18.10.2024
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Dokument-Nr. 25919

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Beschluss08.03.2018Kammergericht Berlin1 W 439/17
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2018, 455Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2018, Seite: 455
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Kammergericht Berlin Beschluss08.03.2018

Änderung des Vornamens im Grundbuch nach Geschlechts­umwandlung muss mittels Zusatzes "Namensänderung" versehen werdenOhne Zusatz besteht Unklarheit über Perso­ne­n­i­dentität

Soll der Vorname eines Eigentümers im Grundbuch nach einer Geschlechts­umwandlung in einen weiblichen Vornamen geändert werden, so muss dies durch den Zusatz "Namensänderung" geschehen. Denn es darf keine Unklarheit über die Perso­ne­n­i­dentität des Eigentümers bestehen. Dies hat das Kammergericht Berlin entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Eigentümerin einer Immobilie begehrte im Jahr 2017 nach ihrer Geschlechtsumwandlung die Änderung ihres bisherigen männlichen Vornamens in ihren nunmehr weiblichen Vornamen. Der Urkundsbeamte kam dem auch nach. Jedoch fügte er den Zusatz "die Eigentümerin führt nunmehr den Namen ..." hinzu. Die Eigentümerin hielt dies für unzulässig. Durch den Zusatz "Namensänderung" komme zum Ausdruck, dass die eingetragene Person trotz Änderung des Geschlechts ein und dieselbe Person sei. Sie legte daher Beschwerde ein.

Zusatz "Namensänderung" nicht zu beanstanden

Das Kammergericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Urkundsbeamten. Dieser habe mit der beanstandeten Formulierung zu Recht zum Ausdruck gebracht, dass nur eine Namensänderung und kein Eigen­tums­wechsel erfolgt sei. Die Eigentümerin habe keinen Anspruch darauf, diesen Eindruck zu vermeiden.

Kein Verstoß gegen Offen­ba­rungs­verbot des Trans­se­xu­el­len­ge­setzes

Zwar sei es nach § 5 Abs. 1 des Trans­se­xu­el­len­ge­setzes grundsätzlich verboten, so das Kammergericht, die vor der Geschlecht­s­um­wandlung geführten Vornamen ohne Zustimmung des Betroffenen zu offenbaren. Jedoch könne aufgrund besonderer Gründe des öffentlichen Interesses eine Ausnahme bestehen. So liege der Fall hier. Das Grundbuch sei dazu bestimmt, über die privat­recht­lichen Verhältnisse eines Grundstücks zuverlässig Auskunft zu geben. Die Eintragungen müssen daher klar und eindeutig sein. Die Eigentümerin ziele aber gerade auf eine unzulässige Unklarheit über die Perso­ne­n­i­dentität ab. So müsse etwa für einen Gläubiger, der gegen einen eingetragenen Eigentümer noch unter seinen früheren Namen einen Vollstre­ckungstitel erwirkt habe, ohne weiteres erkennbar sein, dass eine Zwangs­voll­streckung weiterhin möglich und nicht ein neuer Eigentümer eingetragen sei.

Eingeschränktes Einsichtsrecht gewährt Schutz

Das Kammergericht verwies zudem darauf, dass nicht jede beliebige Hausverwaltung oder jeder Kaufinteressent Einsicht in das Grundbuch nehmen könne. Vielmehr bestehe ein Einsichtsrecht nur unter den Voraussetzungen von § 12 Abs. 1 der Grund­buch­ordnung oder § 43 der Grund­buch­ver­fügung.

Quelle: Kammergericht Berlin, ra-online (zt/GE 2018, 455/rb)

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