04.12.2024
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Dokument-Nr. 21342

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Beschluss03.02.2015BundesgerichtshofII ZB 12/14
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DB 2015, 1215Zeitschrift: Der Betrieb (DB), Jahrgang: 2015, Seite: 1215
  • MDR 2015, 663Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2015, Seite: 663
  • NJW 2015, 2116Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2015, Seite: 2116
  • NZG 2015, 685Neue Zeitschrift für Gesellschaftsrecht (NZG), Jahrgang: 2015, Seite: 685
  • ZIP 2015, 1064Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (ZIP), Jahrgang: 2015, Seite: 1064
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Bundesgerichtshof Beschluss03.02.2015

BGH: Keine Löschung des früheren Vornamens aus Handelsregister nach Geschlechts­umwandlungErkennbarkeit des früheren Vornamens zum Schutz des Rechtsverkehrs

Hat sich der Geschäftsführer einer GmbH einer Geschlechts­umwandlung unterzogen, kann er zwar die Berichtigung seines Vornamens im Handelsregister fordern. Unzulässig ist aber eine Löschung des früheren männlichen Vornamens. Soweit darin überhaupt ein Verstoß gegen das Offen­ba­rungs­verbot des § 5 Abs. 1 des Trans­sexuellen­gesetzes (TSG) liegt, ist dieser aufgrund des Schutzes des Rechtsverkehrs hinzunehmen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem sich der Geschäftsführer einer GmbH einer Geschlechtsumwandlung unterzogen hatte, beantragte die nunmehr weibliche Geschäfts­führerin die Berichtigung ihres im Handels­re­gisters ursprünglich eingetragenen männlichen Vornamens. Dieser Berichtigung kam das Registergericht dadurch nach, dass es einen neuen Eintrag vornahm und den ursprünglichen Vornamen lediglich rötete. Der Geschäfts­führerin war dies aber nicht genug. Sie beantragte weiterhin, dass ihr männlicher Vorname vollständig aus dem Handelsregister gelöscht wird. Dies lehnte das Registergericht hingegen ab. Dagegen richtete sich die Beschwerde der Geschäfts­führerin.

Oberlan­des­gericht lehnte Löschung des früheren männlichen Vornamens aus Handelsregister ebenfalls ab

Das Oberlan­des­gericht Schleswig lehnte ebenfalls die Löschung des früheren männlichen Vornamens aus dem Handelsregister ab. Zwar habe ein Verstoß gegen das Offen­ba­rungs­verbot des § 5 Abs. 1 TSG vorgelegen. Das öffentliche Interesse an der Richtigkeit und Vollständigkeit des Handels­re­gisters sei aber stärker zu bewerten gewesen. Durch einen Eingriff in eine bereits abgeschlossene Eintragung werde die Zuverlässigkeit des Registers in Frage gestellt. Gegen diese Entscheidung legte die Geschäfts­führerin Rechts­be­schwerde ein.

Bundes­ge­richtshof verneinte ebenso Anspruch auf Löschung des früheren Vornamens

Der Bundes­ge­richtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Rechts­be­schwerde der Geschäfts­führerin zurück. Ihr habe kein Anspruch dahingehend zugestanden, dass in den abgeschlossenen Regis­te­r­ein­trägen ihr vormals männlicher Vorname nachträglich gegen ihren nunmehr weiblichen Vornamen ausgetauscht wird.

Kein Verstoß gegen Offen­ba­rungs­verbot

Nach Ansicht des Bundes­ge­richtshofs führe dies nicht dazu, dass gegen das Offen­ba­rungs­verbot des § 5 Abs. 1 TSG verstoßen wird. Zwar sei es nach dieser Vorschrift Behörden und Gerichten untersagt, die vor der Geschlecht­s­um­wandlung geführten Vornamen zu offenbaren. Ein solcher Fall habe hier jedoch nicht vorgelegen. Es sei aus den Eintragungen nicht ersichtlich gewesen, dass es sich bei den eingetragenen Geschäfts­führern um dieselbe Person handelte. Vielmehr haben die Eintragungen nur erkennen lassen, dass die GmbH ursprünglich von einem Geschäftsführer und später von einer Geschäfts­führerin geleitet wurde. Dass beide Geschäftsführer am selben Tag und Ort geboren wurden, habe keine Rolle gespielt. Insofern habe es sich um Zwillings- oder Mehrlings­ge­schwister handeln können.

Irrtum über Geschäfts­füh­r­er­wechsel nicht vom Schutzbereich des § 5 Abs. 1 TSG erfasst

Der Bundes­ge­richtshof gab zwar zu, dass die Eintragungen den Irrtum hervorrufen können, dass es zu einem Geschäfts­füh­r­er­wechsel gekommen sei. Dieser Irrtum werde aber nicht vom Schutzbereich des § 5 Abs. 1 TSG erfasst.

Erkennbarkeit des früheren Vornamens zum Schutz des Rechtsverkehrs

Selbst wenn ein Verstoß gegen das Offen­ba­rungs­verbot vorgelegen habe, so der Bundes­ge­richtshof weiter, sei dieser angesichts des öffentlichen Interesses an der Verlässlichkeit der Handels­re­gis­te­r­ein­tra­gungen sowie an der Unver­än­der­barkeit früherer Eintragungen hinzunehmen gewesen. Es sei zur Gewährung eines Mindestmaßes an Sicherheit notwendig zuverlässig Kenntnis nicht nur von der Person des jetzigen Geschäfts­führers einer GmbH zu erlangen, sondern auch von früheren Geschäfts­führern. Dies könne zum Beispiel bei der rechtlichen Bewertung von vergangenen Sachverhalten maßgeblich sein. Zudem lassen sich frühere Vornamen ohnehin lediglich aus einem chronologischen Ausdruck entnehmen, der nur gegen eine Gebühr von mindestens 4,50 EUR erhältlich ist. Insoweit bestehe eine gewisse Hürde gegen die Einsichtnahme durch jedermann.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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