18.10.2024
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Dokument-Nr. 11221

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Urteil03.03.2011BundesgerichtshofI ZR 167/09
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GRUR 2011, 747Zeitschrift: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht (GRUR), Jahrgang: 2011, Seite: 747
  • WRP 2011, 1054Zeitschrift: Wettbewerb in Recht und Praxis (WRP), Jahrgang: 2011, Seite: 1054
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanzen:
  • Landgericht Bonn, Urteil23.04.2009, 14 O 18/09
  • Oberlandesgericht Köln, Urteil02.10.2009, 6 U 95/09
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil03.03.2011

BGH: Werbeschreiben mit Kreditkarten der Deutschen Post AG zulässigWerbeschreiben stellt keine unzulässige Einflussnahme auf die Entschei­dungs­freiheit der angeschriebenen Kunden dar

Werbeschreiben der Deutschen Post AG, mit denen Kunden unaufgefordert Kreditkarten zugesandt wurden, stellen weder einen Verstoß gegen das Wettbe­wer­bsrecht dar, noch sind die Schreiben eine unzumutbare Belästigung für die angeschriebenen Kunden. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs hervor.

Die Deutsche Postbank AG versandte im Jahr 2008 an eine Vielzahl ihrer Kunden persönlich adressierte Werbeschreiben, denen eine auf den Namen des Adressaten ausgestellte Kreditkarte beigefügt war. Um die Kreditkarte verwenden zu können, musste der Bankkunde ein als Freischal­t­auftrag bezeichnetes Formular unterzeichnen und der beklagten Bank zusenden. Im ersten Jahr sollte die Kreditkarte kostenlos sein.

Bundesverband der Verbrau­cher­zen­tralen rügt Verstoß gegen Wettbe­wer­bsrecht

Der Kläger, der Bundesverband der Verbrau­cher­zen­tralen, hat darin einen Verstoß gegen das Wettbe­wer­bsrecht, insbesondere unter den Gesichtspunkten einer unsachlichen Einflussnahme auf die Entschei­dungs­freiheit der Adressaten des Werbeschreibens (§ 4 Nr. 1 UWG) und einer unzumutbaren Belästigung (§ 7 Abs. 1 UWG) gesehen. Er hat die Beklagte auf Unterlassung und Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch genommen.

Klage in allen Instanzen erfolglos

Landgericht und Berufungs­gericht haben die Klage abgewiesen. Der Bundes­ge­richtshof hat die Revision des Klägers zurückgewiesen.

Verbrauchern ist Funktionsweise einer Kreditkarte bewusst

Der Bundes­ge­richtshof hat die Auffassung des Berufungs­ge­richts bestätigt, dass eine unzulässige Einflussnahme auf die Entschei­dungs­freiheit der angeschriebenen Kunden der Beklagten nach § 4 Nr. 1 UWG nicht vorliegt. Die Verbraucher kennen die Funktionsweise einer Kreditkarte. Sie wissen aufgrund des Werbeschreibens, dass die übersandte Kreditkarte erst nach Rücksendung des Freischal­t­auftrags eingesetzt werden kann, durch den ein entgeltlicher Kredit­kar­ten­vertrag mit der Postbank zustande kommt.

Werbeschreiben stellen keine unzumutbare Belästigung für Adressaten dar

Der Kunde wird durch die Zusendung der Kreditkarte auch nicht im Sinne des § 7 Abs. 1 UWG unzumutbar belästigt. Wegen der auf ihren Namen ausgestellten Kreditkarten werden sich Kunden zwar häufig veranlasst sehen, die Karten vor der Entsorgung - etwa durch Zerschneiden - zu zerstören, um ihre persönlichen Daten unkenntlich zu machen und dadurch einen Missbrauch zu verhindern. Dieser erhöhte Aufwand führt aber noch nicht zu einer den Adressaten unzumutbaren Belästigung. Ob die Werbemaßnahme die Schwelle zur Unzumutbarkeit überschreitet, ist durch eine Abwägung der geschützten Interessen des Adressaten und des werbenden Unternehmens zu ermitteln. Nach der danach gebotenen Abwägung überwiegen die Interessen des werbenden Unternehmens an zielgerichteter Ansprache seiner Kunden den Eingriff in die Privatsphäre des Adressaten des Werbeschreibens, dem eine sichere Entsorgung der Kreditkarte eine gegenüber üblichen Werbebriefen etwas größere Mühe bereitet.

Vorschrift zu unauf­ge­for­derter Zusendung von Zahlungs­in­stru­menten zum Zeitpunkt der Klage noch nicht in Kraft

Die Vorschrift des § 675 m Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB, die die unaufgeforderte Zusendung von Zahlungs­in­stru­menten untersagt, ist erst nach der beanstandeten Werbemaßnahme in Kraft getreten. Die Bestimmung war deshalb für die Prüfung der wettbe­wer­bs­recht­lichen Zulässigkeit der Werbung ohne Belang.

Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

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