18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen verschiedene Szenen aus der Wirtschaftswelt und ein zentrales Paragrafenzeichen.

Dokument-Nr. 6378

Drucken
Urteil17.07.2008BundesgerichtshofI ZR 75/06 - Royal Cars
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • CR 2008, 708Zeitschrift: Computer und Recht (CR), Jahrgang: 2008, Seite: 708
  • DB 2008, 1967Zeitschrift: Der Betrieb (DB), Jahrgang: 2008, Seite: 1967
  • GRUR 2008, 923Zeitschrift: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht (GRUR), Jahrgang: 2008, Seite: 923
  • K&R 2008, 603Zeitschrift: Kommunikation & Recht (K&R), Jahrgang: 2008, Seite: 603
  • MDR 2008, 1288Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2008, Seite: 1288
  • MMR 2008, 661Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2008, Seite: 661
  • NJW 2008, 2997Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2008, Seite: 2997
  • WM 2008, 2031Wertpapier-Mitteilungen Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht (WM), Jahrgang: 2008, Seite: 2031
  • WRP 2008, 1328Zeitschrift: Wettbewerb in Recht und Praxis (WRP), Jahrgang: 2008, Seite: 1328
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanzen:
  • Landgericht Arnsberg, Urteil07.11.2005, 8 O 106/05
  • Oberlandesgericht Hamm, Urteil23.02.2006, 4 U 164/05
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil17.07.2008

BGH erlaubt gewerbliche Angebote per Fax, wenn sie sich auf den Geschäfts­betrieb beziehenZu den Grenzen gewerblicher Nachfrage per Telefax

Wenn Unternehmen ihre Faxnummer oder ihre E-Mail-Adressse in allgemein zugänglichen Verzeichnissen oder auf ihrer Homepage veröffentlichen, stimmen sie damit stillschweigend der Zusendung von Angeboten zu, die sich auf den Geschäfts­betrieb beziehen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­ge­richthofs hervor.

Der unter anderem für das Wettbe­wer­bsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundes­ge­richtshofs hatte zu entscheiden, inwieweit es Unternehmen verboten ist, Waren oder Dienst­leis­tungen mittels Telefa­x­schreiben nachzufragen. In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein Fahrzeughändler per Telefax bei einer Toyota-Vertretung sein Interesse zum sofortigen Ankauf von drei bestimmten Toyota-Modellen - neu oder gebraucht - bekundet.

Auch gewerbliche Anfragen nach Waren oder Dienst­leis­tungen können Werbung iSv. § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG sein

Nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG ist eine Werbung unter Verwendung von Faxgeräten oder E-Mail als unzumutbare Belästigung verboten, wenn keine Einwilligung des Adressaten vorliegt. Das Gesetz unterscheidet dabei nicht zwischen privaten und gewerblichen Adressaten. Der Bundes­ge­richtshof hat nunmehr entschieden, dass auch gewerbliche Anfragen nach Waren oder Dienst­leis­tungen "Werbung" im Sinne dieser Vorschrift sind. Für das Schutzbedürfnis des Inhabers eines Telefax- oder E-Mail-Anschlusses sei es unerheblich, ob er unaufgefordert Kaufangebote für Waren oder Dienst­leis­tungen erhält oder ihm Anfragen zugehen, in denen etwa Immobilien oder Antiquitäten nachgefragt werden. Der Bezug von Waren und Dienst­leis­tungen, die ein Unternehmen für seine Geschäft­s­tä­tigkeit auf dem Markt benötige, diene zudem mittelbar der Förderung seines Absatzes.

BGH nimmt wegen der Veröf­fent­lichung der Nummer des Telefa­x­an­schlusses in allgemein zugänglichen Verzeichnissen ein Einverständnis des Adressaten an

Damit kam es auf die Frage an, ob der Adressat sich damit einverstanden erklärt hatte, dass ihm über das Telefaxgerät Angebote zugehen. Der Bundes­ge­richtshof ist im Fall der Toyota-Vertretung davon ausgegangen, diese habe mit der Veröf­fent­lichung der Nummer des Telefa­x­an­schlusses in allgemein zugänglichen Verzeichnissen ihr Einverständnis erklärt, dass Kunden den Anschluss bestim­mungsgemäß für Kaufanfragen nutzten, die sich auf die übliche Verkauf­s­tä­tigkeit des Unternehmens bezögen. Sofern sich nicht im Einzelfall etwas anderes aus den Umständen ergebe, erstrecke sich dieses Einverständnis auch auf Anfragen gewerblicher Nachfrager. Entsprechendes gelte, wenn ein Unternehmen seine E-Mail-Adresse - etwa auf seiner Homepage -veröffentliche. Die Faxnummer und die E-Mail-Adresse eines Unternehmens seien gerade dazu bestimmt, Anfragen hinsichtlich des Waren- oder Leistungs­angebot entge­gen­zu­nehmen.

Konkludente Einwilligung

In Anwendung dieser Grundsätze hat der Bundes­ge­richtshof die Anfrage des Fahrzeughändlers an die Toyota-Vertretung nicht als wettbe­wer­bs­widrig angesehen, weil insofern von einer konkludenten Einwilligung auszugehen sei.

Hinweis

Siehe auch die Paral­le­l­ent­scheidung: BGH zu den Grenzen gewerblicher Nachfrage per E-Mail

Quelle: ra-online, Bundesgerichtshof (pm)

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil6378

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI