24.11.2024
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Dokument-Nr. 17657

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Bundesgerichtshof Urteil06.02.2014

Abo-Falle: Verbrau­cher­zentrale darf Bank zur Kündigung des Girokontos eines zweifelhafte Forderungen geltend machenden Inkas­so­un­ter­nehmens auffordernAufforderung zur Kündigung des Girokontos wegen systematischer Täuschung von Verbrauchern nicht unver­hält­nismäßig

Der Bundes­ge­richtshof hat entschieden, dass der Aufruf einer Verbrau­cher­zentrale an ein Bankinstitut zur Kündigung eines Girokontos eines Unternehmens ausnahmsweise dann zulässig ist, wenn der Kontoinhaber ein Inkasso-Unternehmen ist, das zweifelhafte Forderungen eines Betreibers von Abofallen im Internet geltend macht.

Die Beklagte des zugrunde liegenden Streitfalls ist die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz. Sie hat die Sparkasse Heidelberg in einem Schreiben zur Kündigung und Sperrung des Girokontos der Klägerin aufgefordert. Die Klägerin ist ein Inkassounternehmen, das unter anderem für die W. GmbH tätig ist.

Sachverhalt

Im Februar 2011 bot die W. GmbH auf ihrer Internetseite einen "Routenplaner-Service" an. Dabei wurde der Nutzer nach Ansicht der Beklagten über die Kosten­pflich­tigkeit des Angebots getäuscht. Nachdem ein Verbraucher aufgrund eines Aufrufs des Angebots der W. GmbH von dieser eine Zahlungs­auf­for­derung in Höhe von 96 Euro für einen Routenplaner-Service erhalten hatte, focht die Verbrau­cher­zentrale im Namen des Verbrauchers den Vertrag wegen arglistiger Täuschung an. Gleichwohl erhielt der Verbraucher von der nunmehr mit der Einziehung der Forderung beauftragten Klägerin wiederholt Mahnungen, obwohl die Beklagte auch gegenüber der Klägerin Einwendungen gegen die Forderung erhoben hatte.

Verbrau­cher­zentrale ruft Sparkasse zur Kündigung des Girokontos auf

Die Verbrau­cher­zentrale wandte sich daraufhin mit einem Schreiben an die Sparkasse Heidelberg, in dem sie unter Hinweis auf ein offenkundig wettbe­wer­bs­widriges und betrügerisches Verhalten des Betreibers der Internetseite die Sparkasse zur Kündigung des Girokontos aufrief.

Verbrau­cher­zentrale durfte sich im vorliegenden Fall auf die Meinungs­freiheit berufen

Gegen die Aufforderung zur Kündigung und Sperrung des Girokontos hat die Klägerin Unter­las­sungsklage erhoben. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungs­gericht hat die beklagte Verbrau­cher­zentrale antragsgemäß verurteilt. Auf die Revision der Beklagten hat der Bundes­ge­richtshof das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Er hat angenommen, dass die Beklagte mit dem Aufruf zur Kündigung des Girokontos in den durch § 823 Abs. 1 BGB geschützten eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin eingegriffen hat. Dieser Eingriff war jedoch unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falls nicht rechtswidrig. Bei der in diesem Zusammenhang vorzunehmenden Inter­es­se­n­ab­wägung war zu berücksichtigen, dass die beklagte Verbrau­cher­zentrale sich auf die in Art. 5 Abs. 1 GG geschützte Meinungs­freiheit berufen konnte. Der Aufruf zur Kündigung des Girokontos war auch nicht unver­hält­nismäßig. Zwar hätte die Beklagte grundsätzlich den Rechtsweg beschreiten müssen, um ein etwaig rechtswidriges Verhalten der Klägerin zu unterbinden. Im vorliegenden Fall brauchte die Beklagte aber nicht zunächst Klage zu erheben. Sie konnte vielmehr unmittelbar die Sparkasse zur Kündigung des Girokontos des Inkas­so­un­ter­nehmens auffordern, weil dieses sich nach den Feststellungen des Berufungs­ge­richts bewusst an der Durchsetzung eines auf systematische Täuschung von Verbrauchern angelegten Geschäfts­modells der W. GmbH beteiligt hatte.

Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

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