dieselbe Person sei. Sie legte daher Beschwerde ein.
Zusatz "Namensänderung" nicht zu beanstanden
Das Kammergericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Urkundsbeamten. Dieser habe mit der beanstandeten Formulierung zu Recht zum Ausdruck gebracht, dass nur eine Namensänderung und kein Eigentumswechsel erfolgt sei. Die Eigentümerin habe keinen Anspruch darauf, diesen Eindruck zu vermeiden.
Kein Verstoß gegen Offenbarungsverbot des Transsexuellengesetzes
Zwar sei es nach § 5 Abs. 1 des Transsexuellengesetzes grundsätzlich verboten, so das Kammergericht, die vor der Geschlechtsumwandlung geführten Vornamen ohne Zustimmung des Betroffenen zu offenbaren. Jedoch könne aufgrund besonderer Gründe des öffentlichen Interesses eine Ausnahme bestehen. So liege der Fall hier. Das Grundbuch sei dazu bestimmt, über die privatrechtlichen Verhältnisse eines Grundstücks zuverlässig Auskunft zu geben. Die Eintragungen müssen daher klar und eindeutig sein. Die Eigentümerin ziele aber gerade auf eine unzulässige Unklarheit über die Personenidentität ab. So müsse etwa für einen Gläubiger, der gegen einen eingetragenen Eigentümer noch unter seinen früheren Namen einen Vollstreckungstitel erwirkt habe, ohne weiteres erkennbar sein, dass eine Zwangsvollstreckung weiterhin möglich und nicht ein neuer Eigentümer eingetragen sei.
Eingeschränktes Einsichtsrecht gewährt Schutz
Das Kammergericht verwies zudem darauf, dass nicht jede beliebige Hausverwaltung oder jeder Kaufinteressent Einsicht in das Grundbuch nehmen könne. Vielmehr bestehe ein Einsichtsrecht nur unter den Voraussetzungen von § 12 Abs. 1 der Grundbuchordnung oder § 43 der Grundbuchverfügung.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 17.05.2018
Quelle: Kammergericht Berlin, ra-online (zt/GE 2018, 455/rb)