18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen einen Schreibtisch mit einem Tablet, einer Kaffeetasse und einem Urteil.

Dokument-Nr. 17217

Drucken
Urteil26.03.2013Oberlandesgericht Frankfurt am Main6 U 199/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • CR 2013, 748Zeitschrift: Computer und Recht (CR), Jahrgang: 2013, Seite: 748
  • GRUR-RR 2013, 268Zeitschrift: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht Rechtsprechungs-Report (GRUR-RR), Jahrgang: 2013, Seite: 268
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Landgericht Frankfurt am Main, Urteil02.08.2012, 2-25 O 457/11
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil26.03.2013

Inkasso bei Abofalle: Ankündigung der Bank­benach­rich­tigung über Rechtsansicht der Verbrau­cher­zentrale zulässigInkassobüro steht wegen fehlenden Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb kein Unter­lassungs­anspruch zu

Teilt eine Verbrau­cher­zentrale einem Inkassobüro im Zusammenhang mit einer Forderung aus einer "Abofalle" mit, dass sie die Bank des Inkassobüros über die Rechtsansicht der Verbrau­cher­zentrale informiert, so ist dies zulässig. Ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb liegt darin nicht. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Frankfurt a.M. hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ab September 2011 wurde eine Frau von einem Inkassobüro wegen angeblicher Forderungen aus einer "Abofalle" abgemahnt. Nachdem sich die Frau an eine Verbraucherzentrale wandte, sandte diese ein Schreiben an das Inkassobüro. In diesem wurde zunächst mitgeteilt, dass nach Ansicht der Verbrau­cher­zentrale kein Anspruch auf die Forderung bestehe und die Mahnungen daher unberechtigt erfolgten. Das Inkassobüro sollte dazu Stellung nehmen. Zudem enthielt das Schreiben folgenden Satz: "Bei weiteren Mahnungen behalten wir uns vor ihre Sparkasse anzuschreiben". Das Inkassobüro sah in diesem Satz eine Nötigung und Geschäfts­ver­letzung. Es klagte daher auf Unterlassen der Aufforderung zur Kündigung des Girokontos und der Androhung die Sparkasse anzuschreiben.

Landgericht wies Klage ab

Das Landgericht Frankfurt a.M. wies die Klage ab. Denn ein Anschreiben an die Sparkasse wäre mit dem vorgetragenen Inhalt zulässig und gerechtfertigt gewesen. Es sei grundsätzlich von der Meinung­s­äu­ße­rungs­freiheit gedeckt, Kritik an der Eintreibung von Forderungen aus "Abofallen" zu äußern. Gegen diese Entscheidung legte das Inkassobüro Berufung ein.

Kein Anspruch gerichtet auf Unterlassen der Aufforderung zur Girokon­to­kün­digung

Das Oberlan­des­gericht Frankfurt a.M. verneinte zunächst einen Anspruch gerichtet auf Unterlassen der Aufforderung das Girokonto des Inkassobüros zu kündigen. Zwar könne ein solches Vorgehen einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellen (vgl. OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 26.03.2013 - 6 U 184/12). Hier sei hingegen nicht dargelegt worden, dass die Verbrau­cher­zentrale so vorgegangen ist oder vorgehen wollte.

Inhalt des Schreibens als Aufforderung zur Girokon­to­kün­digung "Über-Interpretation" des Inkassobüros

Dem beanstandeten Satz habe sich nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts nicht entnehmen lassen, dass die Verbrau­cher­zentrale zur Girokon­to­kün­digung habe auffordern wollen. Vielmehr habe der Satz im Kontext des gesamten Schreibens und bei verständiger Würdigung der Vorgeschichte so verstanden werden können, dass die Rechtsansicht der Verbrau­cher­zentrale in dem Schreiben an die Sparkasse wiederholt werden sollte. Demgegenüber sei ein Verständnis dahingehend, dass sie zur Kündigung des Kontos aufrufen werde, nicht zwingend gewesen. Dabei habe es sich vielmehr um eine "Über-Interpretation" des Inkassobüros gehandelt.

Kein Anspruch gerichtet auf Unterlassen der Androhung Sparkasse anzuschreiben

Das Inkassobüro habe auch nicht der Anspruch, welcher gerichtet war auf Unterlassen der Androhung die Sparkasse anzuschreiben, zugestanden, so das Oberlan­des­gericht weiter. Denn weder habe ein rechtswidriger betrie­bs­be­zogener Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb vorgelegen noch habe das Schreiben der Verbrau­cher­zentrale eine Nötigung dargestellt. Die im Schreiben geäußerte Kritik gegebenenfalls gegenüber der Sparkasse zu wiederholen, wäre nicht widerrechtlich gewesen. Derartige Äußerungen einer Verbrau­cher­zentrale gegenüber einer Sparkasse oder Bank wäre vom Recht auf Meinung­s­äu­ße­rungs­freiheit gedeckt gewesen.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil17217

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI