Bundesgerichtshof Urteil17.07.2008
BGH erlaubt gewerbliche Angebote per Fax, wenn sie sich auf den Geschäftsbetrieb beziehenZu den Grenzen gewerblicher Nachfrage per Telefax
Wenn Unternehmen ihre Faxnummer oder ihre E-Mail-Adressse in allgemein zugänglichen Verzeichnissen oder auf ihrer Homepage veröffentlichen, stimmen sie damit stillschweigend der Zusendung von Angeboten zu, die sich auf den Geschäftsbetrieb beziehen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichthofs hervor.
Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte zu entscheiden, inwieweit es Unternehmen verboten ist, Waren oder Dienstleistungen mittels Telefaxschreiben nachzufragen. In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein Fahrzeughändler per Telefax bei einer Toyota-Vertretung sein Interesse zum sofortigen Ankauf von drei bestimmten Toyota-Modellen - neu oder gebraucht - bekundet.
Auch gewerbliche Anfragen nach Waren oder Dienstleistungen können Werbung iSv. § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG sein
Nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG ist eine Werbung unter Verwendung von Faxgeräten oder E-Mail als unzumutbare Belästigung verboten, wenn keine Einwilligung des Adressaten vorliegt. Das Gesetz unterscheidet dabei nicht zwischen privaten und gewerblichen Adressaten. Der Bundesgerichtshof hat nunmehr entschieden, dass auch gewerbliche Anfragen nach Waren oder Dienstleistungen "Werbung" im Sinne dieser Vorschrift sind. Für das Schutzbedürfnis des Inhabers eines Telefax- oder E-Mail-Anschlusses sei es unerheblich, ob er unaufgefordert Kaufangebote für Waren oder Dienstleistungen erhält oder ihm Anfragen zugehen, in denen etwa Immobilien oder Antiquitäten nachgefragt werden. Der Bezug von Waren und Dienstleistungen, die ein Unternehmen für seine Geschäftstätigkeit auf dem Markt benötige, diene zudem mittelbar der Förderung seines Absatzes.
BGH nimmt wegen der Veröffentlichung der Nummer des Telefaxanschlusses in allgemein zugänglichen Verzeichnissen ein Einverständnis des Adressaten an
Damit kam es auf die Frage an, ob der Adressat sich damit einverstanden erklärt hatte, dass ihm über das Telefaxgerät Angebote zugehen. Der Bundesgerichtshof ist im Fall der Toyota-Vertretung davon ausgegangen, diese habe mit der Veröffentlichung der Nummer des Telefaxanschlusses in allgemein zugänglichen Verzeichnissen ihr Einverständnis erklärt, dass Kunden den Anschluss bestimmungsgemäß für Kaufanfragen nutzten, die sich auf die übliche Verkaufstätigkeit des Unternehmens bezögen. Sofern sich nicht im Einzelfall etwas anderes aus den Umständen ergebe, erstrecke sich dieses Einverständnis auch auf Anfragen gewerblicher Nachfrager. Entsprechendes gelte, wenn ein Unternehmen seine E-Mail-Adresse - etwa auf seiner Homepage -veröffentliche. Die Faxnummer und die E-Mail-Adresse eines Unternehmens seien gerade dazu bestimmt, Anfragen hinsichtlich des Waren- oder Leistungsangebot entgegenzunehmen.
Konkludente Einwilligung
In Anwendung dieser Grundsätze hat der Bundesgerichtshof die Anfrage des Fahrzeughändlers an die Toyota-Vertretung nicht als wettbewerbswidrig angesehen, weil insofern von einer konkludenten Einwilligung auszugehen sei.
Hinweis
Siehe auch die Parallelentscheidung: BGH zu den Grenzen gewerblicher Nachfrage per E-Mail
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 17.07.2008
Quelle: ra-online, Bundesgerichtshof (pm)