21.11.2024
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Urteil26.03.2013Oberlandesgericht Frankfurt am Main6 U 184/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • ITRB 2013, 154Zeitschrift: Der IT-Rechts-Berater (ITRB), Jahrgang: 2013, Seite: 154
  • K&R 2013, 405Zeitschrift: Kommunikation & Recht (K&R), Jahrgang: 2013, Seite: 405
  • MMR 2013, 374Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2013, Seite: 374
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Vorinstanz:
  • Landgericht Frankfurt am Main, Urteil27.07.2012, 3-10 O 17/12
Nachinstanz:
  • Bundesgerichtshof, Urteil, I ZR 75/13
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil26.03.2013

Betrug durch "Abofalle": Verbraucher­schutzverband darf nicht Kündigung des Girokontos eines Inkas­so­un­ter­nehmens verlangenRechtswidriger Eingriff in Gewerbebetrieb liegt vor

Die Eintreibung von Forderungen durch ein Inkas­so­un­ter­nehmen aufgrund einer sogenannten "Abofalle" ist zwar wettbewerbs­rechtlich unlauter. Dies rechtfertigt jedoch nicht die Aufforderung eines Verbraucher­schutzverbands, die Bank des Inkas­so­un­ter­nehmens solle das Girokonto kündigen. In einer solchen Aufforderung ist ein rechtswidriger Eingriff in den Gewerbetrieb zu sehen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Frankfurt a.M. hervor.

Im zugrunde liegenden Fall forderte ein Verbrau­cher­schutz­verband eine Bank dazu auf, das Girokonto eines Inkas­so­un­ter­nehmens zu kündigen. Hintergrund dessen war, dass das Inkassounternehmen Forderungen eintrieb, die auf einer angeblichen Anmeldung von Verbrauchern auf einer Interseitseite beruhten (sog. "Abofalle"). In diesem Zusammenhang wurden einem Verbraucher, trotz bereits erfolgter Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung, weiterhin Mahnungen zugesandt. Das Inkas­so­un­ter­nehmen hielt die Aufforderung zur Kontokündigung für unzulässig und klagte auf Unterlassung. Das Landgericht wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Inkas­so­un­ter­nehmens.

Anspruch auf Unterlassung bestand

Das Oberlan­des­gericht Frankfurt a.M. entschied zu Gunsten des Inkas­so­un­ter­nehmens. Ihm habe ein Anspruch auf Unterlassung (§§ 823, 1004 BGB) zugestanden. Denn in der Aufforderung des Verbrau­cher­schutz­verbands habe ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Inkas­so­un­ter­nehmens vorgelegen.

Eingriff war rechtswidrig

Der Eingriff in den Gewerbebetrieb sei nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts auch rechtswidrig gewesen. Es sei insofern zu berücksichtigen gewesen, dass gerade für Inkas­so­un­ter­nehmen das Bestehen einer funkti­o­nie­renden Kontoverbindung zur Abwicklung des bargeldlosen Zahlungs­verkehrs von zentraler Bedeutung ist. Es habe hier zumindest die Gefahr bestanden, dass die Bank allein aufgrund der Aufforderung eines anerkannten Verbrau­cher­schutz­verbands ohne nähere tatsächliche und rechtliche Prüfung des Verhaltens des Inkas­so­un­ter­nehmens die Kündigung aussprechen würde, nur um den Vorwurf zu vermeiden mit einem unseriösen Unternehmen zusam­men­zu­a­r­beiten.

Forde­rungs­ein­treibung durch Inkas­so­un­ter­nehmen war wettbe­wer­bs­widrig

Zwar betonten die Richter, dass die Forde­rungs­ein­treibung des Inkas­so­un­ter­nehmens wettbe­wer­bs­rechtlich unlauter sei. Denn Hintergrund der Forderung sei eine Täuschung über die Kosten­pflich­tigkeit eines Angebots und somit eine Irreführung der Verbraucher gewesen (§ 5 UWG). Spätestens nach der erfolgten Anfechtung hätte das Inkas­so­un­ter­nehmen daher von dem Versuch der Forde­rungs­ein­treibung absehen müssen. Dies sei hingegen nicht geschehen. Vielmehr sollte das Inkas­so­un­ter­nehmen das auf die systematische Täuschung der Verbraucher gerichtete Geschäftsmodell durchsetzen. Der Verbrau­cher­schutz­verband habe jedoch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit missachtet.

Mildere Mittel gegen das wettbe­wer­bs­widrige Verhalten standen zur Verfügung

Aus Sicht der Richter haben dem Verbrau­cher­schutz­verband mildere Mittel zur Verfügung gestanden. So hätte er durch Information der Öffentlichkeit die Missstände anprangern und damit bekämpfen können. Insbesondere sei ein gerichtliches Vorgehen gegen das wettbe­wer­bs­widrige und verbrau­cher­schä­digende Verhalten in Betracht gekommen. Erst nach erfolgreicher Erwirkung eines Unter­las­sungs­titels und weiter erfolgten Mahnungen bzw. erfolglosen Vollstre­ckungs­ver­suchen, könne die Aufforderung zur Kontokündigung zulässig sein.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)

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